Inhaltsverzeichnis
- I. Begriff
- II. Zweck des § 263 ZPO
- III. Keine Klageänderung gem. § 264 ZPO
- IV. Zulässigkeit der Klageänderung
- V. Wirkung der Klageänderung
- VI. Sonderfall: Ermäßigung des Klageantrages
- VII. Entscheidung bei Unzulässigkeit der Klageänderung
- VIII. Entscheidung bei Zulässigkeit der Klageänderung
I. Begriff
1. Objektive Klageänderung
Änderung des StreitGegenstandes durch:
- Änderung des Klageantrags, oder
- Änderung des Klagegrundes, d. h. des zugrunde liegenden Sachverhaltes.
- Wechsel der Verfahrensart
2. Subjektive Klageänderung
- Änderung in der Person der Prozessparteien
3. Andere Fälle, auf die nach der Rspr § 263 ZPO analog anwendbar ist
- nachträgliche objektive Klagehäufung
- gewillkürter Parteiwechsel/-beitritt
II. Zweck des § 263 ZPO
- Schutz des Beklagten: Beklagter hat sich auf die ursprüngliche Klage eingestellt und wird durch die Änderung des Antrages oder der Begründung dazu genötigt, sich gegen einen geänderten Angriff zu verteidigen und auf die Entscheidung über den ursprünglichen Klägeranspruch zu verzichten.
III. Keine Klageänderung gem. § 264 ZPO
1. Nr. 1: Ergänzung, Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
Bsp.:
- sprachliche Korrektur
- neuer Sachvortrag ohne Änderung des Streitgegenstandes (jedoch Gefahr der Zurückweisung gem. § 296 ZPO)
2. Nr. 2: Qualitative oder Quantitative Modifikation des Streitgegenstandes bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt
a. Qualitativ
Bsp.:
- Feststellung statt Leistung
- Leistung statt Feststellung
- Zug-um-Zug statt unbedingte Leistung
b. Quantitativ
-> Betragsmäßige Änderung des Klageantrags
c. Behandlung im Verfahren
- Kostenvorschusspflicht gem. § 12 I 2 GKG
d. Sonderfall: Klagebeschränkung
- Beschränkung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 ZPO ist eine teilweise Klagerücknahme und ist daher nur unter der Voraussetzung des § 269 I ZPO zulässig.
3. Nr. 3: Forderung des Surrogats statt des ursprünglich geforderten Gegenstands
- Wenn der Anlass für die Änderung des Klageantrags erst nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Gegenstands eingetreten ist.
- Bsp.: Schadensersatz statt Erfüllung
IV. Zulässigkeit der Klageänderung
1.Streitgegenstand
Damit eine Klageänderung zulässig ist, muss ein neuer StreitGegenstand entstehen. Der alte muss also geändert worden sein.
2. Gesetzlich. zugelassene Änderung
Eine Klageänderung ist nach Massgabe der §264 Nr.2 und Nr.3 gesetzlich zugelassen.
3. Einwilligung
Wenn keine gesetzlich zugelassene Änderung vorliegt muss eine Einwilligung nach §263 ZPO vorliegen. Es gibt eine Fiktion dafür in §267 ZPO.
4. Sachdienlichkeit
Wenn keine Einwilligung vorliegt, muss die Änderung nach §263 ZPO sachdienlich sein.
Gericht erachtet Änderung für sachdienlich:
- Sachdienlichkeit ist ein prozessualer Begriff, der durch die objektive Prozesslage und nicht durch subjektive Interessen der Parteien oder des Gerichts bedingt ist;
- Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Klageänderung die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt und dadurch neue Prozesse vermieden werden können; unerheblich ist, ob dabei das Verfahren durch neue Parteierklärungen, neue Beweisaufnahme usw. verzögert wird.
- Sachdientlichkeit ist zu verneinen, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können.
- Sachdienlichkeit ist ebenfalls zu verneinen, wenn die Klageänderung nur dazu dient, die Erfolglosigkeit der Klage nur durch die Einführung des neuen Streitgegenstandes zu verhindern und dadurch die Kosten zu "retten".
- Das Gericht muss ein pflichtgebundenes Ermessen ausüben.
V. Wirkung der Klageänderung
- Der neue Streitgegenstand wird gem. § 261 II ZPO durch Geltendmachung des neuen Streitgegenstandes in der mdl. Verhandlung oder die Zustellung eines entsprechenden Antrages ex nunc rechtshängig.
- Der alte Streitgegenstand verliert die Rechtshängigkeit.
- Kosten:
- für den neuen Streitgegenstand gelten §§ 91 ff. ZPO
- für den alten Streitgegenstand gelten §§ 92, 96 ZPO analog, falls Mehrkosten entstanden sind.
VI. Sonderfall: Ermäßigung des Klageantrages
- Über den neuen Streitgegenstand wird normal entschieden.
- Für die Behandlung des ursprünglichen Antrags ist maßgeblich, ob Klageänderung oder Klagebeschränkung vorliegt:
- Auf Klageänderung gem. § 263 ZPO ist § 269 ZPO nicht anwendbar, weil § 263 ZPO die Klageänderung abschließend regelt; § 263 ZPO privilegiert den Kläger bei Klageänderung.
- Bei Klagebeschränkung muss ausgelegt werden, was der Kläger wollte:
- 1. Möglichkeit: Teilweise Klagerücknahme, Zulässigkeit und Kosten gem. § 269 ZPO.
- 2. Möglichkeit: Teilweiser Klageverzicht; Verzichtsurteil gem. § 306 ZPO.
- 3. Möglichkeit: Teilweise Erledigterklärung; Kosten gem. § 91a ZPO.
- 4. Möglichkeit: Nichtmehrstellen eines Teils des Antrags; Versäumnisurteil gem. §§ 330, 333 ZPO.
VII. Entscheidung bei Unzulässigkeit der Klageänderung
1. Neuer Streitgegenstand
- Abweisung durch Prozessurteil
2. Alter Streitgegenstand
- Bei Unzulässigkeit der Klageänderung bleibt der alte Streitgegenstand rechtshängig!
- Hat der Kl. die Weiterverfolgung des ursprüngl. Streitgegenstands für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung hilfsweise geltend gemacht?
- Wenn ja, Prüfund des ursprüngl. Streitgegenstands nach allgemeinen Regeln.
- Wenn nicht, dann Klageverhalten auslegen:
- 1. Möglichkeit: Rücknahme der Klage
- 2. Möglichkeit: Verzicht; Verzichtsurteil gem. § 306 ZPO
- 3. Möglichkeit: Erledigterklärung; Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO; bei einseitiger Erledigterklärung bleibt der Streitgegenstand rechtshängig; bei zweiseitiger Erklärung erlischt die Rechtshängigkeit.
- 4. Möglichkeit: Versäumnis durch Nichtverhandeln; Versäumnisurteil gem. §§ 330, 333 ZPO.
VIII. Entscheidung bei Zulässigkeit der Klageänderung
- Entscheidung durch Zwischenurteil, Endurteil (in den Entscheidungsgründen) oder aber auch schlüssig durch Fortsetzung des Rechtsstreits ausreichend.
- Entscheidung bei Zulassung der Klageänderung unanfechtbar, § 268 ZPO
- Bei Nichtzulassung anfechtbar durch Rechtsmittel gegen Endurteil.