"Impressum" |
Die nachfolgenden Informationen sind veraltet und müssten mal aufgeräumt werden (ToDo):
Nach Inkrafttreten des TeleMedienGesetz und des StaatsvertragFürRundfunkUndTelemedien (RStV) hat sich die Unklarheit, ob es sich beim Wiki um einen Teledienst oder einen Mediendienst handelt (siehe JuraWiki/RechtlicherStatus) erledigt. Jetzt ist jedenfalls nach § 5 TMG bzw. § 55 Abs. 1 RStV eine Anbieterkennzeichnung notwendig.
Inhaltsverzeichnis
1. TDG: "geschäftsmaßig"
§ 6 TDG stellt die allgemeinen Informationspflichten nur für "geschäftsmäßige" Teledienste auf. Jan Weber setzt sich mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit i.S.d. Teledienstes auseinander (Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes, JurPC Web-Dok. 76/2002). Er plädiert dafür, eine Tätigkeit dann als "geschäftsmäßig" im Sinne des TDG zu qualifizieren, wenn der Anbieter in der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern (Abs. 5).
In diesem Sinne sieht das nun auch das neue TeleMedienGesetz, siehe auchRecht.de vom 30.06.06
2. leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
siehe hierzu Beschluss des OLG HH vom 20.11.2002, 5 W 80/02
Was heißt "unmittelbar erreichbar"? Das OLG München hat mit Urteil vom 11.09.03 festgestellt, dass selbst ein "doppelter Link mittels 'Kontakt und Impressum'" den Transparenzanforderungen genügt (JurPC Web-Dok. 276/2003, Abs. 14), jetzt auch BGH Urteil vom 20.07.06, JurPC Web-Dok. 123/2006.
und zwar:
- Namen und Anschrift
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermögliche, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
Nach JochenNotholt (LAWgical vom 25.02.04, unter Berufung auf Thomas Hoeren) soll "zu den 'zusätzlichen Angaben' nach § 6 Nr. 2 TDG auch die Telefonnummer des Betreibers" gehören, was sich zwar nicht aus dem Gesetz selbst, aber aus der Gesetzesbegründung ergebe. ToDo: Die betreffende Stelle raussuchen.
Unmittelbare Kommunikation dürfte als Kommunikation in Echtzeit zu verstehen sein. Telefon, VoiceOverIp, IRC usw. Allerdings müsste das eine Kommunikationsform sein, die jedem offensteht. Das ist jedenfalls beim JuraChat (mit Webinterface) der Fall.
siehe jetzt EuGH vom 16.10.2008, C-298/07, (Zusammenfassung bei Wilde & Beuger vom 27.10.08), wonach "unmittelbar" nur bedeutet, dass kein Dritter dazwischen geschaltet ist. Ausführlich dazu: http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-45-eugh-urteil.html
3. Wer ist überhaupt Dienstanbieter?
Autoren, d.h. jeder, der etwas zum JuraWiki beigetragen hat? -> siehe AktuelleÄnderungen
Hoster, d.h. derjenige, der die Seiten hosted? -> WikiWikiWeb.de
Initiator, d.h. derjenige, der das JuraWiki initiiert hat -> RalfZosel
Betreiber, Domain-Eigentümer? -> RalfZosel
3.1. gesetzliche Grundlage
Nach § 3 MDStV bzw. § 3 TDG ist Diensteanbieter
- jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Medien- bzw. Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
3.2. Autoren
Die Autoren scheiden aus. Man kann zwar im Detail darüber streiten, dass sie durch den "Änderungen speichern"-Button die Änderungen zur Nutzung bereit stellen, aber nicht bereit halten.
3.3. Hoster
Das Hosten hingegen ist zwar technisch das Zugang-zur-Nutzung-vermitteln, aber (schlechte Begründung) nicht im Sinne des Medienrechts, da es dabei ja um die medien-/presserechtliche Verantwortlichkeit geht und nicht um die insofern neutrale Technik. Ich kann es nur praktisch aufzeigen, dass ja auch nie der Funkturmbetreiber für´s Fernsehprogramm verantwortlich ist und auch im www niemals der Provider als der für den Inhalt Verantwortliche genannt wird.
3.4. Betreiber
Also bleibt als Dienstanbieter nur der JuraWiki-Betreiber übrig.
Zwar hat er technisch "nur" die gleichen Rechte im Wiki wie jedermann, aber z.B. keinen direkten Zugriff auf den Server. Rechtlich hat er aber wohl die Möglichkeit, auf den Betrieb des Wiki Einfluß zu nehmen, z.B. durch Kündigung der Domain oder durch Weisungen im Rahmen des (in diesem Falle unentgeltlichen) Providervertrages oder dessen Kündigung. Der Betreiber hat also - wenn man mal vom Verhältnis zu den Nutzern/Autoren absieht - das Recht, den Dienst einzustellen. Insofern ist Olaf zuzustimmen, dass der Betreiber den Dienst bereithält und damit Diensteanbieter ist (wenn das Wiki nun ein Medien- oder Teledienst ist, siehe JuraWiki/RechtlicherStatus). Der Provider hat dagegen nur faktisch die Möglichkeit, den Dienst jederzeit zu beenden, dürfte hieran aber rechtlich gegenüber dem Betreiber gehindert sein. -- RalfZosel
Der medien-/ presse-/ teledienstliche Betreiber zeichnet sich mE dadurch aus, dass er einen solchen Dienst initiiert hat oder maßgeblich betreibt und dadurch mehr als alle anderen in der gesellschaftlichen Pflicht steht, zu überprüfen, was für Inhalte auf diesem Dienst zur Verfügung stehen. Das "Initiieren" oder "maßgebliche Betreiben" ist nicht vorrangig technisch zu verstehen, im Gegenteil: Je mehr jemand sich um die Technik kümmert, desto weniger hat er meist mit den Inhalten zu tun. Vgl. den Beruf des Druckers im Verlagswesen, der sich um die Technik kümmert, aber nichts für die Inhalte kann. Gleiches gilt heute für den Access Provider. Ich halte auch die Gesetzesformulierung "zur Nutzung bereithält oder den Zugang dazu vermittelt" für unglücklich. Um bei der Presse zu bleiben, träfe das am allermeisten auf den Zeitungsverkäufer zu. Zurück zu Medien-/Telediensten: Da ist meines Erachtens verantwortlich, wer über die Inhalte entscheidet (immer noch angelehnt an das Presserecht: der V.i.S.d.P.) oder, bei offenen Foren, in denen eine solche Entscheidung nicht getroffen wird und jeder Inhalte veröffentlichen kann, wer inhaltlich die Entscheidung trifft, dass hier jeder Inhalte veröffentlichen kann. Um also Deine Frage zu beantworten: M.E. kommt es für den Betreiber nicht auf die technischen oder rechtlichen Möglichkeiten an, sondern darauf, dass er ein Ding in die Welt setzt, wo jeder seine Inhalte publizieren kann. -- OlafKoglin
4. Wie machen das die anderen?
Ein Beispiel für ein Impressum inkl. Disclaimer gibt es im JustizBlog: http://blawg.twoday.net/stories/3136/ und bei Links & Law: http://www.linksandlaw.info/impressumspflicht-musterimpressum.htm. Interessant ist auch die Rubrik "Impressum" im Simon's Blawg und der Artikel "Die Impressumspflicht nach § 6 TDG".
Ein Beispiel, wie man den Unsinn des Impressumsgebotes zum Anlass nimmt, darauf zu verzichten, ist das US-Recht. Die FTC hat sich ueber die Einfuehrung eines solchen Gebotes auch Gedanken gemacht und es dann gelassen. Der Grund: Wer mit einem Internetangebot Geld verdienen will, wird sich schon offenbaren, wer nicht, der darf die Freiheit der anonymen Rede auskosten. Die Gesellschaft hat den Gebrauch und den Missbrauch dieser Nuance der Redefreiheit hinnehmen und ueberleben koennen - sie war von entscheidender Bedeutung in der Freiheitsbewegung des US-Gruendungszeit, und sie ist dort unerlaesslich, wo sich das Volk von Diktatoren loesen will. Die Gefahren des Impressumsgebotes verbieten heute neben der Begrenzung der Redefreiheit vor allem der Missbrauch der Daten, die ueber dieses Gebot Missbrauchern in die Haende geliefert werden: Identity Theft. Er schaedigt zig-Millionen Amerikaner, und die Preisgabe von Daten ueber eine Impressumsseite waere heute noch weniger vom US-Gesetzgeber zu verantworten als vor einigen Jahren, als die FTC eine solche Pflicht in Erwaegung zog. -CK
Frage: Wie wär's denn, wenn man sein Wiki (Forum, etc.) einfach in den USA hosten lässt? Kann man dann auf das Impressum risikolos verzichten?
empfehlenswert: http://www.linksandlaw.info/hinweisezuranbieterkennzeichnung.htm (ToDo: mal durchlesen )
siehe auch
Ausführliche Informationen zur Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG
Dr. Stephan Ott, Impressum erstellen leicht gemacht - Hinweise zur richtigen Gestaltung, http://www.linksandlaw.info/hinweisezuranbieterkennzeichnung.htm
Dr. Michael Karger, BMJ hilft bei Gestaltung des Impressums beim Internet-Auftritt, beck-blog vom 07.10.08
Max-Lion Keller, Impressum: Banale Fehler bei Angabe des Impressums sind (wohl) sämtlich abmahnbar, it-recht-kanzlei vom 04.10.08
noch zur alten Rechtslage: Sasche Kremer, Private Blogs: Impressumspflicht?lawblog vom 30.09.05