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Der Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Geregelt ist der Besitz in den §§ 854 ff. BGB.
Abgrenzung
Wichtig ist die Abgrenzung des Besitzes von Eigentum und dem im StrafRecht vorkommenden Begriff Gewahrsam:
Das Eigentum ist die rechtliche Sachherrschaft, der Besitz hingegen die rein tatsächliche. Wer Besitzer ist, muss nicht unbedingt Eigentümer sein.
Beispiel: Verleiht der Eigentümer eine Sache und gibt sie dem Entleiher, so wird der Entleiher unmittelbarer Besitzer. Die Eigentumslage aber ändert sich nicht.
Der Gewahrsam ist immer die unmittelbare Sachherrschaft. Der Besitz hingegen kann auch mittelbar sein.
Beispiel: Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer einer Sache, der Vermieter ist als Eigentümer mittelbarer Besitzer. Gewahrsam hat nur der Mieter.
Beispiel: Der BesitzDiener (§ 855 BGB) ist nicht selbst Besitzer, sondern übt die tatsächliche Sachherrschaft für den Besitzer aus. Der BesitzDiener hat aber Gewahrsam, weil er die unmittelbare Sachherrschaft innehat.
Funktionen des Besitzes
Publizitätsfunktion
Für bewegliche Sachen gibt es kein GrundBuch, in dem man nachsehen könnte, wem eine Sache gehört. Diese Funktion erfüllt der Besitz. Die Verkehrsanschauung geht grundsätzlich davon aus, dass eine bewegliche Sache dem gehört, der sie hat. Daher ist beim Grundtatbestand der Übereigung § 929 S. 1 BGB eine Übergabe erforderlich, womit das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes gemeint ist.
Der Besitz ist Grundlage gesetzlicher Vermutungen. Gemäss § 1006 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass der Besitzer einer Beweglichen Sache auch Eigentümer ist. (Ganz so einfach ist es bei § 1006 eigentlich nicht.)
Kontinuitätsfunktion
Schutzfunktion:
Grund für den Schutz des Besitzes als rein tatsächlicher Zustand ist die Wahrung des Rechtsfriedens. Das GewaltMonopol liegt beim Staat, Faustrecht und Selbstvollstreckung sind unzulässig. Wer einen Anspruch auf Herausgabe durchsetzen will, muss einen Titel erwirken und den GerichtsVollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Selbsthilferechte des Besitzers sind in § 859 BGB normiert, nämlich die BesitzWehr und die BesitzKehr. Wer die Sache hat, muss sie sich nicht ohne weiteres wegnehmen lassen, sondern darf sich mit Gewalt wehren. Der Besitzer hat hier ein NotWehrRecht und damit einen RechtfertigungsGrund für seine Gewaltanwendung. Gemäss § 860 BGB stehen diese Rechte auch dem BesitzDiener zu.
Über den possessorischen Besitzschutz der §§ 861, 862, 867 BGB hat der Besitzer einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Anspruchsvoraussetzung ist nur, dass der Besitz dem Besitzer durch VerboteneEigenmacht entzogen wurde. Diesen Besitz soll er wiederbekommen, egal ob er zum Besitz berechtigt war oder nicht.
Beim petitorischen Besitzschutz über § 1007 BGB wird ebenfalls nur der Besitz geschützt, doch wird hier auch die Berechtigung zum Besitz berücksichtigt.
Auch über § 812 ff BGB wird der Besitz geschützt, er kann etwas sein, das ohne rechtlichen Grund erlangt wurde und daher wieder herauszugeben ist.
Zuletzt kann der Besitz auch sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB sein, so dass er über das DeliktsRecht geschützt wird.
Links
Karteikarten zum EBV PDF-Datei von Dreher / Kling.
Def.: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, und richtet sich im Zweifel nach der Verkehrsauffassung.
Im Zivilrecht ist also Besitz nicht nur die unmittelbare Sachherrschaft, sondern die tatsächliche. Besitz kann auch mittelbar sein. Das ist der Unterschied zum Gewahrsam im StrafRecht.
ToDo: noch etwas ausführen (Arten des Besitz ...)
- Vielleicht besser von Anfang an weiter untergliedern?
Problem (siehe VRI/Strafen Nr. 15):
Hat jemand, der den kreisenden Joint in der Hand hält, Besitz i.S.d. § 29 BtMG?
- Gedanken:
Für den Besitz i.S.d. BGB wird überwiegend vertreten, von einer Sachherrschaft könne man nur sprechen, wenn die Person für eine gewisse Mindestdauer mit der Sache in Kontakt steht.
Wird der Joint im Kreis gereicht, erfolgt jeweils ein derivativer BesitzErwerb. Wie sieht es hier mit dem Besitzübertragungswillen aus?
Man wird, falls der BGB-Besitz einschlägig ist, differenzieren müssen: Vielleicht liegt MitBesitz vor, wenn sich alle an den Kosten beteiligt haben oder jeder Bauteile beigesteuert hat.
- Das alles wäre auch unabhängig von der Strafbarkeit interessant. Wie ist die Eigentumslage?
Habe die Frage auch in die NewsGruppe gegeben (siehe hier). Das wurde dort schon früher mal diskutiert (siehe hier). ToDo: Antwort ansehen und ggf. hier ergänzen.
Endergebnis: Am kreisenden Joint hat man dann Besitz im strafrechtlichen Sinne, wenn man ihn weitergibt, nicht jedoch, wenn man ihn nach dem Zug zurückgibt oder wieder in die Mitte legt. Siehe BetäubungsMittelStrafRecht (dort § 29 I Nr.3)
siehe auch Besitz; BesitzBeiGesellschaften