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A. Begriff

auch: Streithilfe. Dritter tritt zur Unterstützung einer Partei einem bereits anhängigem Prozess als Helfer bei.

B. Voraussetzungen

I. Rechtliches Interesse am Prozessieg der unterstützten Partei, § 66 ZPO

II. Schriftsatz gem. § 70 ZPO

III. Prozesshandlungsvoraussetzungen

C. Prüfungsumfang der Zulässigkeit der Nebenintervention durch das Gericht

D. Wirkung

E. Klausurrelevanz (für Referendare)

  1. Tatsächliche und rechtliche Bindung des Gerichts des Folgeprozesses: im Gutachten in der Darlegungs- und Prüfungsstation den Umfang der Bindungswirkung aufzeigen!
  2. Rubrum: Bezeichnung des Streithelfers nach der Partei: Name, Beruf, Anschrift, Prozessbevollmächtigter, Prozessstellung ("Streithelfer des Klägers/Beklagten)

3. Tenor: Mit Blick auf § 71 Abs. 2 ZPO ist die Zulassung der Nebenintervention zu tenorieren, z. B.: Der Beitritt des Beklagten zu 2. als Streithelfer des Klägers ist zulässig. Bei der Kostenentscheidung sind die Kosten der Nebenintervention gesondert auszuweisen.


NebenIntervention (zuletzt geändert am 2008-08-14 13:46:22 durch anonym)