In Deutschland war das Schuldprinzip vom Beginn des BGB's 1895 bis zur Scheidungsreform 1977 das vorherrschende Prinzip der EheScheidung. Dadurch war das Scheidungsverfahren ein ähnlich komplizierter Prozeß wie ein Prozeß über ein strittiges schuldrechtliches Verfahren (z.B. eine außerordentliche Kündingung eines Mietvertrages). Die Schwierigkeit in praxi ergibt sich dadurch, daß die Behauptungen über das schuldhafte Verhalten (im Scheidungsverfahren meist der EheBruch; im Mietverfahren die Störung des Hausfriedens) wie jede andere unerlaubten Handlungen bewiesen werden müssen. Solange die unerlaubten Handlungen keine strafbaren Handlungen darstellen, gilt überdies keine Offizialmaxime. Seit der Strafrechtsreform 1969 stellte der EheBruch keine strafbare Handlung mehr da; im Ehescheidungsprozess von 1969-1977 war dieser dann eine unerlaubte nichtstrafbare Handlung, die zwar entscheidend für den Prozeßausgang, aber mangels Offizialmaxime quasi nicht beweisfähig war.


KategorieFamilienRecht

SchuldPrinzip (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:54:20 durch anonym)