Rechtsfragen rund um Silvester

Hier geht es um gesetzliche Regelungen pp., die Silvester betreffen (Feuerwerk, Böller usw.). Angeregt wurde diese Seite durch den Beitrag "Sylvester Knallen" in der NewsGruppe de.soc.recht.misc (Fortsetzung WaffG kontra SprengVO).

Woraus ergibt sich eigentlich, dass bzw. wann das Feuerwerk erlaubt ist?

§ 6 I Nr. 4 SprengG enthält die Ermächtigung, eine RechtsVerordnung zur Regelung solcher Fragen zu erlassen. Auf dieser Grundlage wurde die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erlassen.

§ 23 I 1 1. SprengV lautet:

Die Klasse II betrifft gemäß § 6 III 1. SprengV "Kleinfeuerwerk" (i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.3.2).

§ 24 II 1 1. SprengV:

Ein Beispiel hierfür ist die Allgemeine Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“ des Landkreises Bad Doberan (mit ausführlicher Begründung) aus dem Jahre 2008.

Welches die zuständige Behörde ist, richtet sich gem. § 36 I 1 SprenG nach Landesrecht; in Hessen beispielsweise ist die zuständige Behörde dafür gem. § 6 Nr. 3 der ZustVO-1.-SprengV die örtliche Ordnungsbehörde; das ist gem. § 85 I Nr. 3 HSOG der Bürgermeister.

(Zur Vollständigkeit: gem. § 1, 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes und der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden ist die Ermächtigung nach § 36 I 1 SprengG auf den Minister für Frauen, Arbeit und Sozialordnung übertragen. Insofern konnte die Zuständigkeitsverordnung zur 1. SprengV von diesem Ministerium erlassen werden.)


Die Zuwiderhandlung wird (theoretisch) als OrdnungsWidrigkeit geahndet: § 46 Nr. 8 1. SprengV i.V.m. § 41 I Nr. 16 SprengG, GeldBuße bis 50.000 Euro (§ 41 II SprengG a.E.).

Verkauf von "Kleinfeuerwerk"

Verkauf nur 29. (bzw. 28. bei Wochenende) bis 31. Dezember (§ 21 I 1. SprengV) an Verbraucher (§ 21 V 1. SprengV).

weitere Vorschriften:

Minderjährige

Die Aufbewahrung (§ 21 I 3 1. SprengVO) und das Abbrennen (§ 23 I 2 1. SprengVO) von Kleinfeuerwerk ist Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht erlaubt.

Schreckschuss-Munition

Bei normaler Schreckschuss-Munition ist § 45 VI Nr. 2 a) WaffG einschlägig, soweit dabei Geschosse verschossen werden. Das betrifft pyrotechnische Munition, die nicht mehr Energie als die benannten 7,5 Joule kinetische Energie haben darf.

Bei reiner Schreckschußmunition liegt ein Fall des § 45 VI Nr. 2 c) WaffG vor: Es handelt sich hierbei um sogenannte Kartuschenmunition.

Allerdings gibts eigentlich seit jeher eine gewohnheitsrechtliche Duldung.

Wer allerdings in der Öffentlichkeit eine Schreckschußwaffe führt, dürfte auch Silvester einen kleinen Waffenschein brauchen.


Übrigens: Mit weihnachtlichen Themen beschäftigt sich WeihnachtsmannGedicht.


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SilvesterRecht (zuletzt geändert am 2009-12-17 21:20:17 durch anonym)