Volkstümliche Rechtsirrtümer

  1. Verträge

  2. VRI/Haftung

  3. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

  4. VRI/Gerichte

  5. VRI/Prozess

  6. VRI/Strafen

  7. VRI/Polizei

  8. Straßenverkehr

  9. VRI/Urheberrecht

  10. VRI/Rechtsberatung

  11. VRI/Steuern

  12. VRI/Zahlungsverkehr

  13. VRI/Sonstiges


1. Gewährleistung und Mängelhaftung sind verschiedene Dinge.

Früher (vor dem 01.01.2002, dem Inkrafttreten der SchuldrechtsReform) wurden die Rechte und Rechtsbehelfe, die sich aus Kaufverträgen ergeben, mit dem Oberbegriff Gewährleistung bezeichnet, weil man damit klarstellen wollte, dass es sich um Sonderrecht handelte, das anders als andere Verträge behandelt wird.

Mit dem neuen Schuldrecht (= Vertragsrecht) ist das nicht mehr so, so dass man jetzt den Begriff Gewährleistung nicht mehr unbedingt verwenden muss/sollte. Der Ausdruck "Mängelhaftung" (eigentlich: Rechts- und Sachmängelhaftung) bringt zum Ausdruck, dass es sich um etwas anderes als die frühere Gewährleistung handelt.

Allerdings sind gerade bei Juristen die Beharrungskräfte sehr groß, so dass "Gewährleistung" immer noch sehr gebräuchlich ist und sich letzten Endes gegen Mängelhaftung durchsetzen könnte. Falsch ist er also nicht. Die beiden Begriffe meinen aber heute prinzipiell das gleiche. nach oben

2. Gewährleistung ist gleich Garantie.

Garantie und Mängelhaftung sind zwei grundverschiedene Dinge.

Garantie: Der Verkäufer/Hersteller garantiert, dass die Sache für eine bestimme Zeit eine bestimmte Funktionalität bietet. Dabei können bestimmte Fehler von der Garantie ausgenommen werden, andere jedoch mit einbezogen sein (z.B. ein Ausschluss für Verschleiß). Eine generelle Fehlerfreiheit muss nicht unbedingt garantiert werden, eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Sie unterliegt zwar der Prüfung nach AGB-Regeln, aber das ist auch schon alles. Was sie garantiert, richtet sich also nach ihrem Inhalt.

Mängelhaftung: Diese ist der gesetzliche Anspruch, den man hat, solange er nicht ausgeschlossen ist. Wirkungsweise: Tritt innerhalb der Haftungsfrist ein Fehler auf, der

  1. entweder schon bestand, als die Sache übergeben wurde oder
  2. zumindest schon mehr oder weniger unausweichlich in der Sache angelegt war, als sie übergeben wurde,

dann und nur dann hat man die gesetzlichen Ansprüche. Mängelhaftung soll also nur sicherstellen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist.

Fehler, die "einfach so", ohne schon in der Sache angelegt gewesen zu sein, nach der Übergabe auftreten, sind niemals von der gesetzlichen Mängelhaftung erfasst - das war übrigens auch früher schon immer so, da hat sich nichts durch "neues EU-Recht" geändert.

Die Rechte, die sich aus der Mängelhaftung ergeben, sind:

nach oben

3. Wenn ich etwas kaufe, dann habe ich automatisch einen Garantieanspruch gegen den Hersteller, wenn etwas defekt ist.

Nein, wie oben gesagt ist die Garantie eine freiwillige Leistung. Gegen wen man sie hat, hängt davon ab, wer sie gewährt. Wenn der Hersteller eine solche gewährt, dann hat man einen Anspruch gegen ihn; manche Hersteller gewähren sie aber auch z.B. nur dem Erstkäufer, so dass nach einem Gebrauchtkauf die Garantie eben für den Käufer nicht besteht.

Manchmal geben auch die Verkäufer eine Garantie; dieser Anspruch richtet sich dann natürlich gegen den Verkäufer. nach oben

4. Wenn mir der Verkäufer bei Rückgabe einer mangelhaften Sache einen Gutschein gibt, dann ist das ausreichend.

Das hängt davon ab. Wenn es sich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag handelt, weil der Verkäufer nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist erfolgreich nacherfüllt hat, dann muss der Verkäufer den Kaufpreis auszahlen (unter Umständen kann er allerdings für Abnutzung etc. gewisse Abzüge vornehmen). Ist der Verkäufer dagegen nur kulant und lässt freiwillig einen Rücktritt zu, kann er das von gewissen Konditionen abhängig machen; dazu kann eben auch gehören, dass man nur einen Gutschein erhält. nach oben

5. Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich ausgeschlossen.

Nein. Das Gesetz differenziert prinzipiell nicht nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig z.B. zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache. Der Verkäufer muss dem Käufer zwei Jahre lang dafür haften, dass bei Gefahrübergang (das ist in der Regel die Übergabe) die Sache mangelfrei war.

Allerdings kann bei einem Kaufvertrag die Mängelverjährung grundsätzlich durch Vertrag beeinflusst werden, d.h. man kann die Frist verkürzen oder verlängern oder auch die Haftung ganz ausschließen.

Es gibt allerdings gewisse Einschränkungen: erklärt der Verkäufer für gewisse Eigenschaften o.ä. eine Garantie oder verschweigt er arglistig einen Mangel, so ist insoweit ein Haftungsausschluss unwirksam. nach oben

6. Wenn ich eine gebrauchte Sache kaufe, ist die Mängelhaftungsfrist kürzer.

Nein. Dieser Irrtum beruht auf den besonderen Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (s.u.). Auch bei gebrauchten Sachen, egal, ob sie von einem Händler oder einem Privatmenschen gekauft wurden, gilt die Mängelhaftung erst einmal ganz normal. nach oben

7. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nur vor, wenn ich eine Sache kaufe, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.

Nein. Der Begriff mag etwas mißverständlich klingen, aber das Gesetz definiert in § 474 BGB sogar selbst, was es unter einem Verbrauchsgüterkauf versteht. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Das kann z.B. auch ein Auto oder eine Sammelbriefmarke sein. nach oben

8. Beim Verbrauchsgüterkauf haftet der Verkäufer bei Gebrauchtwaren nur ein Jahr.

Auch wenn diese Aussage oft zutreffen wird, ist sie per Gesetz nicht richtig. Auch bei Gebrauchtwaren gilt grundsätzlich die zweijährige Mängelhaftung. Diese kann allerdings vertraglich auf minimal ein Jahr verringert werden (vgl. § 475 Abs. 2 le. Hs. BGB). Ist das jedoch nicht vertraglich vereinbart, gelten die normalen zwei Jahre. nach oben

9. Ein Unternehmer kann beim Verbrauchsgüterkauf die Mängelhaftung nicht in seinen AGB, wohl aber im Vertrag ausschließen, u.U. nur dann, wenn er mir mit dem Preis entgegenkommt.

Nein. Ein Ausschluss der Mängelhaftung ist weder per AGB noch direkt im Vertrag zulässig und damit unwirksam (vgl. § 475 Abs. 1 und 2 BGB). nach oben

10. Beim Verbrauchsgüterkauf muss mir der Händler zwei Jahre Garantie geben.

Über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) herrscht noch viel Unklarheit, obwohl das Gesetz eigentlich nicht sonderlich schwer zu lesen ist.

Der Verbrauchsgüterkauf ist prinzipiell ein ganz normaler Kaufvertrag, d.h. der Verkäufer muss Mängelhaftung leisten, aber keine Garantie geben.

Auch beträgt hier genau wie beim normalen Kaufvertrag die Verjährung für die Mängelhaftungsansprüche zwei Jahre. Allerdings gibt es gerade bei der Verjährung Besonderheiten:

Ein Haftungsausschluss ist auch nicht "im Vertrag" möglich. Zunächst muss gesagt werden, dass AGB bei einem Vertrag nicht im luftleeren Raum stehen, sondern Bestandteile des Vertrags sind. Daraus ergibt sich dann, dass es insoweit keinen Unterschied zwischen AGB und "dem Vertrag" gibt.

Richtig ist, dass AGB grundsätzlich einer Inhaltskontrolle unterliegen; das spielt aber beim Verbrauchsgüterkauf bzgl. des Haftungsausschlusses keine Rolle, denn der ist immer unwirksam, so dass es nicht darauf ankommt, ob er in den AGB steht, in einen Kaufvertrag handschriftlich eingesetzt oder per Handschlag vereinbart wird. Er kann auch nicht mit einem niedrigeren Preis o.ä. "erkauft" werden. nach oben

11. Bei Verschleißteilen muss der Verkäufer keine Mängelhaftung leisten.

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Einzig entscheidend für die Mängelhaftung ist, ob ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang (in der Regel also bei der Übergabe) vorhanden oder zumindest angelegt war. Alles andere interessiert nicht.

Wenn also die Sache nach Gebrauch kaputt geht, muss man danach fragen, ob diese an einem Mangel gelitten hat, der dazu führte, dass sie durch den Gebrauch wesentlich schneller kaputt ging (z.B. eine fehlerhafte Gummimischung beim Autoreifen). In solchen Fällen muss der Händler Mängelhaftung leisten. Normale Abnutzung dagegen beruht nicht auf einem Mangel, so dass insofern keine Ansprüche bestehen. nach oben

VRI/MaengelHaftung (zuletzt geändert am 2013-11-04 13:37:39 durch RalfZosel)