Besitzdiener

Der Besitzdiener hat keinen Besitz an einer Sache (§ 855 BGB). Er übt nur für den Besitzer in dessen Haushalt oder Geschäftsbetrieb die tatsächliche Gewalt über die Sachen aus. Er steht somit in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzherrn und ist seinen Weisungen unterworfen.

Beispiele: - Der Verkäufer hinsichtlich der Verkaufsware - Die Hausgehilfin hinsichtlich der Haushaltsgeräte - Die Angestellte hinsichtlich der Büroarbeitsmittel

BesitzDiener (zuletzt geändert am 2018-08-03 14:23:14 durch anonym)