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Rechtsfragen rund um Silvester
Hier geht es um gesetzliche Regelungen pp., die Silvester betreffen (Feuerwerk, Böller usw.). Angeregt wurde diese Seite durch den Beitrag "Sylvester Knallen" in der NewsGruppe de.soc.recht.misc (Fortsetzung WaffG kontra SprengVO).
Woraus ergibt sich eigentlich, dass bzw. wann das Feuerwerk erlaubt ist?
§ 6 I Nr. 4 SprengG enthält die Ermächtigung, eine RechtsVerordnung zur Regelung solcher Fragen zu erlassen. Auf dieser Grundlage wurde die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erlassen.
§ 23 I 1 1. SprengV lautet:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden ...
Die Klasse II betrifft gemäß § 6 III 1. SprengV "Kleinfeuerwerk" (i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.3.2).
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Ein Beispiel hierfür ist die Allgemeine Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ des Landkreises Bad Doberan (mit ausführlicher Begründung) aus dem Jahre 2008.
Welches die zuständige Behörde ist, richtet sich gem. § 36 I 1 SprenG nach Landesrecht; in Hessen beispielsweise ist die zuständige Behörde dafür gem. § 6 Nr. 3 der ZustVO-1.-SprengV die örtliche Ordnungsbehörde; das ist gem. § 85 I Nr. 3 HSOG der Bürgermeister.
(Zur Vollständigkeit: gem. § 1, 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes und der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden ist die Ermächtigung nach § 36 I 1 SprengG auf den Minister für Frauen, Arbeit und Sozialordnung übertragen. Insofern konnte die Zuständigkeitsverordnung zur 1. SprengV von diesem Ministerium erlassen werden.)
Die Zuwiderhandlung wird (theoretisch) als OrdnungsWidrigkeit geahndet: § 46 Nr. 8 1. SprengV i.V.m. § 41 I Nr. 16 SprengG, GeldBuße bis 50.000 Euro (§ 41 II SprengG a.E.).
Verkauf von "Kleinfeuerwerk"
Verkauf nur 29. (bzw. 28. bei Wochenende) bis 31. Dezember (§ 21 I 1. SprengV) an Verbraucher (§ 21 V 1. SprengV).
weitere Vorschriften:
SprengV 2 Anlage 6 und 6a zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs Höchstmengen in kg
Minderjährige
Die Aufbewahrung (§ 21 I 3 1. SprengVO) und das Abbrennen (§ 23 I 2 1. SprengVO) von Kleinfeuerwerk ist Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht erlaubt.
Schreckschuss-Munition
Bei normaler Schreckschuss-Munition ist § 45 VI Nr. 2 a) WaffG einschlägig, soweit dabei Geschosse verschossen werden. Das betrifft pyrotechnische Munition, die nicht mehr Energie als die benannten 7,5 Joule kinetische Energie haben darf.
Bei reiner Schreckschußmunition liegt ein Fall des § 45 VI Nr. 2 c) WaffG vor: Es handelt sich hierbei um sogenannte Kartuschenmunition.
Allerdings gibts eigentlich seit jeher eine gewohnheitsrechtliche Duldung.
Wer allerdings in der Öffentlichkeit eine Schreckschußwaffe führt, dürfte auch Silvester einen kleinen Waffenschein brauchen.
Übrigens: Mit weihnachtlichen Themen beschäftigt sich WeihnachtsmannGedicht.