Der Ehebruch war bis zum 1.StRRG 1969 gemäß § 172 a.F. StGB strafbar. Seither stellt er lediglich zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) dar, die zu Schadenersatzpficht führt (selbst dies verneint in Palandt § 823 BGB Rn. 18 (BGH 23,281; 26,222; 57,229; NJW 90,706)).
Da hierzu nicht die OffizialMaxime gilt, ist der Ehebruch - forensisch "wasserdicht" - quasi nicht nachweisbar. Durch die Aufhebung des SchuldPrinzip ist der Ehebruch nicht einmal hinreichender Scheidungsgrund (wohl aber weiterhin in fast allen Fällen die psychologische Scheidungsursache).