Menschen werden im Zivilrecht auch als natürliche Personen bezeichnet. Wichtige Regelungen über natürliche Personen sind:
Die RechtsFähigkeit des Menschen beginnt im ZivilRecht mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
- Zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr gilt man als beschränkt geschäftsfähig.
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (also mindestens 18 Jahre alt ist), ist volljährig und besitzt damit die unbeschränkte GeschäftsFähigkeit (§ 2 BGB).
siehe auch JuristischePerson