Volkstümliche Rechtsirrtümer

  1. Verträge

  2. Haftung

  3. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

  4. Gerichte

  5. Prozess

  6. Strafen

  7. Polizei

  8. Straßenverkehr

  9. Urheberrecht

  10. Rechtsberatung

  11. Steuern

  12. Zahlungsverkehr

  13. Sonstiges


1. Was im Internet frei zugänglich ist, unterliegt nicht dem Urheberrecht.

Jedes veröffentlichte Werk genießt den Schutz des Urheberrechts. Dass etwas frei zugänglich ist, heißt noch lange nicht, dass jeder damit auch machen darf, was er will.

2. Das Urheberrecht heißt "Copyright" und gilt nur dort, wo das Wort "Copyright" draufsteht.

Das Urheberrecht besteht aus einem "Urheberpersönlichkeitsrecht" und den "Verwertungsrechten". Der englische Begriff "Copyright" bezeichnet nur letzteres, weil es im angloamerikanischen Rechtskreis Urheberpersönlichkeitsrechte nicht gibt bzw. gab. Der Irrtum, dass nur Werke, die mit "Copyright" gekennzeichnet sind, Schutz genießen, stammt aus den USA, wo dies vor 1978 tatsächlich der Fall war.

3. Die GEMA ist eine Behörde.

Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Sie ist also eine privatrechtliche Vereinigung, die Verwertungsrechte für ihre Mitglieder (und nur für diese) geltend macht.

4. Die GEMA-Abgabe begründet ein Recht private Kopien herstellen zu dürfen.

Die GEMA-Abgabe hat keinen Einfluss darauf, ob die Herstellung einer Kopie legal oder illegal ist. Das Recht, Kopien für den Privatgebrauch zu erstellen, ergibt sich unabhängig von einer Abgabe aus § 53 UrhG. Die Abgabenpflicht nach § 54 UrhG knüpft hieran an, nicht umgekehrt.

5. Es ist illegal, Leerkassetten oder Aufnahmegeräte, auf die keine GEMA-Abgabe geleistet wurde, privat zu importieren und/oder sie für die Herstellung einzelner privater Kopien urheberrechtlichen geschützter Musik zu verwenden.

siehe 4. Ein Importverbot besteht nicht; allenfalls kann die GEMA oder eine ähnliche Verwertungsgesellschaft die Abgabe vom Importeur verlangen.

6. Die GEMA-Abgabe auf Leerkassetten, Videorekorder usw. wird wegen der vielen Raubkopien erhoben.

Die GEMA-Abgabe wird für legale Privatkopien erhoben, nicht für Raubkopien. Ähnlich wie beim Schwarzfahren werden allerdings die theoretischen Verluste durch Raubkopien in der Preisgestaltung, und damit auch in dieser Gebühr, einberechnet.

7. Meine aus drei Schimpfwörtern bestehende Mail ist urheberrechtlich geschützt.

Wie sagt schon § 1 des Urheberrechtsgesetzes? - "Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz (...)" Und in § 2 II geht es weiter: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Leistungen". Nun müssen die Leistungen nicht unbedingt Meisterleistungen sein - aber wer nicht gerade einfallsreiche Neuschöpfungen von Flüchen und Schimpfbegriffen bieten kann, dessen Mail wird die nötige "Schöpfungshöhe" (so ein Fachbegriff) nur aus der Froschperspektive zu Gesicht bekommen.

8. Man muss kopierte (Audio-)CDs nur innerhalb von 24 Stunden wieder löschen/zerstören, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Ist zwar eine schöne Idee, allerdings steht im Urheberrechtsgesetz unter dem Paragraphen §16 Absatz 1 zusammengefasst: Das Vervielfältigungsrecht umfasst jede Herstellung von Kopien, egal ob vorübergehend oder dauerhaft, egal in welcher Weise oder Anzahl.

VRI/Urheberrecht (zuletzt geändert am 2010-08-10 13:19:46 durch anonym)