Begriff
Beklagter verlangt eine Veurteilung seines Klägers, er geht selbst zum Angriff über.
Voraussetzungen
- Die Klage muss rechtshängig sein
- Keine bloße Negation der ursprünglichen Klage, also selbstständiger Streitgegenstand
- gleicher Lebenssachverhalt wie ursprüngliche Klage
allgemeine SachurteilsVoraussetzungen
Eigenschaften
- idR gemeinsame Verhandlung beider Klagen. Beide Klagen jedoch voneinander rechtlich unabhängig; Widerklage bleibt also bspw. bei Rücknahme der ursprünglichen Klage bestehen.
- § 50 II ZPO : Widerklagemöglichkeit durch passive Parteifähigkeit
- Widerklage gegen Dritte möglich, sofern Streitgenossen des Klägers (§§ 59, 60 ZPO); jedoch str.
siehe auch Klagearten im Zivilprozess