Allgemeines

Der Besitz ist ein rein tatsächlicher Zustand, also kein Recht. Dennoch sieht das BGB einen umfassenden Schutz vor, was im wesentlichen zwei Gründe hat:

Verbotene Eigenmacht

Verbotene Eigenmacht hier beschreiben

Selbsthilferechte

Besitzwehr - § 859 I BGB

Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer gem. § 859 I BGB mit Gewalt wehren.

Die Rechtfertigung nach § 859 I BGB hat drei Voraussetzungen:

Besitzkehr bei beweglichen Sachen - § 859 II BGB

Ist die Besitzentziehung schon vollendet, so greift bei beweglichen Sachen § 859 II BGB.

Die Gewaltanwendung des Besitzers ist gerechtfertigt, wenn

§ 859 II BGB erweitert das Selbsthilferecht des Besitzers in zeitlicher Hinsicht, auf das für die NotWehr typische Erfordernis eines gegenwärtigen Angriffs wird verzichtet (vgl. § 227 BGB und § 32 StGB). Der Besitzer darf sich den Besitz auch dann gewaltsam wiederverschaffen, wenn die Besitzentziehung schon vollendet ist.

Anders als § 229 BGB, der ebenfalls die Wegnahme einer Sache gestattet, verzichtet § 859 II BGB auch auf das Erfordernis, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Besitzkehr bei unbeweglichen Sachen - § 859 III BGB

Wurde der Besitz an einer unbeweglichen Sache entzogen, greift § 859 III BGB.

Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes sind hier:

Den Unterschied zur Lage bei beweglichen Sachen bildet das zeitliche Moment. Die Entsetzung des Täters ist nur sofort nach Besitzentziehung gestattet. Dies ist eng auszulegen und bedeutet, so schnell wie objektiv möglich. Es bedeutet also nicht unverzüglich, auf die Kenntnis des Besitzers von der Besitzentziehung kommt es gerade nicht an.

Handelt der Besitzer hier nicht sofort, so steht ihm das Gewaltrecht aus § 859 III BGB nicht mehr zu. Zwar hat er ohne weiteres noch den Anspruch aus § 861 I BGB, doch ist dies eben ein gerichtlich durchzusetzender Anspruch und kein Recht, den Täter selbst hinauszuwerfen.

Besitzschutzansprüche

Possessorische Ansprüche

Besitzentziehung - § 861 I BGB

Besitzstörung - § 862 I BGB

Problem: Petitorische Widerklage

Petitorische Ansprüche

Deliktsrecht - § 823 BGB

Bereicherungsrecht - § 812 ff. BGB

Auch der Besitz kann ein erlangtes Etwas im Sinne des Bereicherungsrechts sein.

Weblinks

Mindmap zum Besitzschutz auf juralib.de

BesitzSchutz (zuletzt geändert am 2017-12-14 14:41:18 durch anonym)