Mit Klageerhebung (§ 253 I ZPO) tritt Rechtshängigkeit ein (§ 261 I ZPO). Diese dauert bis zur Beendigung des Rechtsstreits an.
- Wirkungen der Rechtshängigkeit:
- Verbot anderweitiger Klage, Einwand der Rechtshängigkeit
perpetuatio fori, also Fortdauer der einmal bestehenden Zulässigkeit des Prozesses (§253 III Nr.2)