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Der Begriff der Ordnungswidrigkeit (OWi) ist in § 1 OWiG wie folgt legaldefiniert:

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.


KategorieOrdnungswidrigkeitenRecht

OrdnungsWidrigkeit (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:23 durch anonym)