Der Begriff "Wiedergutmachung" taucht im geltenden Bundesrecht 113 mal auf, so z.B. in Art. 74 I Nr. 9 GG (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für "die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung"), im allgemeinen Strafrecht in § 46a StGB, als Strafzumessungsaspekt in § 46 II S. 2 StGB, als Bewährungsauflage in § 56b II Nrn. 1 StGB, als Voraussetzung zur Verfahrenseinstellung nach § 153a I S. 2 StGB.
Definition: Ausgleich der Folgen der Tat durch eine freiwillige Leistung des Täters.
Fremdwort: Restitution (JuristenLatein)
Ziel: Wiederherstellung des Rechtsfriedens, angestrebt primär durch Ausgleich der Tatfolgen.
Voraussetzung: Leistung des Täters an das Opfers, hilfsweise an die Allgemeinheit
Anders als bei der Mediation wird der durch die StrafTat entstandene Konflikt zu Gunsten der Wiederherstellung des Rechtsfriedens in den Hintergrund gerückt.
Schadenswiedergutmachung und TäterOpferAusgleich sind nicht exakt zu trennen und überlagern sich in weiten Teilen. Wiedergutmachung bezieht sich auf eine konkretisierbare Leistung. Beim TOA stellt darüber hinaus die Förderung der Versöhnung sowie Kommunikation und Konfrontation von Täter und Opfer in den Vordergrund.
Lit.: Stefanie Mühlfeld, Mediation im Strafrecht, 2002 S. 137 f.