Gemäß Art. 4 III GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 12a II GG ergänzt: Wer den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert werden, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Nach Art.12a Abs. 2 Satz 2 GG darf die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Gemäß § 24 Abs. 2 ZDG dauert der Zivildienst einen Monat länger als der Grundwehrdienst, welcher 9 Monate dauert (§ 5 Abs. 1a S. 1 WehrPflG).
Das Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz, KDVG vom 9. August 2003, Inkraft seit 1.11.2003) regelt, wie man den Kriegsdienst verweigert.
Praktische Mustersammlung: http://www.ekir.de/luettringhausen/kdv.htm
Das Zivildienstgesetz regelt den Zivildienst.
Links
christliche Suchmaschine (Crossbot) zum Thema "Kriegsdienstverweigerung": http://www.crossbot.de/wwwsearch/?q=kriegsdienstverweigerung&type=both
siehe auch WehrRecht