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A. Begriff

Hauptpartei kann Dritten zwingen, in Form der NebenIntervention im Prozess zu helfen.

B. Voraussetzungen

  1. Anhängigkeit des Rechtsstreits
  2. Streitverkündungsgrund gem. § 72 I ZPO
  3. Schriftsatz gem. § 73 ZPO
  4. Keine Überprüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung durch das Gericht; das Gericht stellt den Schriftsatz lediglich dem Dritten zu. <!> Zulässigkeit und Wirksamkeit der Streitverkündung wird erst im Folgeprozess im Rahmen d. § 68 ZPO geprüft!

C. Rechtsfolgen

Streitverkündungsempfänger kann


Jedem nach § 66 ZPO berechtigtem kann der Streit verkündet werden. (von § 66 ZPO erfasste Sachverhalte deckungsgleich mit denen des § 72 I ZPO).


KategorieZivilProzessRecht

StreitVerkündung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:48 durch anonym)