FAQ zu Rechtsfragen in und um Second Life

zurück

  1. Beziehung zu Linden
  2. Medien

  3. Geistiges Eigentum

  4. Kaufen und Verkaufen

  5. Arbeiten

  6. Steuern zahlen

  7. Strafbarkeit


1. Wer ist Linden?

Linden Lab ist der Betreiber von Second Life. Die Firma wurde 1999 von Philip Rosedal gegründet und sitzt in San Francisco. Sie hat ca. 140 Mitarbeiter und hatte im Jahr 2006 einen Umsatz von nicht einmal 11 Mio US $.

2. Was steht eigentlich im "Kleingedruckten" bei der Anmeldung?

Die Terms of Service (ToS) sind die Nutzungsbedingungen und entsprechen dem, was man in Deutschland als Allgemeine Geschäftsbedignungen (AGB) bezeichnet, also das Kleingedruckte. Sie regeln das Verhältnis der Nutzer von Second Life zu Linden Lab, dem Betreiber der Onlineplattform. Leider kann man die ToS von Linden Lab noch nirgends in deutscher Sprache nachlesen. Auch de&hl=de&ie=UTF8 oder Übersetzungsversuche mit anderen maschinellen Übersetzungssystemen helfen da nicht wirklich, da die ToS in der amerikanischen Rechtssprache verfasst sind, die der deutschen in Punkto Unverständlichkeit in nichts nachsteht und solche allgemeinen Übersetzungssysteme überfordert.

3. Was passiert mit meinem Geld, meinem Land und meinem Inventar, wenn Second Life morgen geschlossen wird. Habe ich eine Möglichkeit mein Eigentum einzufordern?

Diese Frage beantworten die ToS. Der Passus lautet im Original:

Durch diese Klausel räumt sich Linden Lab das Recht ein, jeden bei Second Life aktivierten Account jederzeit – auch ohne Grund – zu löschen. Zugleich verzichtet nach dieser Klausel der Nutzer auf jegliche Ansprüche gegen den Betreiber aufgrund einer solchen Löschung. Dies bedeutet beispielsweise, dass Second Life-Nutzer, die bereits erhebliche Werte in die virtuelle Welt investiert haben - etwa durch den Kauf virtuellen Lands und den Aufbau einer kostspieligen und umfangreichen Präsenz - von einem Tag auf den anderen gekündigt werden können, ohne dass die entsprechenden Werte an den Nutzer zurückgezahlt werden.

In den Nutzungsbedingungen heißt es weiter, dass dies übrigens auch für den Fall gilt, dass ein Nutzer einmal selbst den Account kündigt. Auch dann werden die getätigten Investitionen nicht erstattet und es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der geschaffenen Werte, also beispielsweise den Wert der bei Second Life gekauften virtuellen Landparzelle.

Würden die Betreiber ihren Sitz in Deutschland haben, wäre diese einseitig benachteiligende Regelung nach deutschem Recht jedenfalls unwirksam. Auch nach US-Recht bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel. Inzwischen ist auch ein erster Rechtsstreit zu dieser Frage in den USA anhängig.

4. Die Insel die ich gekauft habe, gehört die wirklich mir?

"Meine" Insel ist eine Simulation ("Sim"), die eine bestimmte Region in Second Life repräsentiert. Mir wird die Hard- und Software zur Verfügung gestellt und eine bestimmte Rechenleistung zugeteilt, damit ich die Region nach meinen eigenen Wünschen gestalten kann. Die Insel gehört also nicht wirklich mir in dem Sinne, dass ich Eigentümer bin. Ich habe aber eine Stellung, die dem Eigentumsrecht an einer Sache durchaus ähnelt: Ich kann im Prinzip mit der Insel machen was ich will, kann andere z. B. von der Nutzung ausschließen oder bestimmen wann Tag und Nacht ist.

Ich erwerbe also, wenn ich mir eine Insel kaufe, das Recht, dass meine Sim läuft und sowohl als auch anderen Second Life-Nutzern zur Verfügung steht. Ich habe quasi ein Nutzungsrecht an dem Server. Das ist vergleichbar der Situation, wenn ich eine Homepage erstelle und auf einen Webserver bei meinem Provider hochlade.

5. Wenn Second Life wegen einer Hackerattacke ungeplant runter gefahren ist, kann ich meinen Verdienstverlust geltend machen?

Nach seinen ToS will Linden Lab wie schon erwähnt am liebsten für gar nichts haften. Bei allen Bedenken gegen diesen zu weit reichenden Haftungsausschluss wird man andererseits wie bei einem Webserver nicht erwarten können, dass der Service 100 % verfügbar ist. Wenn nun also der Server mit meiner Sim wegen höherer Gewalt oder wegen Hackerangriffen kurzzeitig nicht zur Verfügung steht und Linden Lab sich bemüht, das Problem schnellstmöglich zu lösen, dürfte daraus kein Haftungsanspruch gegen Linden Lab resultieren.

Wer z. B. professionell einen Shop in Second Life betreibt, hat nach deutschem Recht gegen den Hacker einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB wegen eines sogenannten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dazu müsste ich aber erst einmal den Schädiger ermitteln. Im Zweifel wird der Schaden bei kurzzeitigen Ausfällen so gering sein, dass der Aufwand für die Durchsetzung meines Rechts in keinem Verhältnis zum möglichen Schadenersatz steht.

6. In den ToS steht, dass kalifornisches Recht Anwendung findet. Muss ich bei einem Verstoß dort vor Gericht?

Die ToS sind vertragliche Vereinbarungen. Wenn ich dagegen verstoße ist das eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen mir und Linden Lab. Im Zweifel sitzt Linden Lab am längeren Hebel und wird mir den Account stilllegen. Von daher ist es wahrscheinlicher, dass ich gegen Linden Lab vorgehen will, um meinen Account oder meine eingezahlten oder eingenommenen Lindendollar wiederzubekommen, als dass Linden Lab gegen mich als Nutzer irgendwelche Ansprüche durchsetzen will – zumal ja die Bezahlung per Vorkasse passiert.

Wenn ich als deutscher Nutzer gegen Linden Lab als Betreiber der Plattform mit Sitze in Kalifornien vorgehen will, dann ist das eine Frage des internationalen Zivilverfahrensrechts, vor welchem Gericht ich Linden Lab verklagen muss. Vorgelagert ist die Frage, welches Recht überhaupt anwendbar ist. Im letzten Absatz der ToS gibt es unter der Überschrift "General Provisions" sehr ausführliche Regelungen dazu. Aus deutscher Sicht können die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB bestimmen, welches Recht sie ihrem Rechtsgeschäft zugrunde legen wollen. Das ist auch im Verhältnis zu einem Verbraucher (B2C) möglich, allerdings darf dem Verbraucher der Schutz seines Staates durch Rechtswahl nicht entzogen werden, wenn ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Deutschland vorausgegangen ist (Art. 29 EGBGB). Davon können wir aber nicht ausgehen: Zwar gibt es eine deutschsprachige Website (http://secondlife.com/world/de/). Aber die ist sehr unvollständig und es ist gerade ausdrücklich erwähnt, dass der Dienst „bald in Ihrer Sprache“ verfügbar ist. Die eigentliche Anmeldung inklusive der ToS findet ausschließlich in englischer Sprache statt, die Bezahlung erfolgt in US-Dollar.

Die ToS treffen auch Regelungen darüber, welches Gericht zuständig sein soll, nämlich ein kalifornisches. Das entspricht im Übrigen auch der Regel nach deutschem Zivilprozessrecht. Gemäß §§ 12, 17 I ZPO muss ich juristische Personen wie Linden Lab an dem Ort ihres Verwaltungssitzes verklagen. Und Linden Lab hat seinen Sitz nun mal in Kalifornien.

Also im Fall der Fälle sollte man sich einen Anwalt suchen, der in Kalifornien auftreten kann.


SecondLifeRecht/BeziehungZuLinden (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:05 durch anonym)