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Kaum noch bekannt ist die Rechtsform der Fideikommisse, obwohl noch heute an den Oberlandesgerichten und am Bundesgerichtshof eigene Fideikommißsenate bestehen.

"Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte. Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise

So die Seite [http://www.adelsrecht.de/Lexikon/F/Fideikommiss/fideikommiss.html Adelsrecht.de] mit einigen Literaturangaben.

Die Tätigkeit der Fideikommißsenate wird von einer Verordnung von 1935 geregelt (bei [http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/gesetze/BJNR011030935/ Juris]).

Bei der Auflösung von Fideikommissen nach 1918 festgelegte Rechtsverhältnisse bestehen bis heute fort.

Bedeutung kommt dem Fideikommißrecht vor allem im Bereich des Kulturgutschutzes zu, da wertvolle Sammlungen häufig durch Fideikommisse geschützt waren.

(Zum Kulturgutschutz mittels der verwandten Rechtsform der Vorschickung in Nürnberg siehe VorSchickung.)

Die Fideikommißgerichte waren gehalten, bei der Auflösung der Fideikommisse Sicherungsmaßnahmen für Kulturgüter vorzusehen. Die damals angeordneten Maßnahmen sind bis heute gültig, allerdings versucht derzeit das Haus Thurn und Taxis in Bayern diese rechtlichen Bindungen seiner Sammlungen auf dem Klageweg zu beseitigen, da das Fideikommißrecht nicht mehr zeitgemäß sei.

Vorschriften des DenkmalRecht s können das Fideikommißrecht nicht ersetzen, da insbesondere auch die Zugänglichkeit der Kulturgüter durch die Fideikommißgerichte geregelt werden sollte und oft auch wurde.

Im ArchivRecht gewähren einzig und allein durch Fideikommißgerichte angeordnete Sicherungsmaßnahmen einen Rechtsanspruch auf Benutzung eines privaten Adelsarchivs.

Die juristische Literatur hat allerdings den Fideikommissen vor allem unter anderen Aspekten Beachtung geschenkt. Im Vordergrund stand die Vermögensverewigung via Unveräußerlichkeit bestimmter Liegenschaften.

Ältere Literatur: Sehr viele wichtige Werke des 19. Jahrhunderts in der [http://www.mpier.uni-frankfurt.de/dlib/ Digital Library] des Max-Planck-Instituts für europäische RechtsGeschichte in Frankfurt

Zur kritischen Diskussion in der Aufklärungszeit über den Sinn von adeligen Fideikommissen siehe die digitalisierten [http://www.ub.uni-bielfeld.de/diglib/aufkl Aufklärungszeitschriften] der UB Bielefeld.

Moderne Literatur: Die 1999 erschienene Arbeit von Bernhard Bayer, Sukzession und Freiheit zu den rechtsphilosophischen Debatten zum Fideikommiß wird ausführlich von Ralf Hansen in der [http://www.jurawelt.com/literatur/rechtsgeschichte/4479 Jurawelt] besprochen.

Schweiz: Art. 335 ZGB bestimmt: "Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet."

In einem [http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2001/Entscheide_5C_2001/5C.9__2001.html Urteil] vom 18. Mai 2001 definiert das Schweizer Bundesgericht das Familienfideikommisss wie folgt:

Das Familienfideikommiss ist ein durch Privatdisposition unveräusserlich mit einer Familie verbunde- ner, zum Genuss durch die Familienglieder nach festgesetzter Sukzessionsordnung bestimmter Vermögenskomplex; durch diese Vermögensbindung sollen das Bewusstsein der Einheit und das Ansehen der Familie erhöht werden. Es soll den Familienmit- gliedern ihren Lebensstandard gewährleisten. Mit dem Fami- lienfideikommiss wird nicht wie bei der Familienstiftung eine besondere juristische Person geschaffen; vielmehr bildet das Familienfideikommiss ein Sondervermögen in der Hand der be- rechtigten Personen; es darf nicht verpfändet und grundsätz- lich auch nicht veräussert werden (Egger, Zürcher Kommentar, N. 22 zu Art. 335 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 120 Ib 474 E. 5 S. 483).

Fideikommiss in der schönen Literatur: Die Rechtsform fand einigen Niederschlag in literarischen Werken. Am bedeutendsten sind Achim von Arnims Majoratsherren ([http://gutenberg.spiegel.de/arnim/majorat/majorat.htm Text im Projekt Gutenberg])