Auch: Prozessualer Anspruch. Der Gegenstand, um den sich das Verfahren dreht, über den entschieden werden soll.
Bedeutung des Streitgegenstandes
Die Kenntnis über den Streitgegenstand hat unter anderem Bedeutung bei:
- Zuständigkeit des Gerichtes
- Möglichkeit von Teilurteilen (§ 301 ZPO)
RechtsHängigkeit, insbesondere Rechtshängigkeitssperre (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
Zulässigkeit einer KlageÄnderung (§ 263 ZPO)
- Umfang der materiellen Rechtskraft (§ 322 I ZPO)
Definitionen
Es gibt einige Theorien und Diskussionen bezüglich des Streitgegenstandes, weil er nicht genau im Gesetz erläutert wird.
rein prozessualer eingliedriger Streitgegenstandsbegriff
Der rein prozessuale eingliedrige Streitgegenstandsbegriff stellt ausschliesslich auf den Antrag innerhalb der Klage ab. Der Lebenssachverhalt soll ausschliesslich als Auslegungshilfe dienen.
Kritik: Dass der Lebenssachverhalt nur zur Auslegung helfen soll, steht im Widerspruch zu §253 II Nr.2 ZPO, welches neben dem Streitgegenstand auch den Grund verlangt.
rein prozessualer zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
Der rein prozessuale zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff stellt sowohl auf den Antrag, wie auch den Lebenssachverhalt ab. Ändert sich nur eines der beiden, liegt ein neuer Streitgegenstand vor.
Kritik: Kann bisweilen schwierig sein bis wann nur noch ein identischer Lebenssachverhalt besteht. Abzustellen ist dabei auf das Vorliegen eines einzelnen Tatsachenkomplexes unter natürlicher Betrachtungsweise.
materiellrechtlicher Streitgegenstandsbegriff
Maßgebend hierbei ist die Existenz eines materiell-rechtlichen Anspruchs im Sinne von §194 I, 1. Halbsatz BGB.
Kritik: Mehrere Ansprüche auf die gleiche Leistung müssten an sich zu mehreren Streitgegenständen führen. Da dies aber offensichtlich sinnwidrig wäre, muss man zusätzlich den Begriff des "materiell-rechtlichen Anspruchs" umdefinieren und mehrere "Anspruchsgrundlagen" zu einem "Anspruch" zusammenfassen. Also es liegt ein Streigegenstand vor solange Anspruchsgrundlagenkonkurrenz besteht und die einzelnen Ansprüche isoliert abtretbar sind. Jedoch, wenn das Gericht entscheidet, dass kein Anspruch bestand, hatte das Verfahren dann folglich keinen Streitgegenstand? Der materiellrechtlicher Streitgegenstandsbegriff führt zu absurden Folgen.