Das Gesetz definiert den Anspruch in § 194 I BGB als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Das Gesetz definiert den Anspruch in § 194 I BGB als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Anspruch (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:31 durch anonym)