Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV): http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html

Gemäß § 6 V JMStV darf sich Werbung in Rundfunk und Telemedien (§ 2 f. JMStV) für alkoholische Getränke weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.

siehe zum neuen Jugendschutzrecht auch

Der vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. führt eine "Kinderkampagne.de" durch. Siehe dazu auch golem.de vom 02.01.2004 (mit Diskussion).


OffeneFrage: Wer kann mir weiterhelfen in Bezug auf FSK 16 und FSK 18 Gesetze?

Die Zusammenarbeit zwischen FSK (der Filwirtschaft) und den Behörden hatte bis zum JuSchG keine wirkliche gesetzliche Grundlage. Sie bestand mehr in einer Art Gentleman-agreement: Die Filwirtschaft kontrolliert sich anhand gemeinsam (also mit zusammen mit den für den Jugendschutz zuständigen Behörden) verabredeter Richtlinien selbst. Dafür hielten sich die Behörden im Wesentlichen mit Indizierungen zurück.

Mit Neueinführung des JuSchG ist das nun in eine gesetzliche Form gegossen worden. Grundsätzlich ist die Aufsicht pber den Jugendschutz Sache des Staates. Anbieter (z.B. auch von Internetangeboten) können sich aber Organisationen der FSK (OFSK) anschliessen und müssen sich deren Satzungen/Richtlinien unterwerfen. Sofern die OFSK anerkannt sind (Verfahren & Anforderungen für OFSK von Telemedien siehe § 19 JMStV) ist der Staat mit der Kontrolle (erstmal) außen vor. Maßnahmen gegen den Anbieter durch die staatlichen Aufsichtsbehörden sind nur zulässigm, wenn die OFSK ihren Beurteilungsspielraum überschreiten hat, § 20 Abs. 5 Satz 2 JMStV (sog. Regulierte Selbstkontrolle).

Zur "Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter" (FSM) siehe http://www.fsm.de/?s=Wir+%FCber+uns

Was ist bei der Darstellung von Menschen FSK 16 und was geht nicht mehr und muss passwortgeschützt werden?

Passwortschutz allein reicht nicht, es muss auch eine Volljährigkeitskontrolle durchgeführt werden: http://www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/280703.htm

Siehe hierzu Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 17.02.2004 (III-5 Ss 143/03 - 50/03 I): Minderjährigenschutz auf Erotik-Websites soll "effektiv" sein (dazu heise vom 19.03.2004).


siehe auch IndizierteSpiele

JugendSchutz (zuletzt geändert am 2010-09-20 07:42:33 durch RalfZosel)