Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Es gibt verschiedene Arten von Vergleichen:

1. außergerichtlicher Vergleich

§ 779 BGB, Feststellungsgeschäft, das unabhängig von der Rechtslage bestimmt, was zwischen den Parteien rechtens ist.

(P): Klagerücknahmeversprechen

str., ob.

oder

2. Anwaltsvergleich

vgl.§ 796a ZPO: Rechtsgrundlage für ZwangsVollstreckung

3. Prozessvergleich

nicht umfassend gesetzlich geregelt, aber vorausgesetzt

Doppelnatur:

3.1. Unwirksamkeit des Prozessvergleichs

3.2. (P): Widerrufsvorbehalt

ggü. wem widerrufen?

abweichende Vereinbarung zweckmäßig

3.3. Geltendmachung der Unwirksamkeit

unwirksamer Vergleich hat keine Wirkung -> Klärung im alten Prozess

es sei denn, Unwirksamkeit ist lediglich Vorfrage für Entscheidung über einen anderen StreitGegenstand -> neuer Prozess.


siehe auch AußergerichtlicheStreitbeilegung

Vergleich (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:26 durch anonym)