Amtliche Werke genießen keinen UrheberRechtsschutz (§ 5 Urheberrechtsgesetz).
Dazu zählen unter anderem Gerichtsentscheidungen einschließlich amtlich verfasster Leitsätze (siehe auch LeitSatz).
siehe auch InformationsFreiheit, RechtSprechung, juris
Amtliche Werke genießen keinen UrheberRechtsschutz (§ 5 Urheberrechtsgesetz).
Dazu zählen unter anderem Gerichtsentscheidungen einschließlich amtlich verfasster Leitsätze (siehe auch LeitSatz).
siehe auch InformationsFreiheit, RechtSprechung, juris
AmtlicheWerke (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:07 durch anonym)