Der Besitz

Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Geregelt ist der Besitz in den §§ 854 ff. BGB.

Abgrenzung

Wichtig ist die Abgrenzung des Besitzes von Eigentum und dem im StrafRecht vorkommenden Begriff Gewahrsam:

Funktionen des Besitzes

  1. Publizitätsfunktion

    1. Für bewegliche Sachen gibt es kein GrundBuch, in dem man nachsehen könnte, wem eine Sache gehört. Diese Funktion erfüllt der Besitz. Die Verkehrsanschauung geht grundsätzlich davon aus, dass eine bewegliche Sache dem gehört, der sie hat. Daher ist beim Grundtatbestand der Übereigung § 929 S. 1 BGB eine Übergabe erforderlich, womit das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes gemeint ist.

    2. Der Besitz ist Grundlage gesetzlicher Vermutungen. Gemäss § 1006 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass der Besitzer einer Beweglichen Sache auch Eigentümer ist. (Ganz so einfach ist es bei § 1006 eigentlich nicht.)

  2. Kontinuitätsfunktion

  3. Schutzfunktion:

    1. Grund für den Schutz des Besitzes als rein tatsächlicher Zustand ist die Wahrung des Rechtsfriedens. Das GewaltMonopol liegt beim Staat, Faustrecht und Selbstvollstreckung sind unzulässig. Wer einen Anspruch auf Herausgabe durchsetzen will, muss einen Titel erwirken und den GerichtsVollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

    2. Selbsthilferechte des Besitzers sind in § 859 BGB normiert, nämlich die BesitzWehr und die BesitzKehr. Wer die Sache hat, muss sie sich nicht ohne weiteres wegnehmen lassen, sondern darf sich mit Gewalt wehren. Der Besitzer hat hier ein NotWehrRecht und damit einen RechtfertigungsGrund für seine Gewaltanwendung. Gemäss § 860 BGB stehen diese Rechte auch dem BesitzDiener zu.

    3. Über den possessorischen Besitzschutz der §§ 861, 862, 867 BGB hat der Besitzer einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Anspruchsvoraussetzung ist nur, dass der Besitz dem Besitzer durch VerboteneEigenmacht entzogen wurde. Diesen Besitz soll er wiederbekommen, egal ob er zum Besitz berechtigt war oder nicht.

    4. Beim petitorischen Besitzschutz über § 1007 BGB wird ebenfalls nur der Besitz geschützt, doch wird hier auch die Berechtigung zum Besitz berücksichtigt.

    5. Auch über § 812 ff BGB wird der Besitz geschützt, er kann etwas sein, das ohne rechtlichen Grund erlangt wurde und daher wieder herauszugeben ist.

    6. Zuletzt kann der Besitz auch sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB sein, so dass er über das DeliktsRecht geschützt wird.

Links


Def.: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, und richtet sich im Zweifel nach der Verkehrsauffassung.

ToDo: noch etwas ausführen (Arten des Besitz ...)


Problem (siehe VRI/Strafen Nr. 15):

Hat jemand, der den kreisenden Joint in der Hand hält, Besitz i.S.d. § 29 BtMG?

Habe die Frage auch in die NewsGruppe gegeben (siehe hier). Das wurde dort schon früher mal diskutiert (siehe hier). ToDo: Antwort ansehen und ggf. hier ergänzen.



Besitz (zuletzt geändert am 2018-08-03 14:14:26 durch anonym)