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Der Ehebruch war bis zum 1.StRRG 1969 gemäß § 172 a.F. StGB strafbar. Seither stellt er lediglich zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) dar, die zu Schadenersatzpficht führt (selbst dies verneint in Palandt § 823 BGB Rn. 18 (BGH 23,281; 26,222; 57,229; NJW 90,706)).

Da hierzu nicht die OffizialMaxime gilt, ist der Ehebruch - forensisch "wasserdicht" - quasi nicht nachweisbar. Durch die Aufhebung des SchuldPrinzip ist der Ehebruch nicht einmal hinreichender Scheidungsgrund (wohl aber weiterhin in fast allen Fällen die psychologische Scheidungsursache).


KategorieFamilienRecht

EheBruch (zuletzt geändert am 2009-02-05 05:54:33 durch anonym)