Volkstümliche Rechtsirrtümer

  1. Verträge

  2. Haftung

  3. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

  4. Gerichte

  5. Prozess

  6. Strafen

  7. Polizei

  8. Straßenverkehr

  9. Urheberrecht

  10. Rechtsberatung

  11. Steuern

  12. Zahlungsverkehr

  13. Sonstiges


1. Steuerberater dürfen Rechtsrat erteilen und/oder Verträge basteln.

Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!

2. Wenn ich einen kenne, der was vom Recht versteht, wird er mir jederzeit ohne Mühe und für lau jede von mir gewünschte Rechtsauskunft erteilen können.

Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!

3. dsrm ist das Forum für kostenlose Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Charta von dsrm lautet:

Daraus lässt sich schon erkennen, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht möglich ist. Eine solche wäre wegen des RBerG auch nicht erlaubt, da eine Rechtsberatung danach den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Erlaubt und erwünscht ist daher eine abstrakte Diskussion über Rechtsfragen und -probleme. Dabei lässt es sich naturgemäß nicht verhindern, dass hin und wieder echte Probleme zur Sprache kommen. Wenn es zu konkret wird, kommt oft nur die Antwort "Geh zum Anwalt!". Ansonsten werden aber auch solche Fälle gerne genutzt, um über die angesprochenen Themen zu diskutieren und diese auch außerhalb des geschilderten Falls zu beleuchten und zu hinterfragen.

4. Rechtsanwälte halten Fristen und Termine zuverlässig ein.

Wie wohl jeder Berufsträger haben Rechtsanwälte Terminkalender und außerdem spezielle Fristenkalender, in die fristgebundene Abläufe eingetragen werden, um ein Fristversäumnis zu verhindern. Trotzdem sind auch Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter nur Menschen, so dass man nicht ausschließen kann, dass bei diesen Dingen mal etwas schief geht. Wenn dem Mandanten durch ein solches Versäumnis ein Schaden entsteht, wird regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Anwalts dafür einstehen müssen.

5. Mehrere Juristen kommen bei der Bewertung eines Sachverhalts immer zu derselben Lösung.

Ein altbekannter Scherz zu diesem Thema lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen.". In der Jurisprudenz ist vieles sehr umstritten. Das hat seinen Grund in unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten der vielen Gesetze, so dass man die meisten Normen auf die eine oder auch auf die andere Weise verstehen kann. Hinzu kommt, dass der Wortlaut nur eine Auslegungshilfe ist und darüber hinaus noch auf die Entstehungsgeschichte der Norm, die Systematik, den gesetzgeberischen Zweck und auch die Folgen in der Praxis zu schauen ist. Diese vielfältigen Kriterien führen zu sehr vielen Meinungsverschiedenheiten. Viele davon sind für Otto-Normal-Rechtsanwender kaum von Bedeutung, da sie entweder lediglich dogmatischer Natur sind, so dass z.B. das Ergebnis klar ist, nur über den Weg dahin gestritten wird. Weiterhin gibt es in vielen Bereichen eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass das Ergebnis hierdurch schon vorgezeichnet und damit absehbar wird. Natürlich gibt es aber einige Streitpunkte, die auch für den normalen rechtsuchenden Bürger von Bedeutung sind. An dieser Stelle knüpft der Instanzenzug der Gerichte an, wodurch eine Entscheidung eines Gericht durch das nächsthöhere möglicherweise wieder aufgehoben wird. Selbst beim Bundesgerichtshof gibt es im Falle von Meinungsverschiedenheiten unter den Senaten oder sogar unter den verschiedenen Fachbereichen Einrichtungen, wie den Großen Senat oder den Gemeinsamen Senat, die in diesen Fällen angerufen werden, um eine einheitliche Rechtsprechung herzustellen.

6. Arme Leute können sich keinen Anwalt leisten.

Richtig ist, dass bedürftige Menschen vom Staat Unterstützung erhalten. Der Staat bietet hierfür quasi eine Subvention von Rechtsdienstleistungen an.

Für die Wahrnehmung von Rechten im außergerichtlichen Bereich und die Vertretung im obligatorische Güteverfahren nach § 15 EGZPO durch einen Rechtsanwalt gibt es die sogenannte Beratungshilfe, die im Beratungshilfegesetz geregelt ist. Wer die erforderlichen Mittel nach seinen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine anderen Möglichkeiten für Hilfe hat, deren Inanspruchnahme für ihn zumutbar wäre (z.B. Rechtsschutzversicherung) und wenn die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, kann sich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen. Zuständig ist hierfür innerhalb des Amtsgerichts der Rechtspfleger, der die Bedürftigkeit prüft und dafür einige Angaben benötigt (Einkommen, Schulden, etc.). Mit dem Beratungshilfeschein erhält man dann die gewünschte Rechtsdienstleistung, hauptsächlich bei einem Rechtsanwalt oder einem bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsbeistand. Prinzipiell wird jede außergerichtliche Rechtsdienstleistung gewährt, lediglich auf dem Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird lediglich die Beratung gezahlt.

Die Kosten trägt prinzipiell der Staat, wobei ein Rechtsanwalt hier nicht die übliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem Gegenstandswert berechnen darf, sondern lediglich eigenständige, ebenfalls im RVG festgesetzte Festgebühren erhält, die sehr gering sind (Nr.2500-2508 VV-RVG). Für eine Beratung erhält ein Rechtsanwalt pauschal 30,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, unabhängig vom Gegenstandswert. Von dem Bedürftigen selbst darf der Rechtsvertreter für seine Rechtsdienstleistung lediglich 10,00 € verlangen. Nach § 49a BRAO muss ein Rechtsanwalt grundsätzlich die Beratungshilfe übernehmen und darf sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Für die Wahrnehmung von Rechten im gerichtlichen Bereich gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe, die in §§ 114-127a ZPO geregelt ist. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beim Prozessgericht zu stellen, für die Zwangsvollstreckung beim Zwangsvollstreckungsgericht. Der Auftrag an einen Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe zu beantragen, ist eine eigenständige Angelegenheit, für die ein Rechtsanwalt an und für sich eigenständige Gebühren verlangen könnte. Als Service führt dies ein Rechtsanwalt jedoch typischerweise kostenlos durch.

Besonderheiten gibt es im Strafrecht und im Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht kann man sich auch durch ein Mitglied oder einen Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgeberorganisation vor Gericht vertreten lassen. Ist dies nicht möglich und ist der Rechtssuchende bedürftig, gibt es auch bei fehlenden Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe, wenn die Gegenseite bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 11a Abs.1 ArbGG). Im Strafrecht wird dem Angeklagten in besonderen Fällen, z.B. bei Verbrechen (Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr) oder bei der Erstverhandlung vor einem Land- oder Oberlandesgericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Prozesskostenhilfe für einen Strafverteidiger ist jedoch daneben möglich.

Auch bei der Prozesskostenhilfe erhält der Rechtsanwalt nicht die vollen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern lediglich Gebühren nach einer speziellen Tabelle mit verminderten Gebühren. Der Rechtssuchende muss für seinen Rechtsanwalt zunächst keine Kosten tragen. Es kann jedoch sein, dass dem Rechtssuchenden die Prozesskostenhilfe nur über Ratenzahlung gewährt wird. Außerdem kann es sein, dass nachträglich Ratenzahlung angeordnet wird, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden nachträglich verbessern.

VRI/Rechtsberatung (zuletzt geändert am 2010-08-10 13:20:29 durch anonym)