Das JuristenAusbildungsRecht der einzelnen Bundesländer (OffeneFrage: aller?) sieht vor, eine praktische Studienzeit, sog. Praktikum, zu absolvieren.
Spezielle Regelungen in den einzelnen Ländern
Saarland
Gesetzesgrundlage
- §7 JAG: Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an prakti-
schen Studienzeiten teilzunehmen.
- §2 JAO: (1) Die praktischen Studienzeiten nach § 7 JAG können abgeleistet werden bei:
- a) gesetzgebenden Körperschaften, b) Verwaltungsbehörden, c) Gerichten, d) Staatsanwaltschaften, e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, g) Notarinnen/Notaren, h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen oder i) sonstigen Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.
einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten soll. Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Stu- dentin/der Student bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ableisten.
- (3) Die Studentin/der Student ist nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) in der
jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten, insbesondere ihrer/seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.
- (4) Hat die Studentin/der Student die praktische Studienzeit ordnungsgemäß wahrgenommen, so wird ihr/ihm darüber
von der ausbildenden Stelle eine Bescheinigung erteilt.
Praktikum ja, aber wo?
Wer an der Universität des Saarlandes Jura studiert, muß bis zum ersten Staatsexamen drei Monate (!, nicht 12 Wochen) Praktika nachweisen (§ 7 JAG). Genauere Regelungen trifft § 2 JAO. Hiernach muß,
- wer vor dem WS 2003/04 sein Studium begonnen hat, davon einen Monat bei einer Verwaltungsbehörde nachweisen.
- wer ab dem WS 2003/04 sein Studium begonnen hat, davon einen Monat bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nachweisen (geänderte Fassung des § 2 Abs. 2 JAO vom 08.01.2004).
In dem mintgrünen Heft, das jeder am Beginn seines Studiums bekommen hat ("Rechtsgrundlagen für das Studium der Rechtswissenschaft im Saarland") können die oben genannten Gesetze nachgelesen werden.
OffeneFrage: Wird das Praktikum auch anerkannt, wenn es unmittelbar vor der Einschreibung absolviert wurde? * Nein; hab das auch versucht, nachdem ich vor Studienbeginn 2 Monate in einer Kanzlei ein Praktikum absolviert habe - wurde nicht anerkannt, da man zu diesem Zeitpunkt noch nicht über genügende juristische Kenntnisse verfüge, um ein solches Praktikum (vom Standpunkt des Wissens aus) richtig zu würdigen vermöge... Dämliche Regelung, ist aber so
OffeneFrage: Ich hab ne Frage bzgl. der Praktikumslänge: Ich habe in den vergangenen Semesterferien bisher 6 Wochen Praktikum beim Gericht und 1 Monat in der Verwaltung (Für mich Pflichtpraktikum) gemacht.
Wieviel Wochen muss ich denn jetzt noch Praktikum machen, um die 3 Monate voll zu bekommen? Und wie ist die Regelung zu verstehen, dass die Praktikumsdauer bei einer Stelle einen Monat (oder waren's 4 Wochen?) nicht unterschreiten soll. Bedeutet das, dass kürzere Praktika nicht anerkannt werden?
- Es ergibt sich also folgende Auswahl: (Pflichtpraktika je nach Studienbeginn fett markiert)
a) gesetzgebenden Körperschaften, b) Verwaltungsbehörden (vor WS 2003/04), c) Gerichte, d) Staatsanwaltschaften, e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (ab WS 2003/04), g) Notarinnen/Notare h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen und i) sonstige Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.
Frage: Was sind Verwaltungsbehörden, bei denen man das Praktikum machen kann?
Ein Ministerium(Bundes-/ oder Landesmnisterium) ein Amt (Ordnungsamt, Bauamt, ...), ... Voraussetzung ist aber, dass man einem VollJuristen untergeordnet ist, d.h. vor allem, dass da überhaupt einer arbeitet.
- Mir wurde aber auf eine Anfrage beim Landesprüfungsamt für Juristen mitgeteilt, dass in der Verwaltungsbehörde kein Volljurist arbeiten muss, geschweige denn, dass ein solcher die Ausbildung übernehmen muss. Weiß jemand näheres?
Im Zweifel gilt natürlich das, was das Landesprüfungsamt sagt. Ich gebe nur Informationen raus, die ich habe. (ML) Bzw. im allergrößten Zweifel sollte das JuristenAusbildungsRecht gelten.
- Grundsätzlich schon. Das Juristische Prüfungsamt entscheidet aber letztlich drüber, ob es ein Praktikum anerkennt, oder nicht. Da die da von Zeit zu Zeit auch mal ziemlich streng sind Nicht Anerkennung, weil ein paar Tage zu wenig, oder ähnliches) würde ich mich schon nach deren Auskünften richten... Vor allem wenn man die Auskunft schriftlich hat.
Vgl. zur Frage der Veröffentlichung von Praktikumsbereichten die Überlegung beim WikiTreffen.
Links
Rubrik "Praktikum" beim JuraPortal Jurawelt. Dort gibt es auch schon Praktikumsberichte, z.B. den von JochenNotholt: http://www.jurawelt.com/studenten/praktika/7023
Europa-Union für alle, die sich für Europarecht im Besonderen interessieren.
weiter zum JuristenAusbildungsRecht, JuraStudium, SchülerPraktikum