Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Das Gesetz definiert den Anspruch in § 194 I BGB als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.


KategorieZivilRecht

Anspruch (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:31 durch anonym)