Fragen zur Vorlesung vom 2011 10 17
- Welche Aufgabe hat das Zivilprozessrecht ?
- Aufgabe des Zivilprozessrechts ist es, den Zivilprozess als staatlich angeordnetes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu regeln (vgl. § 13 GVG). Es regelt mithin den Ablauf des Prozesses (Jauering/Hess, ZPO, § 2, Rn. 1).
- Welches sind die Rechtsgrundlagen des Zivilprozessrechts ?
- Rechtsgrundlagen des Zivilprozessrechts sind: GG, GVG, ZPO, ZVG, FamFG, GBO, InsO, Europarecht (Pohlmann, ZPO, § 1, Rn. 11a-18).
- Wann trat die ZPO in Kraft ? Kennen Sie wichtige ZPO - Reformgesetze ?
- Die ZPO trat am 1.10.1879 in Kraft. In jüngster Vergangenheit ist die ZPO zur Verfahrensvereinfachung und –verkürzung grundlegend novelliert worden, auch weil es zu Verzögerungen aufgrund der Überlastung der Gerichte kam. ZPO-Reformgesetze:
aus dem Jahre 2001 (ZPO-RG)-> die erste Instanz wurde gestärkt , um bereits dort eine abschließende Entscheidung zu finden (Güteverhandlung, erweiterte Prozessleitungsbefugnisse des Gerichts). Die Rechtsmittelinstanz wurde wesentlich umgestaltet.
- die Justizmodernisierungsgesetze von 2004 und 2006 (1. Und 2. JuMoG)(Pohlmann, ZPO, § 1, Rn. 19).
- das Gesetz gegen überlange Rechtsverfahren vom 16. Oktober 2011.
- Wie ist die ZPO aufgebaut ??
- Buch 1 Allgemeine Vorschriften §§ 1 – 252,
- Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug §§ 253 – 510 c,
- Buch 3 Rechtsmittel §§ 511 – 577,
- Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 578 – 591,
- Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess §§ 592 – 605 a,
Buch 6 Verfahren in Familiensachen §§ 606 – 661 (STIMMT DAS ??? Nein <-- weggefallen jetzt §§ 111 - 270 FamFG)
- Buch 7 Mahnverfahren §§ 688 – 703 d,
- Buch 8 Zwangsvollstreckung §§ 704 – 945,
- Buch 9 Aufgebotsverfahren §§ 946 – 1024 (ebenfalls weggefallen §§ 433-484 FamFG)
- Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren §§ 1025 – 1066,
- Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union §§ 1067 – 1109.
- In welchen Prozessphasen läuft ein Zivilprozess ab ?
- Klagerhebung: Mit der Einreichung der Klage wird der Prozess anhängig. Mit ihrer Zustellung wird er rechtshängig (§§ 253, 261, 271).
- Bestimmung der Verfahrensweise: Nach Eingang der Klage bestimmt das Gericht, ob ein früher erster Termin oder ein schriftliches Vorverfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bestimmt wird (§ 272). Der Termin wird vorbereitet durch Schriftsätze der Parteien (zur Form vgl. § 130) und durch Maßnahmen des Gerichts (Aufklärung, prozessfördernde Verfügungen). Zunächst wird die Zulässigkeit der Klage geprüft (Prozessvoraussetzungen). Grundsätzlich entscheidet die Kammer durch den originären Einzelrichter nach § 348 I ZPO. Ausnahmsweise entscheidet die Kammer in den Fällen des § 348 II ZPO, der bei einem Richter auf Probe und bei bestimmten Streitigkeiten, die in § 348 II Nr. 2 ZPO gesondert aufgeführt sind, die Zuständigkeit der Kammer vorsieht. Zudem übernimmt die Kammer den Rechtsstreit, wenn es sich um einen besonders schwierigen oder bedeutenden Rechtsstreit handelt oder beide Parteien dies übereinstimmend beschließen (§ 348 III ZPO). Sowohl über die Voraussetzungen des Absatz I als auch über die Übernahme nach Absatz III entscheidet die Kammer durch Beschluss(§ 348 II, III 3 ZPO).
- Mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung stellen die Parteien ihre in den vorbereitenden Schriftsätze angekündigten Anträge und tragen dadurch konkludent deren Inhalt vor. Das Gericht erörtert mit Ihnen den Sach- und Streitstand. Ergeht nun ein Beweisbeschluss, kann die Beweisaufnahme erfolgen, wenn die Beweismittel verfügbar sind.
- Das Verfahren kann durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beendet werden.
- Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht das Urteil (§ 313).
- Abfassung des Urteils:
- Das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil kann etwa durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden(nachdem es zugestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, §§ 724, 750 ZPO).
- Das Verfahren vor dem Amtsgericht unterscheidet sich vom Verfahren vor dem Landgericht besonders durch den fehlenden Anwaltszwang. Ferner besteht bei Streitwerten bis 600 € die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung und ohne begründetem Urteil (§ 495a ZPO). (vgl. Alpmann/ Schmidt, ZPO, , S. 6-22)
- Was ist unter der sog. Relationstechnik zu verstehen ?
- Unter der sog. Relationstechnik ist eine juristische Arbeitsmethode zur schnellstmöglichen Erfassung, Ordnung und Beurteilung eines zivilrechtlichen Streitstoffs zu verstehen. Mit Hilfe dieser Technik soll die abschließende Entscheidung vorbereitet werden, indem man mit einer gestaffelten Gutachtentechnik arbeitsökonomisch vorgeht und überflüssige Beweisaufnahmen vermeidet (GUT !!!)