Rechtsfähig ist, wer im Prinzip in der Lage ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also RechtsSubjekt ist.

Der Begriff der Rechtsfähgkeit wird nicht gesetzlich definiert, aber vorausgesetzt: § 1 BGB bestimmt den Beginn der Rechtsfähigkeit für NatürlichePersonen, § 21 ff. BGB für den Verein.

Die RechtsFähigkeit ist zu unterscheiden von der ProzessFähigkeit und der GeschäftsFähigkeit.


siehe auch RechtsSubjekt

RechtsFähigkeit (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:27 durch anonym)