Begriff

Parteien führen Tatsachen in den Prozess ein, die Urteilsgrundlage sein sollen. Im Prozess werden sie nur auf ihre Richtigkeit geprüft. Es dürfen also nur von den Parteien vorgebrachte Tatsachen berücksichtig werden. (Vgl. UntersuchungsGrundsatz)

Folgerungen

Durchbrechung

Modifikationen und Durchbrechungen der Verhandlungsmaxime sind in folgenden Konstellationen möglich:

Wahrheitspflicht / Vollständigkeit

Aus § 138 I ergibt sich für die Parteien die Pflicht, keine unwahren Tatsachen vorzubringen, sowie ihre Erklärung vollständig abzugeben, auch wenn diese zu ihrem Nachteil gereicht.

Bedeutung

Folgen einer Verletzung


KategorieZivilProzessRecht

VerhandlungsGrundsatz (zuletzt geändert am 2010-09-20 07:40:20 durch RalfZosel)