Rechtsfähig ist, wer im Prinzip in der Lage ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also RechtsSubjekt ist.
Der Begriff der Rechtsfähgkeit wird nicht gesetzlich definiert, aber vorausgesetzt: § 1 BGB bestimmt den Beginn der Rechtsfähigkeit für NatürlichePersonen, § 21 ff. BGB für den Verein.
Die RechtsFähigkeit ist zu unterscheiden von der ProzessFähigkeit und der GeschäftsFähigkeit.
siehe auch RechtsSubjekt