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§ 242 StGB - Diebstahl

§ 243 StGB - Besonders schwerer Diebstahl

Der Diebstahl ist eines der Grunddelikte StrafRechtBesondererTeil überhaupt.

Aufbauschema

  1. TatBestand

    1. ObjektiverTatbestand

      1. WegNahme (TatHandlung) einer fremden beweglichen Sache

      II. SubjektiverTatbestand

      1. Vorsatz bezgl. des ObjektivenTatbestands

      2. ZueignungsAbsicht

  2. RechtsWidrigkeit

  3. Schuld
  4. StrafZumessungsregeln (Besonders schwerer Fall - § 243 StGB)


KategorieStrafRecht

Diebstahl (zuletzt geändert am 2009-07-03 01:21:16 durch anonym)