Das Bereicherungsrecht ist geregelt in den §§ 812 bis 822 BGB.
Funktionen des Bereicherungsrechts
Lit.: Langels, Harald: Schuldrecht BT 2, 2. Aufl. 1997
Anspruchsgrundlage für die Rückabwicklung von Vermögensmehrungen, die nach den Wertungen des Zivilrechts nicht gebilligt werden; Abschöpfungsansprüche, keine Schadenersatzansprüche
Ausgleichsansprüche in den Fällen, in denen Verweisungsnormen einen Ausgleich nach Bereicherungsrecht herbeiführen
Einrede, um im Vorfeld einer Vermögensverschiebung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern
Überblick Bereicherungsrechtlicher Ansprüche
Leistungskondiktion
§ 812 I 2, 2. Alt. BGB (condictio ob rem)
§ 813 I 1 BGB (Erfüllung trotz dauerhaft wirkender Einrede)
§ 817, 1 BGB (condictio ob turpem vel iniustam causam)
Nichtleistungskondiktion
§ 816 I 1 BGB (entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)
§ 816 II BGB (befreiende Leistung an einen Nichtberechtigten)
§ 816 I 2 BGB (unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)
§ 822 BGB (Herausgabepflicht Dritter)
- Verwendungskondiktion
- Rückgriffkondiktion
- Eingriffskondiktion