Aktuell: Wie Pro-Linux berichtet, gefährdet die Neuauflage der Bestimmungen FreieSoftware.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat die Aufgaben:
- Jugendgefährdende Medien auf Antrag von Jugendministerien und ämtern und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. auf Anregung anderer Behörden und aller anerkannten Träger der freien Jugendhilfe strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind
- Förderung wertorientierter Medienerziehung
- Förderung von Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes
Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Jugendschutzgesetz, dass am 23. Juli 2003 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS oder JgefSchrG)) und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ablöste. Dazu kommt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der aus Kompetenzgründen eigenständige Regelungen zu Telemedien (JMStV-spezifische Zusammenfassung Telediensten nach TDG und Mediendiensten nach MDStV) enthält.
Frühere Regelung:
I S. 1 Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen.
III S. 1 Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.
Demnach gelten auch Computerspiele als "indizierungsfähige Medien" (so die Bundesprüfstelle).
Eintragungen in die Liste sind ebenso wie Streichungen im BundesAnzeiger bekanntzumachen, § 19 GjS.
Die Rechtsfolgen, die sich aus einer Eintragung in die Liste ergeben, sind in den §§ 3 ff. GjS geregelt. Dabei geht es im wesentlichen um
das Zugänglichmachen (§ 3 GjS)
das Verkaufen (§ 4 GjS)
die Werbung (§ 5 GjS)
§ 5 II GjS Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt oder angepriesen werden.
Die Nennung eines indizierten Spiels z.B. auf einer frei zugänglichen Website dürfte demnach nicht verboten sein, solange es weder angeboten, noch angekündigt (OffeneFrage: was versteht man darunter?) noch angepriesen wird.
Verstöße werden gemäß § 21 GjS mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bundesprüfstelle hat ebenfalls eine Übersicht der Rechtsfolgen zusammengestellt.
Adalbert Heim hat auf seiner Homepage als Bezugsquelle der Liste indizierter Spiele den Jugend Medien Schutz-Report angegeben und bietet sie auch selbst als PDF und HTML an.