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Das Bereicherungsrecht ist geregelt in den §§ 812 bis 822 BGB.

Funktionen des Bereicherungsrechts

Lit.: Langels, Harald: Schuldrecht BT 2, 2. Aufl. 1997

Überblick Bereicherungsrechtlicher Ansprüche

Leistungskondiktion

  1. § 812 I 1, 1. Alt. BGB(CondictioIndebiti)

  2. § 812 I 2, 1. Alt. BGB (CondictioObCausamFinitam)

  3. § 812 I 2, 2. Alt. BGB (condictio ob rem)

  4. § 813 I 1 BGB (Erfüllung trotz dauerhaft wirkender Einrede)

  5. § 817, 1 BGB (condictio ob turpem vel iniustam causam)

Nichtleistungskondiktion

  1. § 816 I 1 BGB (entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)

  2. § 816 II BGB (befreiende Leistung an einen Nichtberechtigten)

  3. § 816 I 2 BGB (unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)

  4. § 822 BGB (Herausgabepflicht Dritter)

  5. § 812 I 1, 2. Alt. BGB

    1. Verwendungskondiktion
    2. Rückgriffkondiktion
    3. Eingriffskondiktion


KategorieZivilRecht

BereicherungsRecht (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:54:41 durch anonym)