Verwaltungsverfahren
Unter Verwaltungsverfahren versteht man, grob gesagt, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, so wie das Gerichtsverfahren das Verfahren vor den Gerichten ist.
Genauer gesagt: gem. § 9 VwVfG ist der
- Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Diese Definition ist allerdings zu eng, weil sie ausweislich nur für die Begriffsbestimmung im Sinne des !VwVfG gilt.
Weiter gefasst bezeichnet "Verwaltungsverfahren" also sämtliche Vorgänge in der Verwaltung, auch z.B. das Vorgehen in der sog. LeistungsVerwaltung, welche nicht unbedingt in einem VerwaltungsAkt oder einem ÖffentlichRechtlicherVertrag enden muss.
Grundsätzlich ist aber der VA die wichtigste Handlungsform der Verwaltung, so dass auch das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass eines solchen führt, das Wesen des Verwaltungsverfahrens ausmacht.
Gesetzlich geregelt ist das Verwaltungsverfahren allgemein im VerwaltungsVerfahrensGesetz (VwVfG); für das SozialRecht finden sich allgemeine Regelungen im SGB I sowie im SGB X; im SteuerRecht schließlich regelt die Abgabenordnung (AO) das Verfahren in der FinanzVerwaltung.