Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzliche Grundlagen
Geregelt in den §§ 80 bis 88 BGB.
Nach § 80 BGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich. Welches die zuständige Behörde ist, dürfte sich aus dem jeweiligen Stiftungsgesetz ergeben. Im Saarland ist das gemäß § 2 saarl. Stiftungsgesetz (leider nicht frei online abrufbar) der Minister für Inneres und Sport, also Annegret Kramp-Karrenbauer (Homepage des Ministeriums).
1.1. Stiftungsvermögen
Nach § 3 II saarl. Stiftungsgesetz muss die Verwirklichung des Stiftungszwecks insbesondere durch eine ausreichende Vermögensausstattung gesichert sein.
Das Stiftungsvermögen muss ausreichend sein, was ausreichend ist, hängt vom Stiftungszweck ab. Ist der Stiftungszweck der Betrieb des JuraWiki und kostet das pro Jahr 5.000 Euro, dann müssen diese 5.000 Euro aus den Erträgen des Stiftungsvermögens aufgebracht werden können. Rechnet man mit einer Verzinsung von 5%, so bräuchte man hier also 100.000 Euro Stiftungsvermögen.
Im Saarland gibt es keine feste Untergrenze, siehe /AnfrageInnenministerium.
- Das ist auch in allen anderen Bundesländern so, eine gesetzlich geregelte Untergrenze gibt es nicht. In der Praxis hat sich aber ein Betrag von 50.000 Euro herausgebildet, den die Verwaltungen normalerweise ausreichen lassen. Dies hängt letztlich davon ab, ob die Stiftungstätigkeit mit den Erträgen aus dem Vermögen solide finanziert ist. Im Einzelfall kann eine Stiftung durchaus mit nur 2.000 oder 3.000 Euro genehmigt werden. Andererseits kann insbesondere bei unternehmenstragenden Stiftungen auch sein, dass deutlich mehr als 50.000 Euro gefordert werden.
Hamburger Stiftungsdatenbank - enthält zu den Stiftungen, die ihren Sitz in Hamburg haben, Adresse, Stiftungszweck usw.
Die Weiterentwicklung des Browsers Mozilla soll nach dem Aus von Netscape von einer Stiftung (http://mozillafoundation.org/) sichergestellt werden (heise-online vom 2003-07-16).
Das Private Institut für Stiftungsrecht e.V. (http://www.stiftungsrecht.org) ist ein Verein junger Stiftungsrechtler (Anwälte/Referendare/Studenten) die sowohl wissenschaftlich als auch praktisch zur Fortentwicklung des Stiftungsrechts beitragen wollen.
Und hier ist die korrespondierende US-Seite: http://www.nonprofitbasics.org
Der Verein Aktive Bürgerschaft e.V. berät "Bürgerstiftungen" bei der Gründung: http://www.aktive-buergerschaft.de
2. Kirchliches Stiftungswesen
Grosse Bedeutung haben traditionell die kirchlichen Stiftungen (meist karitativ orientiert). Manche Landeskirchen haben sogar eigene Stiftungsgesetze erlassen (Beispiel Kirchenprovinz Sachsen).
siehe auch KirchenRecht
3. Stiftungen und Kulturgut
Als Instrumente der Vermögensverewigung - vergleichbar dem aus der RechtsGeschichte bekannten FideiKommiss - können Stiftungen Kulturgut dauerhaft bewahren.
Beispiel der Wahl der Rechtsform Stiftung für mehrere saarländische Museen: Stiftung saarländischer Kulturbesitz
Mehr dazu in der VL Museumsrecht
4. Literatur
Handbuch des Stiftungsrechts, hrsg. von Axel Freiherr von Campenhausen, 2. Aufl., München 1999
5. Links
5.1. Übersichten
Bundesverband Deutscher Stiftungen Mit kurzen Angaben zu den rechtlichen Grundlagen
5.2. Stiftungswesen - Rechtsnormen, vor allem Landesgesetze
Siehe StiftungsGesetz
5.3. Stiftungswesen - Einzelnes
Stiftungswesen im Land Brandenburg
Stiftungsverzeichnis Hessen als Download EXE-Datei
Stiften in Nordrhein-Westfalen
Stiftungen in Deutschland PDF von K. Wigand - umfangreiche juristische Abhandlung (PDF-Format)
MAECENATA Institut für Dritter-Sektor-Forschung Mit Stiftungsdatenbank und Links zu Nonprofit-Organisationen und Bürgerengagement
Stiftungsportal seit Herbst 2009 zum Mitwirken "stiftungsrecht-plus.de" mit Fragemöglichkeit, Interviews, Kommentaren, FAQ, Blog von Dr. K. Jan Schiffer und mehr
5.4. Internationale Links
Artikel zum österreichischen Stiftungsrecht ("Privatstiftung") Österreich
The Foundation Center - Your gateway to philanthropy on the World Wide Web (USA)
siehe auch StiftungsGesetz