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Art. 1 bis Art. 19 GG für die Bundesrepublik Deutschland
Kurzüberblick über die Grundrechte
Bei JuraWiki gibt es erst Art. 5 (Kunst, MeinungsFreiheit)
Zum grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre
Grundsätzlich sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Heute ist aber anerkannt, dass Grundrechte auch Leistungsansprüche beinhalten können.
Folgender Sachverhalt (Ausschnitt):
Der BundesTag bringt ein Gesetz zur Bekämpfung der Wohnungsnot, befristet auf 7 Jahre. Das Gesetz ist auf alte Bundesländer beschränkt und vebietet in Städten ab 200.000 Einwohnern die Umwandlung von Wohnraum in sonstige Flächen. Die Immoblienfirma N plant in FFM ein Wohngebäude in ein Bürohaus umzuwandeln und fühlt sich daran gehindert.
OffeneFrage: Liegt ein Eingriff in Art. 14 GG vor? Ich habe nämlich den Eingriff verneint, weiterhin Art. 12 GG geprüft (bejaht) dann noch Art. 2 GG angesprochen.
Vielen Dank im voraus
Einen sehr ähnlichen Sachverhalt gibt es hier, leider ohne Lösung.
Vielleicht hilft aber folgendes weiter: Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
siehe auch MenschenRecht