Der Gewaltbegriff im Strafrecht
Der Begriff ist sehr umstritten. Hier wird der Versuch gemacht, knappe nützliche Defintionen zu sammeln um sich auf Klausuren besser vorzubereiten.
Definition (Versuch)
Gewalt ist jedenfalls jede GewaltTätigkeit, also jede physische Zwangswirkung beim Opfer, mittels eines gegenwärtigen Übels, durch eine Kraftentfaltung des Täters zum Zwecke des Überwindes eines (erwarteten) Widerstands.
GewaltTätigkeit ist jedoch nicht Voraussetzung, körperliche Kraftentfaltung somit nicht nötig (konstitutiv). Nimmt man hingegen jede psychische Zwangswirkung als Gewalt an, so lässt sich Gewalt nicht mehr von Drohung unterscheiden. Auf eine körperliche Einwirkung am Opfer ist somit nicht zu verzichten.