(1) Wer als Amtsträger
- einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
- einem Bußgeldverfahren oder
- einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Folter-Debatte
Der Fall Jakob von Metzler (Chronik siehe Tagesspiegel) hat für Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner juristische Folgen. Gegen den 59-jährigen Beamten wird wegen Verdachts der Aussageerpressung ermittelt. Bislang soll der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft noch nicht vernommen worden sein. (FR vom 09.04.03).
Am 20.02.04 wurde gegen den Vernehmungsbeamten und den Polizeivizepräsidenten Daschner Anklage erhoben wegen, gegen letzteren wegen "Verleitung" zu schwerer Nötigung. (fr-online).
- Objektiv habe es sich bei dem vorsätzlichen Vorgehen der Polizisten um eine Aussageerpressung gehandelt, sagte der ermittelnde Staatsanwalt Wilhelm Möllers. Den Beamten habe es aber an dem subjektiven Willen gefehlt, die erpresste Aussage in ihren Ermittlungen zu verwerten. Es sei ausschließlich um die Rettung Jakobs gegangen.
Am 09.04.03 begann vor dem Landgericht Frankfurt/Main der Strafprozess gegen den mutmaßlichen Entführer. Die Verteidiger haben die Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie sehen das Recht ihres Mandanten auf einen fairen Prozess verletzt. Die rechtswidrige Aussageerpressung wirke in den gesamten Ermittlungen fort, so dass ein absolutes Verfahrenshindernis entstanden sei. Die Polizei, die sich auf einen übergesetzlichen Notstand berufen hat, habe das Grundgesetz, die EU-Menschenrechtskonvention und die Folterkonvention der Vereinten Nationen verletzt. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Verpflichtung des Staates, ein schweres Verbrechen wie einen Mord aufzuklären, wiege schwerer als das Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter. So ist das jedenfalls einer Meldung von spiegel-online (09.04.03) zu entnehmen. Allerdings seien alle bisher abgelegten Geständnisse nicht verwertbar (§ 136a StPO).
Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Geert Mackenroth soll geäußert haben, es seien "Fälle vorstellbar", in denen zum Schutz "höherrangiger Rechtsgüter auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein können". Die AG Demokratie und Recht des Kreisverbandes Münster von Bündnis 90 / Die Grünen / GAL stellt ein "Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Entführungsopfern und zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung" zur Diskussion.
Zur verfassungsrechtlichen Problematik siehe RA Rüdiger E. Spormann.