Begriff
Fähigkeit, Parteirechte im Prozess selbst oder durch Vertreter wirksam wahrzunehmen. Prozessfähig ist gem. § 52 I ZPO, wer sich durch Verträge verpflichten kann.
Personengruppen
- Geschäftsunfähige Personen ( § 104 BGB) sind demzufolge prozessunfähig
- beschränkt geschäftsfähige Personen ebenfalls; auch nicht durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Aber Vertretung im Prozess möglich.
- Partiell geschäftsfähiger Minderjähriger (§§ 112, 113 BGB) ist im Rahmen dieser Geschäftsfähigkeit prozessfähig.
Weiteres
Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung, sowie Prozesshandlungsvoraussetzung.