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Unterschiede zwischen den Revisionen 795 und 796
Revision 795 vom 2008-08-14 04:37:45
Größe: 4365
Autor: RalfZosel
Kommentar:
Revision 796 vom 2008-08-14 14:03:01
Größe: 9878
Autor: anonym
Kommentar:
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## Nicht erschrecken: Die StartSeite sieht im Quelltext deshalb so kompliziert aus, ##
## weil wir bei ihr als unserem Aushängeschild etwas mehr Wert auf ein ##
## ausgetüfteltes Layout legen. Schauen Sie sich die anderen Seiten an, die sind ##
## überwiegend ganz einfach aufgebaut. ##
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## ----> Editierversuche bitte im WikiSandKasten! <----- ##
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||<tableborder="0" tablewidth="100%" rowspan="2" :>{{attachment:Justizia_von_Julia_Wehrendt.jpg}}||'''Willkommen''' im JuraWiki, der freien Kommunikations- und Kooperations-Plattform für Juristen und juristisch Interessierte im Web. <<BR>><<BR>> Hier können Sie nicht nur Informationen zu vielen rechtlichen Themen abrufen und somit Ihr Wissen erweitern, sondern mit eigenen Beiträgen, Ergänzungen, Korrekturen usw. die bereits vorhandenen Informationen vervollständigen. Dank der WikiWikiWeb-Technologie ist das ganz einfach||
||<#eeeeee>Sie können das JuraWiki benutzen wie eine normale Website, d.h. einfach lesen und klicken. Durch die WikiWikiWeb-Technologie können Sie aber auch '''jede Seite''' dieses Systems '''selbst ändern'''. Mehr dazu in der HilfeFürAnfänger. Empfehlenswert sind auch einige Editier-Versuche im sog. WikiSandKasten. Bitte beachten Sie unsere NutzungsBedingungen. Wenn Sie wollen, können Sie sich als BenutzerAnmelden.||


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||<#F2F4F7 colspan="2">Kennen Sie schon die Seite <<RandomPage(1)>>? <<BR>> Übrigens: Im JuraWiki werden stets MitArbeiterGesucht.||

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||<#B8C5D9 tablewidth="100%" align="left" valign="top" colspan="3">'''[[StartSeite/BeliebteEinstiegsSeite|Beliebte Einstiegsseiten:]]''' <<FootNote(Diese Übersicht ist noch im Aufbau.)>>||
||<#F2F4F7 align="left" valign="top" width="33%"> <<Include(StartSeite/BeliebteEinstiegsSeite1)>> ||<#F2F4F7 width="34%" valign="top"> <<Include(StartSeite/BeliebteEinstiegsSeite2)>> ||<#F2F4F7 width="33%" valign="top"> <<Include(StartSeite/BeliebteEinstiegsSeite3)>> ||
'''Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst - Gang des Hauptverfahrens''' '''1.''' '''__Aufruf der Sache__'''a) __Nichterscheinen des Angeklagten__Bei Nichterscheinen des Angeklagten hat der StA folgende Möglichkeiten:__aa) Antrag auf Erlass eines Vorführungsbefehls, § 230 II StPO __ -> keine erneute Ladung notwendig, der Angeklagte wird erst bei Vollzug bekannt gegeben''„Ich beantrage, den Angeklagten vorführen zu lassen.“''__bb) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, § 230 II StPO__-> Kein dringender Tatverdacht und auch kein Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO notwendig, es genügt unentschuldigte Säumnis__cc) Verwerfung des Einspruchs, §§ 412 S. 1, 329 I 1 StPO__-> hat der Angeklagte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist der Einspruch gem. § 329 I StPO zu verwerfen''„Ich beantrage, den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts …. vom … zu verwerfen.“''__dd) Strafbefehlsantrag gem. § 408 a StPO__Voraussetzungen des § 407 I 1,2 StPO, schriftlich, nur mit Zustimmung des Ausbildersb) __Nichterscheinen des Verteidigers__§ 145 StPO bei notwendiger Verteidigungc) __Nichterscheinen eines Zeugen__-> dem unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt-> es kann en Ordnungsgeld (50 bis 150 €), ersatzweise Ordnungshaft (3 Tage) festgesetzt werden, § 51 I 1,2 StPO„Ich beantrage, dem ordnungsgemäß geladenen Zeugen … die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen. Weiter beantrage ich, gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von … € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft von … Tagen festzusetzten'''2.''' '''__Präsenzfeststellung__''''''3.''' '''__Vernehmung des Angeklagten zur Person__''''''4.''' '''__Verlesen der Anklageschrift, § 243 III 1 StPO__'''„… wird angeklagt, am … in ….“ -> das Wort Angeschuldigte/r muss hier durch das Wort Angeklagte/r ersetzt werden-> der Anklagesatz ist vorzulesen bis zur Paragraphenkette, einschließlich Strafanträge und Besonderes Öffentliches Interesse. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen etc. ist nicht mit vorzulesen-> bei Verbund mehrere Anklagen, werden alle Anklagen am Anfang der Sitzung zusammen verlesen „Weiter wird er/sie angeklagt…“-> findet die Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl statt, so verliest der StA die sich aus dem Strafbefehlsantrag ergebenden Beschuldigungen unter Weglassung der beantragten und festgesetzten Rechtsfolgen'''5.''' '''__Befragung des Angeklagten zur Sache__'''-> Belehrung nach § 243 IV 1 StPO notwendig, ggf. muss StA darauf hinweisen-> Fragerecht des StA, § 240 II StPO'''6.''' '''__Beweisaufnahme, § 244 StPO__'''-> Grundsatz der Amtsaufklärung-> Frage- und Erklärungsrecht der StA §§ 240, 257 StPO, vorgesehene Reihenfolge: Vorsitzender -> StA -> Verteidiger (-> Angeklagter, § 244 II StPO)-> Nr. 127 II RistBV: Der StA soll darauf hinwirken, dass ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückgewiesen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn sie lediglich auf eine Ausforschung von Privat-, Geschäfts-, oder Dienstgeheimnissen hinzielen.-> Strengbeweis: Zeugen §§ 48 ff. StPO; Sachverständige §§ 72 StPO; Augenschein §§ 86 ff StPO; Urkunden §§ 249 ff StPO-> Freibeweis nur außerhalb der Hauptverhandlung- also im Ermittlungsverfahren- und in der Hauptverhandlung bzgl. Prozessvoraussetzungen zulässig-> Zeugen sind zunächst zu belehren, § 57 StPO, wenn dies nicht schon bei Eröffnung der Sitzung geschehen ist; StA muss ggf. drauf hinweisen-> dann Befragung zur Person § 68 StPO; Vernehmung § 69 StPO-> StA kann beantragen, die Aussage gem. § 273 III StPO zu beurkunden, wenn Verdacht der Falschaussage besteht-> Zeugenbeweis geht vor Urkundsbeweis-> Urkunden sind zu verlesen; wenn Zeuge eine Urkunde zur Erinnerung vorgehalten wird, ist das Beweismittel die Aussage, nicht die Urkunde'''7.''' '''__Beweisantrag__'''AntragBeweisbehauptungBeweismittel (nur Strengbeweis)„Ich beantrage zum Beweis für die Behauptung, dass …. die Vernehmung des Zeugen … , die Einholung eines Sachverständigengutachten.“-> präsente Beweismittel-> offenkundige Beweismittel'''8.''' '''__Rechtliche Veränderung bzgl. des Anklagesatzes__'''Ergeben sich während der Sitzung neue Tatsachen, die zur Veränderung der rechtlichen Lage führen (z.B. aus Unterschlagung wird Diebstahl) muss der Angeklagte nach § 265 StPO darauf hingewiesen werden. Falls dies nicht durch den Richter geschieht, muss StA es beantragen. Wenn noch weitere Taten hinzu kommen, kann gem. § 266 StPO unter dessen Voraussetzungen eine Nachtragsanklage stattfinden.'''9.''' '''__Zurücknahm von Strafanträgen__'''Wenn der Strafantrag bei Antragsdelikten gem. § 77d StGB zurückgenommen wird, ist das Verfahren gem. § 260 III StPO (nur mit Zustimmung des Ausbilders) einzustellen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht'''10. __Einstellung des Verfahrens__'''-> § 153 I, II StPO, Voraussetzungen: schuld des Angeklagten gering und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung-> § 153 a StPO: Einstellung wird von der Erfüllung einer Auflage oder Weisung abhängig gemacht, sofern diese geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und eine Schwere der Schuld dieser Einstellung nicht entgegen steht-> § 154 StPO-> § 154a StPO'''11. __Feststellung der Vorstrafen__''''''12. __Plädoyer__''' (mehr auf [[http://rechtsferendare.homepage24.de/|http://rechtsferendare.homepage24.de]], z.B. Urteil, Relation, Votum, Revisionsklausur, Aktenvortrag, etc.)
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Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst - Gang des Hauptverfahrens 1. Aufruf der Sachea) Nichterscheinen des AngeklagtenBei Nichterscheinen des Angeklagten hat der StA folgende Möglichkeiten:aa) Antrag auf Erlass eines Vorführungsbefehls, § 230 II StPO -> keine erneute Ladung notwendig, der Angeklagte wird erst bei Vollzug bekannt gegeben„Ich beantrage, den Angeklagten vorführen zu lassen.“bb) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, § 230 II StPO-> Kein dringender Tatverdacht und auch kein Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO notwendig, es genügt unentschuldigte Säumniscc) Verwerfung des Einspruchs, §§ 412 S. 1, 329 I 1 StPO-> hat der Angeklagte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist der Einspruch gem. § 329 I StPO zu verwerfen„Ich beantrage, den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts …. vom … zu verwerfen.“dd) Strafbefehlsantrag gem. § 408 a StPOVoraussetzungen des § 407 I 1,2 StPO, schriftlich, nur mit Zustimmung des Ausbildersb) Nichterscheinen des Verteidigers§ 145 StPO bei notwendiger Verteidigungc) Nichterscheinen eines Zeugen-> dem unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt-> es kann en Ordnungsgeld (50 bis 150 €), ersatzweise Ordnungshaft (3 Tage) festgesetzt werden, § 51 I 1,2 StPO„Ich beantrage, dem ordnungsgemäß geladenen Zeugen … die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen. Weiter beantrage ich, gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von … € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft von … Tagen festzusetzten2. Präsenzfeststellung3. Vernehmung des Angeklagten zur Person4. Verlesen der Anklageschrift, § 243 III 1 StPO„… wird angeklagt, am … in ….“ -> das Wort Angeschuldigte/r muss hier durch das Wort Angeklagte/r ersetzt werden-> der Anklagesatz ist vorzulesen bis zur Paragraphenkette, einschließlich Strafanträge und Besonderes Öffentliches Interesse. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen etc. ist nicht mit vorzulesen-> bei Verbund mehrere Anklagen, werden alle Anklagen am Anfang der Sitzung zusammen verlesen „Weiter wird er/sie angeklagt…“-> findet die Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl statt, so verliest der StA die sich aus dem Strafbefehlsantrag ergebenden Beschuldigungen unter Weglassung der beantragten und festgesetzten Rechtsfolgen5. Befragung des Angeklagten zur Sache-> Belehrung nach § 243 IV 1 StPO notwendig, ggf. muss StA darauf hinweisen-> Fragerecht des StA, § 240 II StPO6. Beweisaufnahme, § 244 StPO-> Grundsatz der Amtsaufklärung-> Frage- und Erklärungsrecht der StA §§ 240, 257 StPO, vorgesehene Reihenfolge: Vorsitzender -> StA -> Verteidiger (-> Angeklagter, § 244 II StPO)-> Nr. 127 II RistBV: Der StA soll darauf hinwirken, dass ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückgewiesen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn sie lediglich auf eine Ausforschung von Privat-, Geschäfts-, oder Dienstgeheimnissen hinzielen.-> Strengbeweis: Zeugen §§ 48 ff. StPO; Sachverständige §§ 72 StPO; Augenschein §§ 86 ff StPO; Urkunden §§ 249 ff StPO-> Freibeweis nur außerhalb der Hauptverhandlung- also im Ermittlungsverfahren- und in der Hauptverhandlung bzgl. Prozessvoraussetzungen zulässig-> Zeugen sind zunächst zu belehren, § 57 StPO, wenn dies nicht schon bei Eröffnung der Sitzung geschehen ist; StA muss ggf. drauf hinweisen-> dann Befragung zur Person § 68 StPO; Vernehmung § 69 StPO-> StA kann beantragen, die Aussage gem. § 273 III StPO zu beurkunden, wenn Verdacht der Falschaussage besteht-> Zeugenbeweis geht vor Urkundsbeweis-> Urkunden sind zu verlesen; wenn Zeuge eine Urkunde zur Erinnerung vorgehalten wird, ist das Beweismittel die Aussage, nicht die Urkunde7. BeweisantragAntragBeweisbehauptungBeweismittel (nur Strengbeweis)„Ich beantrage zum Beweis für die Behauptung, dass …. die Vernehmung des Zeugen … , die Einholung eines Sachverständigengutachten.“-> präsente Beweismittel-> offenkundige Beweismittel8. Rechtliche Veränderung bzgl. des AnklagesatzesErgeben sich während der Sitzung neue Tatsachen, die zur Veränderung der rechtlichen Lage führen (z.B. aus Unterschlagung wird Diebstahl) muss der Angeklagte nach § 265 StPO darauf hingewiesen werden. Falls dies nicht durch den Richter geschieht, muss StA es beantragen. Wenn noch weitere Taten hinzu kommen, kann gem. § 266 StPO unter dessen Voraussetzungen eine Nachtragsanklage stattfinden.9. Zurücknahm von StrafanträgenWenn der Strafantrag bei Antragsdelikten gem. § 77d StGB zurückgenommen wird, ist das Verfahren gem. § 260 III StPO (nur mit Zustimmung des Ausbilders) einzustellen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht10. Einstellung des Verfahrens-> § 153 I, II StPO, Voraussetzungen: schuld des Angeklagten gering und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung-> § 153 a StPO: Einstellung wird von der Erfüllung einer Auflage oder Weisung abhängig gemacht, sofern diese geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und eine Schwere der Schuld dieser Einstellung nicht entgegen steht-> § 154 StPO-> § 154a StPO11. Feststellung der Vorstrafen12. Plädoyer (mehr auf http://rechtsferendare.homepage24.de, z.B. Urteil, Relation, Votum, Revisionsklausur, Aktenvortrag, etc.)

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Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten! (Johann Wolfgang von Goethe)

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  1. Wobei sich im Wiki das "schön" meist auf den Inhalt bezieht ;-) . (1)

  2. Diese Übersicht ist noch im Aufbau. (2)

StartSeite (zuletzt geändert am 2018-05-26 15:47:38 durch ThomasWaldmann)