Hier geht's um's Erbrecht im allgemeinen, geregelt im 5. Buch des BGB.
SterbeFall - Was haben die Angehörigen bei einem Sterbefall aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Aktuell: "Kommentierung des Monats" bei juris und damit als PDF frei verfügbar ist die zu § 311b BGB.
Erbmasse ./. Nachlass
Im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist immer wieder von der "Erbmasse" die Rede. Da kann man ja über's JuraRep sagen, was man will, aber was man dort lernt, ist folgendes:
- "Erbmasse" haben wir in den Genen. Was die meinen, heißt "Nachlass".
Google-Groups liefert in der juristischen NewsGruppe "de.soc.recht.misc" alleine 160 Treffer für Erbmasse (Stand: 16.11.2002) , vermutlich überwiegend im falschen Zusammenhang. Weitere Treffer gibt es auch im WWW: Erbmasse+Erbrecht (über 300 Treffer). Gerne wird das auch synonym verwandt: Nachlass+Erbmasse.
Konstruktion: Pflichtteil / Schenkung / Enterbung
OffeneFrage: eine offene Frage betreffend der Möglichkeit einer Konstruktion zur vollständigen Enterbung. Aus der Literatur ergibt sich für mich die Frage nach der technischen Möglichkeit equivalent zu einer vollständigen Enterbung mittels rechtzeitiger Schenkung: AFAIK haben Schenkungen nur Relevanz für den Nachlass wenn diese in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall ausgeführt wurden. In einem Beispiel in dem z.B. ein Vater seine Kinder aus erster Ehe komplett enterben wollte, (weil es z.B. um ein Haus oder großes Unternehmen geht das nicht geteilt werden soll) könnte dieser doch bei Eintritt ins Rentenalter (gegen 65) seinen gesamten Besitz an eines der Kinder verschenken. Wenn er danach erst im Alter von 76 oder älter verstirbt, wäre dadurch doch eine vollständige Enterbung bzw. Umgehung des Pflichtteils der anderen Kinder gegeben, oder?
- Die perfekte Enterbung ohne Pflichtteilsansprüche gibt es de lege lata nicht. Richtig ist aber, dass Schenkungen gemäß § 2325 BGB nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr der Pflichtteilsergänzung unterfallen; zudem gilt seit dem 01.01.2010 gemäß § 2325 III BGB das "Abschmelzungsprinzip", wonach der Wert der Schenkung mit jedem verstrichenen vollen Jahr um 1/10 weniger bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt wird, was immerhin einen Schritt in Richtung der perfekten Enterbung bedeutet. Man sollte aber nicht übersehen, dass es für den künftigen Erblasser mit erheblichen Risiken verbunden ist, sein Vermögen lebzeitig zu verschenken; diese Entscheidung sollte nicht auf eventuelle spätere Pflichtteilsansprüche verengt werden. Behält sich der Schenker aber die weitgehende Nutzungsmöglichkeit (z.B. in Form eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder eines jederzeitigen Rückforderungsrechts) vor, beginnt die 10-Jahresfrist des § 2325 BGB nach der Rspr. gar nicht erst anzulaufen, und die ganze Übung war umsonst. Außerdem kommt eine lebzeitige Übertragung auf den Ehegatten ebenfalls nicht in Betracht wegen § 2325 III 3 BGB.
Es ist daher eher darüber nachzudenken, mit den unerwünschten Abkömmlingen frühzeitig einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 II BGB) zu schließen und hierfür einen Abfindungsbetrag anzubieten, der für den Pflichtteilsberechtigten akzeptabel erscheint. 05-12-2010
Links zum Erbrecht
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