Steuern
Inhaltsverzeichnis
- Aktiengewinne unterliegen der Spekulationssteuer.
- Es gibt eine eigene Steuer namens "Ökosteuer".
- Wenn ich das Feld "Ich rechne mit einer Einkommensteuererstattung" ankreuze, lässt der Finanzbeamte die Erklärung extra lange liegen.
- Es gibt einen Lohnsteuerjahresausgleich.
- Finanzbeamte bekommen einen Steuerbonus.
- Bei mir macht das alles der Steuerberater, da kann mir nichts passieren.
1. Aktiengewinne unterliegen der Spekulationssteuer.
Das tun sie nicht - und zwar einfach deshalb, weil es keine solche Steuer gibt. Was es hingegen gibt, ist die ganz normale Einkommensteuer, die eben auch für Aktiengewinne gilt - aber nur wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Und solche recht kurzfristigen Geschäfte wurden im EStG früher auch als "Spekulationsgeschäfte" bezeichnet. Dies gilt allerdings nur noch für Wertpapiere, die bis zum 31.12.2008 erworben worden sind.
Seit dem 01.01.2009 gilt die in letzter Zeit so häufig gehörte "Abgeltungsteuer" (Beachte, nicht: Abgeltungssteuer). Danach werden auf alle Kapitaleinkünfte pauschal 25% von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
2. Es gibt eine eigene Steuer namens "Ökosteuer".
Was es gibt, ist ein "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" und ein "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform". In beiden Gesetzen ist aber nirgends von einer "Ökosteuer" die Rede. Durch das erste der beiden Gesetze wurde tatsächlich eine neue Steuer eingeführt: die Stromsteuer. Die viel diskutierte "Ökosteuer" auf Mineralöl hingegen ist die altbekannte Mineralölsteuer, die durch die beiden Gesetze erhöht wurde - und zwar weniger als bei mancher anderen Erhöhung, die nur niemand als "Ökosteuer" bezeichnet hat.
3. Wenn ich das Feld "Ich rechne mit einer Einkommensteuererstattung" ankreuze, lässt der Finanzbeamte die Erklärung extra lange liegen.
Es hat keine Auswirkungen, denn erfahrungsgemäß achten die Finanzbeamten nicht darauf und es wird vom Stapel weggearbeitet, d. h. die ältesten Fälle werden zuerst bearbeitet. Es gibt jedoch manchmal Anweisungen von den Landesfinanzministern, dass derartige Erklärungen bevorzugt (also schneller) bearbeitet werden sollen. Dies geschieht jedoch nur in Ausnahmefällen.
4. Es gibt einen Lohnsteuerjahresausgleich.
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfasst. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
5. Finanzbeamte bekommen einen Steuerbonus.
Finanzbeamte müssen die gleichen Steuern zahlen wie jeder andere auch. Bei den Lohnsteuerabzugstabellen gibt es jedoch eine Tabelle speziell für Beamte. Wenn diese angewendet wird, kommt für die Beamten eine höhere Steuerlast raus, da die Vorsorgeaufwendungen niedriger sind als bei Angestellten und Arbeitern.
6. Bei mir macht das alles der Steuerberater, da kann mir nichts passieren.
Die Beauftragung eines Steuerberaters entbindet den Steuerpflichtigen nicht von seinen Pflichten gegenüber dem Finanzamt. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.5.2009 (Az. 3 K 4125/08) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts entschieden, dass dem Steuerpflichtigen das Verschulden seines Steuerberaters bei der Anfertigung der Steuererklärung zuzurechnen ist. Diese Zurechnung resultiert aus dem Gedanken, dass „sich der Steuerpflichtige, der für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung einzustehen hat, sich dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen darf, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt“.!