Condictio indebiti - Kondiktion wegen fehlen des Rechtsgrundes (§ 812 I 1 Alt. 1)
Es bestand von Anfang an kein Rechtsgrund für die Leistung des Bereicherungsgläubigers
Voraussetzungen:
- Etwas erlangt
durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund,
- da Vertrag nicht oder schwebend unwirksam; oder
- durch Anfechtung ex tunc
- Kondiktionssperren
- Rechtsfolgen