A. Begriff
auch: Streithilfe. Dritter tritt zur Unterstützung einer Partei einem bereits anhängigem Prozess als Helfer bei.
B. Voraussetzungen
I. Rechtliches Interesse am Prozessieg der unterstützten Partei, § 66 ZPO
II. Schriftsatz gem. § 70 ZPO
III. Prozesshandlungsvoraussetzungen
C. Prüfungsumfang der Zulässigkeit der Nebenintervention durch das Gericht
- Von Amts wegen prüft das Gericht nur die Prozesshandlungsvoraussetzungen.
- Sonstige Zulässigkeit prüft das Gericht nur auf Zurückweistungsantrag der Parteien gem. § 71 ZPO
D. Wirkung
- Nebenintervenient wird nicht Partei, sondern nur Gehilfe der Hauptpartei
- Er kann alle Prozesshandlungen zugunsten der Hauptpartei vornehmen, die nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen, § 67 ZPO; z. B. Tatsachenvortrag, Angriffs-/Verteidigungsmittel, Rechtsmittel einlegen, Handeln für die säumige Hauptpartei
Er kann nicht über den Streitgegenstand verfügen: Klage zurücknehmen, Anerkenntnis, Vergleich schließen usw.
- Er kann als Zeuge vernommen werden
- Die Entscheidung ergeht nur zwischen den Parteien, nicht gegenüber dem Nebenintervenienten
Interventionswirkung im Folgeprozess (§ 68 ZPO): betrifft den Folgeprozess zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Partei bei negativem Ausgang des Rechtsstreits
- Das Gericht des Folgeprozesses muss ohne neue Prüfung die tragenden tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Urteils im Vorprozess zugrunde legen.
- Der Streithelfer kann die Mangelhaftigkeit der Prozessführung der Hauptpartei nicht geltend machen, solange er nicht selber zur besseren Prozessführung in der Lage war.
Interventionswirkung wirkt nur zugunsten, niemals zulasten der Hauptpartei!
E. Klausurrelevanz (für Referendare)
- Tatsächliche und rechtliche Bindung des Gerichts des Folgeprozesses: im Gutachten in der Darlegungs- und Prüfungsstation den Umfang der Bindungswirkung aufzeigen!
- Rubrum: Bezeichnung des Streithelfers nach der Partei: Name, Beruf, Anschrift, Prozessbevollmächtigter, Prozessstellung ("Streithelfer des Klägers/Beklagten)
3. Tenor: Mit Blick auf § 71 Abs. 2 ZPO ist die Zulassung der Nebenintervention zu tenorieren, z. B.: Der Beitritt des Beklagten zu 2. als Streithelfer des Klägers ist zulässig. Bei der Kostenentscheidung sind die Kosten der Nebenintervention gesondert auszuweisen.