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Begriff

Fähigkeit, Parteirechte im Prozess selbst oder durch Vertreter wirksam wahrzunehmen. Prozessfähig ist gem. § 52 I ZPO, wer sich durch Verträge verpflichten kann.

Personengruppen

Weiteres

Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung, sowie Prozesshandlungsvoraussetzung.


KategorieZivilProzessRecht

ProzessFähigkeit (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:54:23 durch anonym)