- Eventualaufrechnung zulässig (entgegen § 388 S. 2 BGB; hier wird lediglich Rechtsbedingung erklärt)
- Mehrere Gegenforderungen: Wenn höher als Klageforderung muß der Beklagte die Reihenfolge Aufrechnung festsetzen.
Zurückweisung als verspätet gem. §§ 282, 296 II, 531 II. Folge: Auch die materiellrechtliche Wirkung entfällt, Forderung kann in einem anderen Prozess (bspw. WiderKlage) verwendet werden.
- Aufrechnung der Gegenforderung führt nach h.M. nicht zur Rechtshängigkeit. Bei erfolgreicher Aufrechnung kann die anderweitige Einklagung dieser Forderung jedoch zur Unbegründetheit der Klage führen. Trotz mangelnder Rechtshängigkeit: Auswirkungen eines Urteils auch auf die Gegenforderung (Feststellung des Nichtbestehens, Erlöschen durch Aufrechnung), § 322 ZPO
- Vorbehaltsurteil: Möglich soweit Klageforderung spruchreif Gegenforderung aber nicht entscheidungsreif (§ 302 ZPO)