Der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
Der Werkvertrag ist im Grunde dem DienstVertrag sehr ähnlich, aber es gibt doch einige bedeutende Unterschiede. Am besten läßt er sich so charakterisieren:
- Gegenstand ist die (üblicherweise entgeltliche) Erbringung einer Leistung. Genau wie beim DienstVertrag kann es sich dabei um Leistungen jeder Art handeln. Das besondere ist jedoch, daß nicht nur das Erbringen der Leistung geschuldet ist, sondern ein Leistungserfolg.
- Beispiel
bei einem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt üblicherweise nur das Bemühen, eine Krankheit zu heilen o.ä.; es ist nicht anzunehmen, daß er sich verpflichten will, daß der Erfolg eintritt, da das einfach nicht immer möglich ist, deshalb liegt ein DienstVertrag vor.
Bei Schönheitsoperationen liegt nicht immer ein Werkvertrag vor. Nur wenn ausdrücklich ein bestimmtes Aussehen als vertraglich geschuldeter Erfolg vereinbart wurde, ist eine solche Behandlung als Werkvertrag zu klassifizieren.
- Genau wie beim DienstVertrag auch bestimmt beim Werkvertrag das Gesetz, daß eine taxmäßige und in Ermangelung einer solchen die übliche Vergütung als vereinbart gilt (d.h. auch ohne jegliche Einigung darüber), wenn die Art der Leistung üblicherweise entgeltlich erbracht wird. - die Parteien beim Werkvertrag heißen Besteller (Auftraggeber) und Unternehmer (Auftragnehmer). - der Unternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des Werks. Dies wird durch einen ähnlichen Apparat von Regeln sichergestellt wie beim KaufVertrag. - Der typische Werkvertrag am Bau regelt sich aber abweichend von den gesetzlichen Regeln nach der jeweils aktuellen:
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
Diese ist zwar kein Gesetz und rechtlich nicht ausgewogen, der BGH erkennt sie aber als verbindlich im Sinne der AGB-Beurteilung an, wenn sie als Ganzes vereinbart ist. Die Unausgewogenheit wird unter anderem dadurch bewirkt, daß sie für das Verhältnis von öffentlichem Auftraggeber zu privatem Auftragnehmer konzipiert ist.
Geregelt ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB.
Bauvertrag
Der Bauvertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags.
Der Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Besteller. Gegenstand des Bauvertrags ist eine Bauleistung.
Architektenvertrag
Der Architektenvertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags.
Gegenstand des Architektenvertrags ist eine Architektenleistung
Links
Prüfungsschemata zum Werkvertrag
Vertragsgegenstand des Werkvertrags, jura-basic.de
Vertragsgegenstand des Architektenvertrags, jura-basic.de
Vertragsgegenstand des Bauvertrags, jura-basic.de