Bei FehlerIdentität leiden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft am gleichen Fehler.
Dies wird oft als Ausnahme vom AbstraktionsPrinzip bezeichnet, ist aber genau genommen keine.
Ist z.B. der Verkäufer nicht geschäftsfähig, so kann er weder einen KaufVertrag schließen, noch sich wirksam i.S.d. § 929 BGB über den Eigentumsübergang einigen, wobei die Sache dem Minderjährigen gehören muss.
Es sind also Verpflichtung und Verfügung jeweils schwebend unwirksam, (der gesetz. Vertreter kann noch genehmigen), weil sie beide an einem Fehler leiden. Es ist aber gerade nicht so, dass die Verfügung nichtig wäre weil die Verpflichtung nichtig ist.
Also keine Ausnahme vom TrennungsPrinzip bzw. AbstraktionsPrinzip, weil es die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht aufhebt. Es leiden nur beide an demselben Mangel. Im Grunde ist daher bei der Verfügung völlig isoliert zu fragen: Ist z.B. die Einigung nach § 929 BGB wirksam oder leidet sie unter einem Willensmangel? Deshalb kommt es auf die Klärung der Wirksamkeit des Grundgeschäfts streng genommen gar nicht an.
Fallgruppen und Beispiele: Sie liegt vor, wenn Verpflichtungs-und Verfü̈gungsgeschäft an demselben Fehler leiden, der (zufällig) bei beiden Geschäften zur Unwirksamkeit fü̈hrt:
- Ein Geisteskranker kauft und erhä̈lt eine Sache ü̈bereignet.
Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung ist regelmä̈ßig von einer Fehleridentität auszugehen, weil die der Übereignung zugrundeliegende Einigung an dem selben Mangel leidet. Die Einigung zur Übereignung wurde auch aufgrund der Täuschung oder Drohung abgegeben.
Bei §119 Abs. 1 und 2 BGB ist häufig keine Fehleridentität gegeben. Denn der Fehler hat regelmäßig keinen Einfluss auf den Willen zur Übereignung. Zu Fragen ist: Hätte V die Sache verkauft (-> Verpflichtungsgeschäft), wenn er gewusst hätte, dass sie wertvoll ist? Hier wird die Anwort häufig lauten: Ja, aber nur zu einem anderen Preis. Der Wille zur Übereignung wird jedoch von dem Preis nicht beeinflusst, da sich ebendieser Wille nur auf die Übereignung dieses bestimmten Objekts bezieht. Denn die Frage der Gegenleistung ist ja ein Problem des Verpflichtungsgeschäftes, nicht des Verfügungsgeschäftes.
Lautet die Anwort dennoch einmal "Nein, unter keinen Umständen hätte er übereignen wollen", dann wäre Fehleridentität definitiv zu bejahen.