Leistung

Bedeutsam für Bereicherungsrecht. Nach h.M. versteht man unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne (§§ 812 ff.) jede bewußte, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGHZ 58, 188). Erfolgte die Vermögensmehrung unbewußt, bzw. ohne Leistungszweck scheidet eine Leistungskondiktion daher aus. (hier greift dann stattdessen z.B. die Aufwendungskondiktion)

Bewußte Mehrung fremden Vermögens

Der Leistende muß gerade das fremde Vermögen zu Mehren beabsichtigen. Geht er bspw. irrend davon aus, es handle sich um sein eigenes Vermögen, stellt dies keine Leistung dar.

Zweckgerichtet

Im Gegensatz zu älterer Lehre stellt der Leistungszweck nach heutiger Ansicht eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Leistung dar. Er ordnet die Vermögensmehrung einem Rechtsgrund zu und gibt somit Auskunft darüber, ob überhaupt ein Rechtsgrund bestand. Für das Vorliegen einer Leistung ist das tatsächliche Bestehen eines Rechtsgrundes jedoch irrelevant.

Verschiedene Leistungszwecke:


KategorieSchuldRecht KategorieZivilRecht

Leistung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:45 durch anonym)