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1. So ist es!

Hier sind die aktuellen Fragen zur Vorlesung "Gerichtsverfassungsrecht" im SS'04

2. Welche Literatur zum Gerichtsverfassungsrecht und zu den Verfahrensmaximen kennen Sie?

Gerichtsverfassungsrecht von Eberhard Schilken 3., neu bearb. Aufl. im Carl Heymanns Verlag. Reihe Academia Iuris auch "Zivilprozessrecht" von Schilken; Kissel, GVG-Kommentar; ZPO + StPO Kommentare

3. Was ist unter "Gerichtsverfassungsrecht" zu verstehen?

Gerichtverfassungrecht ist das Fundament der ordentlichen Gerichtbarkeit

Das Gerichtsverfassungsrecht enthält die Grundsatzentscheidungen für die Rechtsprechungstätigkeit in allen Prozessarten.

Gesamtheit der Regeln, die für die Einrichtung und die Tätigkeit der Gerichte maßgeblich und charakteristisch sind. Beispiele: Organisation und Aufgabenverteilung unter den Gerichten und sonstigen Organen( Art. 92-96 GG), richterliche Unabhängigkeit (Art 97 I GG), Recht auf den gesetzlichen Richter(Art. 101 I GG), rechtliches Gehör (103 I GG). Neben den Richtern sind noch andere Personen beim Gericht tätig, die ebenfalls dem Gerichtsverfassungsrecht unterliegen (Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger).

4. Wodurch unterscheiden sich Gerichtsverfassungsrecht und Verfahrensrecht?

Gerichtsverfassungsrecht regelt die allgemeinen Grundsatzentscheidungen, das Verfahrensrecht regelt die Einzelfälle, also die konkrete Durchführung der Rechtsprechung im Einzelfall

5. Gibt es Überschneidungen zwischen Gerichtsverfassungsrecht und Verfahrensrecht?

Ja,es gibt auch Überschneidungen. Manche gerichtsverfassungsmäßigen Prinzipien sind zugleich auch Verfahrensgrundsätze, so z.B. der Anspruch auf rechtliches Gehör oder der Grundsatz der Öffentlichkeit.

6. Schilken unterscheidet im Kernbereich des Gerichtsverfassungsrechts Rechtsprechungsrechte, Qualifikationsregeln und Organisationsregeln. Was versteht er unter diesen Begriffen und was halten Sie von der Sinnhaftigkeit der von ihm gemachten Unterscheidung?

Die Übergänge zwischen den Begriffen sind allerdings fließend.

7. Ich "behaupte": Eine Vorlesung zum Gerichtsverfassungsrecht und zu den Verfahrensmaximen ist nicht nur gut, um sich anschließend im Café Schubert zum Kaffeetrinken zu treffen. In ihr werden vielmehr, oft auf verfassungsrechtlicher Grundlage, rechtspolitische Fragen wie die "Selbstverwaltung der Gerichte", die "Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften", die "Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten", aber auch die Juristenausbildung und damit aktuell Sie betreffende Fragen erörtert. Erinnern Sie nur:

a. zur Frage der Selbstverwaltung der Gerichte:

http://www.drb.de/doc/selbstverwaltung.pdf

b. zur richterlichen Unabhängigkeit: Eine saarländische Gerichtsbarkeit ist überlastet. Ihre Richter arbeiten durchschnittlich 160 % des bundesdeutschen Durchschnittspensums. In einer anderen saarländischen Gerichtsbarkeit ist der Personalbedarf aus unerklärlichen Gründen gesunken. Dort arbeiten 5 Richter zuviel. Ist es möglich, diese Richter gegen ihren Willen in die überlastete Gerichtsbarkeit zu versetzen? Alle diese Richter seien "hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt."

Nein, es ist nicht möglich einen Richter gegen seinen Willen in eine andere Gerichtsbarkeit zu versetzen. Nach Art. 97 I GG und § 25 DRiG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ein Versetzen von Richtern würde gegen die Gewaltenteilung verstoßen. Laut Art 97 II GG kann ein Richter nur kraft richterlicher Entscheidung oder Gesetz gegen seinen Willen versetzt werden. Ein Richter kann gegen seinen Willen weder befördert, noch versetzt werden. Dies ergibt sich aus Art. 97 Abs. 2 GG

c. zu den unterschiedlichen Rechtswegen: Steht Art. 95 Abs. 1 GG einer Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten auf Länderebene entgegen?

GG Art 95: (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

Dieser Artikel beinhaltet nach seinem Wortlaut noch keine Bestandsgarantie für Fachgerichte auf Länderebene. Dennnoch geht die h.M., gegen die Auffassung der Länderjustizminister, davon aus, dass Art. 95 I GG auch einer Zusammenlegung von Gerichten auf Länderebene entgegen steht.

d. zum gesetzlichen Richter: BVerfGE 17, 252 (wo liegt das Landessozialgericht in S?)

Adresse des Landessozialgerichts in SB: Egon-Reinert-Straße 4-6 66111 Saarbrücken

Postfach 10 18 63 66018 Saarbrücken

Telefon: 0681 9063-0 Telefax: 0681 9063-200

e. zur Juristenausbildung: Eine Bundesministerin der Justiz läßt einen Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Deutschen Richtergesetz ausarbeiten, nach dem nur der zum Richter ernannt werden soll, der vorher 5 Jahre lang seine soziale Kompetenz in einem anderen juristischen Beruf, insbesondere dem Anwaltsberuf, bewiesen hat. Geht das?

8. Welche verfassungsrechtlichen Rechtsquellen für das Gerichtsverfassungsrecht kennen Sie?

Art. 74 Abs.1 GG, Art. 97, 98 [Richter] sowie Artt 83 ff; Art. 1 Abs. 3; Art. 20 Abs. 2 S.2; Art. 92 [Rechtsstaatsprinzip] ;die Justizgrundrechte in Artt 101 und 104 GG; ausserdem soll gemäß Art. 3 iVm Art. 6 MRK eine Art "Waffengleichheit" vor dem Gericht bestehen. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/

9. Wer besitzt die Gesetzgebungskompetenz für das Gerichtsverfassungsrecht?

Bundesgesetzgeber, siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

10. Was ist unter Rechtsprechung im (materiellen) Sinne des Art. 92 GG zu verstehen?

GG Art 92: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt."

" Entscheidung von rechtlichen Streitfragen durch Gesetzanwendung durch ein Gericht. Notwendige und besondere Richtigkeitsgarantien müssen beachtete werden, und ausserdem muss die Rechtsprechung verbindlich und durchsetzbar sein"

11. Ist das Führen des Handelsregisters Rechtsprechung im materiellen Sinne und warum ist die Frage von Bedeutung?

Nach der oben genannten Definition keinesfalls. Das Führen des HandelsRegisters stellt vielmehr eine zusätzliche Serviceleistung dar, die dem Gesetze nach nicht ohne weiteres eingefordert werden kann/muss. Folglich könnte diese Leistung auch von anderer Stelle, besipielsweise der HandelsKammer übernommen werden.

Das Führen des HandelsRegisters gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.

12. Was ist unter dem Gewaltenteilungsprinzip zu verstehen?

(Funktionentrennung): die Unterscheidung der drei Hauptfunktionen bei der Ausübung der Staatsgewalt nach Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung) sowie die Zuweisung dieser Aufgaben an unterschiedliche, voneinander unabhängige Staatsorgane. Der Gedanke der Gewaltenteilung als Instrument der Kontrolle der Staatsgewalt wurde zuerst von dem englischen Rechtsphilosophen John Locke (1632-1704) entwickelt und später von Montesquieu (1689-1755) aufgegriffen.

13. Was ist unter dem Rechtsstaatsprinzip zu verstehen?

Die Ausübung der Staatsgewalt muss durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt sein. Ziel ist die Gewährleistung von Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflussten Bereich. Obwohl das Rechtsstaatsprinzip anders als Demokratie, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat in Art.20 GG nicht ausdrücklich erwähnt wird, wird es allgemein den in Art.20 Abs.1 GG genannten Staatsformmerkmalen hinzugerechnet.

14. Welche nichtverfassungsrechtlichen Rechtsquellen für das Gerichtsverfassungsrecht kennen Sie?

GVG, DRiG, RpflG, BRAO, BNotO

15. Was ist der Regelungsgegenstand des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877?

Regelungsgegenstand war die Einrichtung und Tätigkeit der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit(Schilken ,S.9)

16. Was regelt das Deutsche Richtergesetz?

Das Deutsche Richtergesetz regelt die Qualifikationen, die ein Richter in seinen Beruf mitbringen muss.

Abk. DRiG, vom 8.9. 1961 / Gesetzliche Regelung des Dienstverhältnisses der Richter. Unterschieden werden Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (§1 DRiG) Weitere Regelungen zum Richteramt: Berufsrichter sind aufgrund ihrer Unabhängigkeit keine Beamten, sondern stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat (vgl. Art.98 GG). Dieses Richterverhältnis der Berufsrichter wird im Deutschen Richtergesetz (DRiG) und den Richtergesetzen der Länder geregelt. Voraussetzung für die Berufung zum (Berufs-)Richteramt ist die Befähigung zum Richteramt, die durch Studium der Rechtswissenschaft mit abschließendem erstem Staatsexamen und Referendariat mit abschließendem zweiten Staatsexamen erworben wird (§5 DRiG). Der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit (§10 DRiG) geht eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Richter auf Probe (§12 DRiG) voraus. Die Amtsbezeichnung des Richters auf Lebenszeit lautet »Richter«, »Vorsitzender Richter«, »Direktor«, »Vizepräsident« oder »Präsident« mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (also »Richter am Amtsgericht«, »Präsident des Verwaltungsgerichts« usw., §19a Abs.1 DRiG), während die Amtsbezeichnung des Richters auf Probe nur »Richter« lautet (§19a Abs.3 DRiG).

© Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht, 2004

17. Was das Deutsche Rechtspflegergesetz?

Abk. RPflG, vom 5.11. 1969 In ihm finden sich die gesetzlichen Regelungen der Aufgaben und Tätigkeiten der Rechtspfleger. Die gilt für die ordentliche Gerichtbarkeit.Z.B. die Verwaltungsgerichtbarkeit kennt keinen Rechtspfleger.

18. Welches ist die Aufgabe der Rechtsprechung im Staats- und Gesellschaftssystem?

Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung.

19. Warum haben Sie die oben Frage 7 Buchstabe a genannte Fundstelle noch immer nicht gelesen?

Weil ich sie leider nicht öffnen kann! :-)

20.(G) Was ist unter Gerichtsverwaltung zu verstehen?

Unter Gerichtsverwaltung versteht man die gesamten verwaltenden Tätigkeiten rund um das Gericht, also die innere Organisation der Gerichtsbarkeit. Dazu gehört die Bereitstellung von Gebäuden, Räumen, Inventar, usw. genauso wie die Personalverwaltung (Ernennung, Entlassung, Beförderung, etc. von Richtern, Beamten, Angestellten, usw.). Des weiteren die allgemeine Regelung und Durchführung des Betriebs. An der Spitze der Gerichtsverwaltung steht das Justizministerium.

21.(G) Was im Einzelnen zählt zu den Aufgaben der Gerichtsverwaltung?

22.(G) Wer oder was ist der "Haushaltsplan?"

Doch Vorsicht:

Mit Haushaltsplänen sollte man vorsichtig sein. Die sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Wenn eine Steuerschätzung ergibt (wie die letzte), dass bis 2006 / 2007 Bund, Ländern und Gemeinden über € 60 Milliarden verloren gehen (die lieben Steuerausfälle), was will man da noch in einem Haushalt planen. Wo nichts mehr da ist, kann nichts mehr verplant werden oder es müsste ein Wunder geschehen.

Sieht das jemand anders ??

23.(G) Wie wird der Haushaltsplan im Saarland aufgestellt?

24.(G) Was ist unter "dezentraler Budjetverwaltung", "Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR)" und "Controlling" zu verstehen?

25.(G) Können die Legislative qua Haushaltsgesetzgebung und die Exekutive qua Zuweisung der Haushaltsmittel Einfluß auf die Rechtsprechung, und zwar nicht nur auf ihre Funktionsfähigkeit sondern auch auf ihre Qualität ausüben?

26.(G) Widerspricht es dem Prinzip der Gewaltenteilung, daß Richter durch den Justizminister befördert werden?

Richter werden auch heute noch von Leuten »administriert«, die nicht dem Richterdienst angehören und die zumindest nach Meinung der Richter »keine Ahnung von ihm haben«. Trotz aller Garantien für die persönliche Unabhängigkeit der Richter, die weiter gehen als je zuvor in der deutschen Rechtsgeschichte, gibt es in der Justiz wie eh und je Vorgesetzten- und Abhängigkeitsverhältnisse, die mit dem Leitbild des Grundgesetzes vom Richter nicht zu vereinbaren sind. Am allerwenigsten ändert daran obwohl sie es sollten die Präsidialräte, die bei allen Beförderungen der Richter beteiligt werden müssen 1. Sie werden zwar von den Justizministern pflichtgemäß vor jeder beabsichtigten Beförderung eines Richters gehört und äußern sich dann auch brav über dessen persönliche und fachliche Eignung. Damit ist ihr Soll aber schon erfüllt. Wenn sich ein Präsidialrat gegen die Beförderung eines Richters ausspricht und der Justizminister trotzdem auf ihr beharrt, dann geschieht, was der Minister, nicht was die Richter für gut befinden. (Helmut Ostermeier, "Die Juristische Zeitbombe")

27.(G) Welche Rechtswege kennen Sie?

28.(G) Was, wenn der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhebt, in Wirklichkeit aber das Landgericht zuständig ist?

Dann verweist das Verwaltungsgericht die Sache an das Landgericht, gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Wenn das Verwaltungsgericht aber meint, es sei zuständig, dann ist diese Entscheidung nach § 17a Abs. 1 GVG für andere Gerichte verbindlich.

29.(G) Was ist unter den Begriffen "sachliche", "örtliche", "internationale" und "funktionelle" Zuständigkeit zu verstehen?

30.(V) Welche Verfahrensmaxime ist - im Zivilprozeß - charakteristisch für die Prozeßphase Einleitung/Beginn des Verfahrens (Gegensatz zu dieser Verfahrensmaxime?)?

Wenn die Verfahrensherrschaft bei den Parteien liegt ist es die Dispositionsmaxime, und wenn sie beim Staat liegt ist es die Offizialmaxime, welche besagt, dass die Staatsanwaltschaft Herr des Verfahrens ist: Nur die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder die Einstellung des Verfahrens betreiben.

31.(V) Welche Verfahrensmaxime ist - im Zivilprozeß - charakteristisch für die Prozeßphase Vorbereitung/Sammlung des Prozeßstoffs (Gegensatz zu dieser Verfahrensmaxime?)?

Liegt die Beschaffung von Tatsachen und Beweisen bei den Parteien ist es die Beibringungsmaxime, und liegt sie beim Staat ist es die Inquisitionsmaxime (auch "Untersuchungsgrundsatz" genannt). Dieses ist der Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit durch das Gericht "von Amts wegen". Nicht nur im Strafverfahren auch in der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial- und der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht nicht an die Beibringung von Tatsachen der Beteiligten gebunden.

32.(V) Welche Verfahrensmaximen sind - im Zivilprozeß - charakteristisch für die Prozeßphase Durchführung/Verhandlung über den Prozeßstoff (Gegensatz zu dieser Verfahrensmaxime?)?

Die Kenntnisnahme durch das Gericht kann auf zwei Arten erfolgen:

33.(V) Welche Verfahrensmaximen sind - im Zivilprozeß - in allen Prozeßphasen zu beachten?

In allen Prozessphasen ist der Schutz der Parteienschaft durch einen Anspruch auf

zu gewährleisten.

34.(V) Was ist unter der Dispositionsmaxime zu verstehen?

Die Dispositionsmaxime,auch Verfügungsgrundsatz,ist der bedeutendste Verfahrensgrundsatz im Zivilprozess. Die klägerische Partei kann das Verfahren einleiten, ohne dass eine Behörde zuständig wird. Die Klägerseite kann ebenso das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung beenden. Damit steht es der Partei offen, ob sie Klage erhebt und kann selbst deren Umfang bestimmen. Das Gericht kann aber nicht aus eigener Entscheidung tätig werden ("Wo kein Kläger, da kein Richter") und ist an die Parteianträge gebunden und darf in der Regel nicht darüber hinaus gehen. Die Dispositionsmaxime ist daher die prozessuale Umsetzung des materiell-rechtlichen Grundsatzes der Privatautonomie.

35.(V) Wie wird ein Zivilverfahren eingeleitet?

36.(V) Wer bestimmt wie den Gegenstand eines Zivilverfahrens?

37.(V) Wem steht die Disposition über das Ende eines Zivilverfahrens zu? Begründen Sie Ihre Antwort!

38.(V) Was ist unter dem Beibringungsgrundsatz zu verstehen?

Der Beibringungsgrundsatz überlässt es den Parteien selbst zu bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht vortragen. Ferner darf das Gericht Tatsachen, welche nicht von den Parteien vorgetragen wurden, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen.

39.(V) Wer liefert die Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Zivilrichters?

Die Parteien selbst

40.(V) Ist es richtig zu sagen, die Parteien des Zivilprozesses bestimmten die Beweisbedürftigkeit der von ihren vorgetragenen Tatsachen und in bestimmtem Umfang auch die Beweismittel?

41.(V) Ist es richtig zu sagen, die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO bedeute keineswegs, daß das Gericht vom Amts wegen neue Tatsachen in den Prozeß einführen könne?

Es gilt zumindest der Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die nicht zumindest schon andeutungsweise vorgetragen worden sind.

42.(V) Haben Sie § 139 ZPO überhaupt schon einmal gelesen?

http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html

43.(G) Wann ist das Amts-, wann das Landgericht sachlich zuständig?

Amtsgericht: bis zu € 5000,00 Landgericht: ab € 5000,01

44.(G) Können die Parteien des Zivilprozesses die Zuständigkeit eines an sich sachlich unzuständigen Gerichts ausdrücklich bzw. stillschweigend dadurch vereinbaren, daß sie sich rügelos zur Sache einlassen?

Rügelose Einlassung Ist ein Gericht sachlich oder örtlich nicht zuständig, so kann sich dessen Zuständigkeit dennoch daraus ergeben, dass die Parteien die Rüge der Unzuständigkeit unterlassen und zur Sache mündlich verhandeln.

Zur Hauptsache mündlich verhandelt wird, wenn rechtliche oder tatsächliche Äußerungen zur Sache abgegeben werden. Hierfür reicht auch schon die Stellung eines Antrags aus.

Eine Einschränkung ergibt sich für den Fall, dass eine Landgerichtsklage bei einem Amtsgericht eingereicht wurde. Dann ist die rügelose Einlassung erst möglich, wenn der Richter den Beklagten über dessen Rügemöglichkeit aufgeklärt hat.

Die rügelose Einlassung ist nicht zulässig, wenn das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt (z.B. die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Arbeitsrechtsstreitigkeiten).

auch § 504 ZPO, http://dejure.org/gesetze/ZPO/504.html

45.(G) Wann ist das Amts- oder Landgericht örtlich zuständig = was ist unter den Begriffen "ausschließlicher", "allgemeiner" und "zusätzlicher besonderer" Gerichtsstand zu verstehen?

46.(G) Können die Parteien des Zivilprozesses die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Gerichts ausdrücklich bzw. stillschweigend dadurch vereinbaren, daß sie sich rügelos zur Sache einlassen?

Ja! Die Parteien eines Zivilprozesses können einen Gerichtsstand begründen durch rügeloses Einlassen oder durch Gerichtsstandsvereinbarung. Rügeloses Verhandeln des Beklagten vor dem (auch sachlich) unzuständigen Gericht begründet gem. §39 S.1 ZPO dessen Zuständigkeit, wenn es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht (vgl. §40 Abs.2 ZPO), kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. §40 Abs.2 ZPO) und eine ggf. nach §504 ZPO erforderliche Belehrung erfolgt ist (§39 S.2 ZPO).

47.(G) Gibt es bei Sachverhalten mit Auslandsbezug europarechtliche Regeln über die Zuständigkeit von Zivilgerichten?

48.(G) Ist es richtig zu sagen, das nach deutschem Recht örtlich zuständige Gericht sei bei Sachverhalten mit Auslandsbezug immer auch international zuständig?

49.(G) Um welche "Zuständigkeit" geht es bei der Frage, ob "Kammer oder Einzelrichter", "Richter oder Rechtspfleger", "Landgericht oder Oberlandesgericht als Berufungsgericht" zuständig sind?

Um die fuktionelle Zuständigkeit.

50.(G) Welche Rechtsmittel sind gegen ein erstinstanzliches Zivilurteil des Amtsgerichts/Landgerichts statthaft?

51.(G) Welche Rechtsmittel sind gegen ein zweitinstanzliches Zivilurteil des Landgerichts/Oberlandesgerichts statthaft?

52.(G) Wodurch unterscheiden sich diese Rechtsmittel?

53.(G) Erläutern Sie unter Bezugnahme auf das Gesetz den Satz: Ab dem 1. Januar 2002 eröffnet die Berufung nicht mehr eine zweite Tatsacheninstanz sondern läßt sich in der Regel nur noch mit Rechtsfehlern der ersten Instanz begründen.

54.(V) Welches ist die Bedeutung des Grundsatzes der Mündlichkeit?

Der Grundsatz der Mündlichkeit bedeutet, dass die Parteien ihre Anträge und ihren Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen, und dass grundsätzlich allein dieser Vortrag Grundlage der Entscheidung sein kann. Wichtig ist, dass es sich bei den Anträgen in den Schriftsätzen der Parteien nur um die Ankündigung der Anträge handelt, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden sollen. Erscheint daher eine Partei nicht zum Termin, nachdem sie schriftsätzlich Stellung genommen hat, ergeht dennoch ein Versäumnisurteil, da Vortrag und Antrag vom Gericht nicht berücksichtigt werden können. Durchbrochen wird der Mündlichkeitsgrundsatz

55.(V) In welchen Fällen kann das Zivilgericht einen Rechtsstreit schriftlich entscheiden?

Nach § 128 II ist ein schriftliches Verfahren mit Einverständnis beider Parteien zuläsig. Seit 1.1.2002 können Entscheidungen nur über die Kosten und Beschlüsse ohne mündl. Verh. ergehen (§ 128 III, IV ZPO n.F.). Schließlich kann das Amtsgericht in Verfahren bis 600 € Streitwert sein Verfahren nach "billigem Ermessen" gestalten (§ 495a) und damit ebenfalls schriftlich verhandeln.

56.(V) Welches die Bedeutung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit?

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit würde streng genommen verlangen, dass das gesamte Verfahren vor den Richtern stattfindet, die die Entscheidung fällen. Nur wer das gesamte Verfahren miterlebt hat, die Vorträge der Parteien gehört und an der Beweisaufnahme teilgenommen hat, ist aich in der Lage , die volle Verantwortung für ein Entscheidung zu übernehmen. Bei der oft langen Dauer der Zivilprozesse läßt es sich allerdings nicht ausschließen , da? währed des Prozesses ein Richterwechsel stattfindet. Diesem Umstand trägt § 309 Rechnung, indem er nur verlangt, dass das Urteil von den Richtern gefällt wird, die der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung beigewohnt haben. Auch im übrigen gibt es Einschränkungen des Grundsatzes der Unmittelbareit des Verfahrens. So ist es zulässig, dass Beweisaufnahme von einem beauftragten Richter (§§ 361, 375 I a), einem ersuchten Richter (362), vor dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§349 I2) oder vor dem vorbereitendem Einzelrichter zweiter Instanz (§ 527II 2) stattfinden. Voraussetzung ist jeweils, dass anzunehmen ist, das Prozessgericht werde das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck sachgerecht würdigen können. Quelle: ZPO, 36, Aufl. Beck-Texte

57.(G) Wie ist die sachliche Zuständigkeit in Strafsachen geregelt?

Strafprozessrecht: Das für die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zuständige Gericht erster Instanz wird vom GVG bestimmt (§1 StPO) und hängt von Art und Schwere der Tat ab. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§24ff. GVG. Danach ist der Strafrichter gemäß §25 GVG zuständig, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten ist; ebenso bei Privatklagen. I.Ü. ist das Schöffengericht zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§74 Abs.2, 74a GVG, eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe, Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung sind zu erwarten oder die Staatsanwaltschaft klagt wegen der besonderen Bedeutung des Falles zum Landgericht an.

58.(G) Wie ist die örtliche Zuständigkeit in Strafsachen geregelt?

59.(G) Welche Rechtsmittel sind gegen ein erstinstanzliches Strafurteil des Amtsgerichts/Landgerichts statthaft?

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts, also des Strafrichters oder des Schöffengerichts (§312 StPO). Die Berufungsinstanz ist zweite Tatsacheninstanz, d.h., das erstinstanzliche Urteil wird sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht überprüft. Neue Tatsachen und Beweismittel können in das Verfahren eingeführt werden. Zuständig ist das Landgericht als kleine Strafkammer (§74 Abs.3 i.V.m. §76 GVG). Für Fälle der kleineren Kriminalität besteht das Institut der Annahmeberufung. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sind nicht mit der Berufung, sondern nur mit der Revision angreifbar.

60.(G) Welche Rechtsmittel sind gegen ein zweitinstanzliches Strafurteil des Landgerichts statthaft?

Das Oberlandesgericht kann über die Revision gegen Urteile des Landgerichts entscheiden. Es gibt weiterhin die Möglichkeit Beschwerde einzulegen.

61.(G) Was wissen Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit (Rechtswegzuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, instanzielle Zuständigkeit, Verfahren geregelt in ..., Sitz des Bundesarbeitsgerichts)?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine besondere Gerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Arbeitsgerichtsverfahren), die aus den Arbeitsgerichten (Abk. ArbG, §§1431 ArbGG), den derzeit 19 Landesarbeitsgerichten (Abk. LAG, §§3339 ArbGG) und dem Bundesarbeitsgericht (Abk. BAG, in Erfurt, §§4045 ArbGG) besteht (§1 ArbGG). Es bestehen Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht. Als mögliche Verfahrensarten kommen das Beschlussverfahren wie das Urteilsverfahren in Betracht.=== 62.(G) Was wissen Sie über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Rechtswegzuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, instanzielle Zuständigkeit, Verfahren geregelt in ..., Sitz des Bundesverwaltungsgerichts)? === Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bezeichnet die Rechtsprechung in öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Neben der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die durch Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) und dem Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen wird, bestehen besondere Verwaltungsgerichtsbarkeiten (z.B. Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit). Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland von 52 Verwaltungsgerichten, 16 Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen. Dabei bilden VG, OVG und BVerwG den Instanzenzug, d.h. , das Verwaltungsgericht ist die erste Instanz, bei der üblicherweise die Klagen anhängig gemacht werden, und durch die Rechtsmittel gelangt die Streitigkeit in die zweite (Oberverwaltungsgericht) oder sogar dritte Instanz (Bundesverwaltungsgericht). Für die Entscheidungen im ersten Rechtszug ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig (§45 VwGO). Ausnahmen davon sind in §§47, 48VwGO für das Oberverwaltungsgericht sowie in §50 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.

63.(G) Was wissen Sie über die Sozialgerichtsbarkeit (Rechtswegzuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, instanzielle Zuständigkeit, Verfahren geregelt in ..., Sitz des Bundessozialgerichts)?

Sozialgerichtsbarkeit: Im Jahre 1954 bundesweit neu errichtete Gerichtsbarkeit für die Sozialversicherung und weitere Sozialleistungsbereiche. Sie besteht als selbstständige und gleichgeordnete Gerichtsbarkeit neben den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte), der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Bundesländern dreistufig aufgebaut mit den Sozialgerichten in erster Instanz, Landessozialgerichten für jedes Bundesland in der zweiten Instanz und dem Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel als Revisionsinstanz. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und damit die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ist, in Abgrenzung zu §40 VwGO, in §51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für folgende besondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet: Angelegenheiten der Sozialversicherung, d.h. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einschließlich der Handwerkerversicherung, Knappschaftsversicherung, Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung einschließlich des sozialen Entschädigungsrechts, Streitigkeiten nach dem SGBV aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen sowie deren Verbänden und Vereinigungen (sog. Vertragsarztrecht) sowie schließlich nach der Auffangklausel in §51 Abs.4 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die der Sozialrechtsweg zugewiesen ist, insb. in bestimmten Fällen nach dem Kindergeldrecht, dem Häftlingshilfegesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz und dem SGBIX bei Streitigkeiten zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, über den Grad der Behinderung sowie im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis und nach dem Infektionsschutzgesetz bei Impfschäden.Darüber hinaus ist durch die neue soziale Pflegeversicherung seit 1995 ein weiterer Zweig der Sozialversicherung i.S.v. §51 Abs.1 SGG hinzugekommen. Neben dieser Pflegeversicherung ist die Sozialgerichtsbarkeit allerdings auch für die private Pflegeversicherung zuständig, wobei aufgrund der einheitlichen Rechtswegzuweisung die Privatversicherten bei Rechtsstreitigkeiten mit ihren Versicherungsunternehmen den gleichen Rechtsschutz erlangen wie Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung, z.B. ohne Kostenrisiko bei Klagen gegen die Versicherungsunternehmen, im Vergleich zur Klage vor den Zivilgerichten. Hervorzuheben ist im Übrigen, dass für weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten regelmäßig die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§40 VwGO) gegeben ist. Das gilt vor allem für Streitigkeiten aus dem Sozialhilferecht einschließlich des Wohngeldgesetzes sowie im Bereich der Ausbildungsförderung, insb. nach dem BAföG.

64.(G) Was wissen Sie über die Finanzgerichtsbarkeit (Rechtswegzuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, instanzielle Zuständigkeit, Verfahren geregelt in ..., Sitz des Bundesfinanzhofs)?

die Finanzgerichtsbarkeit ist eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für Streitigkeiten zuständig ist, für die gem. §33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Der Gerichtsaufbau ist zweistufig mit Finanzgerichten in den Ländern als obere Landesgerichte und dem Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes Bundesgericht. Die Finanzgerichte entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht die Entscheidung gem. §79a FGO auf einen Berufsrichter übertragen ist. Der Entscheidungen des BFH werden mit fünf Berufsrichtern getroffen, soweit es nicht um Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung geht. Diese erfolgen in der Besetzung mit drei Richtern. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass es weder eine Darlegungs- noch eine subjektive Beweislast gibt. Soweit ein Sachverhalt allerdings nicht feststeht, gelten die Grundsätze der Feststellungslast (objektive Beweislast). Im Finanzgerichtsprozess gibt es als Rechtsmittel lediglich die Revision und die Beschwerde. Gegen Urteile und (gem. §90a FGO als Urteile wirkende) Gerichtsbescheide kann die Revision eingelegt werden. Die Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile sind oder als solche wirken. Die ausschließlich mögliche Zulassungsrevision hat folgende Zulassungsgründe:

Eine Besonderheit des finanzgerichtlichen Verfahrens stellt es dar, dass nach §91a FGO eine mündliche Verhandlung auch in der Form einer Videokonferenz stattfinden kann, bei der die Verhandlung zugleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer und an andere Orte, an denen sich Verfahrensbeteiligte und ihre Bevollmächtigten aufhalten, übertragen wird.

65.(G) Worüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 GG, § 13 BVerfGG)?

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_93.html / http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/13.html

66.(G) Welche Verfahrensart nimmt den bei weitem größten Teil (97 %) der bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren ein?

Die Verfassungsbeschwerde
andere sind:
Organstreit
konkrete Normenkontrolle
abstrakte Normenkontrolle
Bund-Länder-Streit
Wahlprüfungsverfahren (StarLemming)

67.(G) Was bedeutet der Satz: "Das Bundesverfassungsgericht betrachtet sich nicht als Superrevisionsinstanz."?

Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Überprüfung von Verstößen gegen Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Die Überprüfung der Auslegung von einfachem Recht fällt nicht in den Aufgabenbereich.
Es ist also nicht möglich eine Verfassungsbeschwerde zu erheben nur allein auf Grund der Tatsache, dass man mit dem letztinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist. (StarLemming)

68.(G) Unter welchen Voraussetzungen wird eine Verfassungsbeschwerde von der Kammer angenommen (§ 93 a BVerfGG, vgl. Sie Seegmüller, DVBl. 1999, 738 ff.)?

69.(G) Was ist unter einer konkreten Normenkontrolle zu verstehen?

Kommt ein Richter bei der Prüfung eines Gesetzes zu dem Ergebnis, dass es formell oder materiell (oder beides) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so darf er es nicht einfach aufgrund der vermeintlichen Nichtigkeit einfach nicht anwenden. Vielmehr muss er es dem BverfG zur Entscheidung vorlegen. Dies geschieht dann im Rahmen der konkreten Normenkontrolle.
Art. 100 I, § 13 Nr.11 §§ 80ff. BVerfGG

Allerdings ist eine Vorlage nur dann gerechtfertigt, wenn eine Überprüfung im konkreten Fall entscheidungerheblich ist. Das Gericht müsste also bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebniss kommen als im Falle der Ungültigkeit. (StarLemming)

70.(G) Welches ist die Aufgabe des in Luxemburg ansässigen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Art. 220 EGV)?

Der EuGH wurde durch den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957 geschaffen. Er ist gem. Art.4 EGV ein Gemeinschaftsorgan. Aufgabe des EuGH ist die Wahrung des Gemeinschaftsrecht. (Art.220 EGV) Der EuGH ist erstinstanzlich immer nur für die Klagen zuständig, die der Ratsbeschluss vom 24.10.1988 nicht dem Gericht erster Instanz zugewiesen hat. Wird dennoch vor dem europäischen Gerichtshof Klage erhoben so verweist der EuGH den Rechtsstreit an das EuG. Artikel 220: Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225 a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.

71.(G) Kennt der EGV ein der Verfassungsbeschwerde vergleichbares Verfahren?

72.(G) Kennt der EGV ein der konkreten Normenkontrolle vergleichbares Verfahren?

Das Vorabentscheidungsverfahren (Art.234 EG) gibt den nationalen Gerichten die Möglichkeit, dem EuGH Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht vorzulegen. Dies sichert dem EuGH die letztverbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts (vergleichbar einer konkreten Normenkontrolle nach Art.100 GG). Danach sind nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH berechtigt, teils verpflichtet. Voraussetzung ist, dass in einem anhängigen Gerichtsverfahren eine vorlagefähige Frage entscheidungserheblich ist

73.(G) Ist es theoretisch denkbar, daß in ein- und demselben Rechtsstreit sowohl das BVerfG als auch der EuGH die Vereinbarkeit Europäischen Sekundärrechts mit den Grund- und Menschenrechten prüfen?

74.(G) In welchem Verhältnis steht die Prüfungskompetenz des BVerfG zu der des EuGH (Solange I, Solange II, Maastricht, Bananenmarktordnung, vgl. Sie Eiffler, Jus 1999, 1068; Odendahl, JA 2000, 219 ff.; Odendahl, JA 2001, 283 ff.)?

75.(G) Welches ist die Aufgabe des in Straßburg ansässigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Art. 19 MRK)?

EGMR: ein seit 1959 bestehendes Organ des Europarates mit Sitz in Straßburg. Im Unterschied zum Europäischen Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof) in Luxemburg ist der EGMR keine Institution der Europäischen Union. Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den 43 Mitgliedsländern des Europarates. Er ist in Europa die letzte Rechtsinstanz in Menschenrechtsfragen. Die bis 1998 erstinstanzlich zuständige Europäische Kommission wurde abgeschafft.

75.(G) In welchem Verhältnis steht die Rechtsprechung des BVerfG zu der des EuGH?

Das BverfG schliesst sich dem EUGH an.

76.(G) Haben Sie eine der oben genannten Fundstellen nachgelesen?

77.(F) Welches sind die Anforderungen an eine Klageschrift?

§ 253 ZPO Klageschrift (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muß enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
  2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.

78.(V) Was ist unter dem "Anspruch auf rechtliches Gehör" zu verstehen?

Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK normiert ist, hat jede Partei einen Anspruch auf Anhörung bzw. Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung, bevor eine ihr nachteilige Entscheidung des Gerichts ergeht. Gehör muss daher gewährt werden

Folglich muss jede Partei alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis nehmen, nachprüfen und sich zum Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung äußern können. Das Gericht ist wiederum verpflichtet, die Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen sowie das wesentliche Parteivorbringen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Zudem muss es tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsstreites mit den Parteien erörtern. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Unzulässigkeit von Überraschungsentscheidungen. Ausnahmen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt es lediglich dort, wo dieses mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar ist, wie etwa im Vollstreckungsverfahren sowie beim vorläufigen Rechtsschutz. Aus der Verankerung des Grundsatzes im Grundgesetz folgt, dass eine Verletzung nach Erschöpfung des Rechtsweges mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.

79.(V) Aus welchen Rechtsgrundlagen läßt sich ein Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten?

Art 103 Abs.1 GG und Art 6 Abs 1 EMRK

80.(V) Wer ist Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör?

Träger dieses Grundrechts ist jedermann, d.h. rechtsfähige, natürliche aber auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Person in ihren materiellen Rechten durch die bevorstehende Entscheidung unmittelbar betroffen werden könnte.

81.(V) Kann auch der in einem Zivilverfahren verklagte Staat sich auf eine Verletzung seines grundrechtsähnlichen Rechts auf rechtliches Gehör berufen?

82.(V) Welches sind die drei wesentlichen Inhalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör?

83.(V) Begründen Sie, warum der Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch auf Prozeßkostenhilfe verfassungsrechtlich stützt.

84.(V) Unter welchen Voraussetzungen wird Prozeßkostenhilfe bewilligt?

http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

85.(V) Ist die Zurückweisung von Sachvortrag oder Beweismitteln ein Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör?

Das Gericht muss alle vorgetragene Tatsachen auf Erheblichkeit und Richtigkeit überprüfen, sofern der betreffende Sachvortrag nicht nach materiellem Recht oder Prozessrecht unbeachtlich ist. Man hat das Recht Beweise vorzubringen, aber das Gericht kann einen Beweisantrag mit der Begründung hinreichendenm Fachwissens zurückweisen. Es besteht auch kein Anspruch des Gehörträgers auf Anhörung dritter Personen.

86.(V) Was bedeutet der Satz: "Das Bundesverfassungsgericht kann als Superrevisionsinstanz in Fällen des § 296 ZPO betrachtet werden."?

87.(V) Verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht zu einem umfassenden Rechtsgespräch mit den Parteien?

Diese Frage ist äußerst umstritten. Eine Pflicht für ein umfassendes Rechtsgespräch mit den Parteien kann aus Art. 103 I GG nicht allgemein hergeleitet werden. Es muss für das Gericht Raum zur Entscheidungsbildung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Beratung und Abstimmung verbleiben. Eine Verpflichtung zur Vornahme eines Rechtsgespräches kann man nur für solche Situationen annehmen, in denen einer der Beteiligten durch die vorgesehene Entscheidung des Gerichts überrascht werden würde, weil mit ihr nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht gerechnet werden konnte.

88.(V) Worauf muß das Gericht aber in jedem Falle, und zwar sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachrechtlich aufmerksam machen?

89.(V) Gibt es Verfahrensarten, in denen das Gericht rechtliches Gehör erst nach Verkündung einer Entscheidung gewährt?

Ja. In den Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann eine Entscheidung ohne vorheriges rechtliches Gehör zulässig sein, wenn das Gebot der Gewährung und Erhaltung materieller Gerechtigkeit oder des Schutzes wertvoller Rechtsgüter überwiegt. Beispiele: Verfahren des Arrestes ( §§916ff. ZPO), Einstweiligen Verfügung ( §§935 ZPO).

90.(V) In welcher Form ist rechtliches Gehör zu gewähren?

Dies hängt von der Art des Verfahrens ab, indem der Betroffene gehört werden soll. Art. 103 I GG gewährt keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, so dass je nach Sachlage das rechtliche Gehör mündlich oder schriftlich gewährt werden kann. Schriftliches Gehör wird oft im Prozesskostenhilfeverfahren dem Antragsgegner gewährt (114 ZPO), weil das Gericht eine Prüfung der Erfolgsaussichten einer vorgesehenen Rechtsverfolgung- oder Verteidigung vorzunehmen hat. Nach umstrittener Auffassung ist dieses Recht nicht zwingend , wenn es aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint (§ 118 I S.1 ZPO) In einem mündlichen Verfahren kann das rechtliche Gehör nur ausreichend mündlich gewährt werden, die Teilnahme an der Verhandlung zählt auch dazu. Für einen Ausländer kann sich auch der Anspruch auf einen Dolmetscher daraus ergeben. Das Recht auf Äußerung durch einen Rechtsanwalt wird von Art. 103 I GG nicht gewährt, aber hat ein RA sich bestellt, so ist ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme für seinen Mandanten zu geben.

91.(V) Welches sind die Folgen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs?

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung , sondern nur zu einer Anfechtbarkeit durch die zulässigen Rechtsmittel, notfalls durch außerordentliche Rechtsbehelfe. Wenn dem Betroffenen ein gleichwertiges Gehör gewährt werden kann, wird nicht unbedingt eine Aufhebung der Entscheidung verlangt, so dass eine Heilung also möglich ist. Natürlich kann das Berufungsgericht gem. §539 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückweisen, aber für die Revisionsinstanz ist fraglich, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder zumindest beruhen kann. (Randnummer 149)

92.(V) Fassen Sie abschließend die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusammen?

Durch den Anspruch auf rechtliches Gehör verwirklichen sich die Prinzipien des Rechtsstaates, des Gleichheitssatzes und der Achtung der Menschenwürde ( Art.1 I GG). Art. 103 I GG trägt zur Legitimation gerichtlicher Entscheidungen bei, fördert die Wahrung des Rechtsfriedens und die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit auf der Grundlage sicherer Sachaufklärung und Rechtsfindung durch die Gerichte. Zusätzlich wird durch diesen Anspruch die richterliche Neutralität tangiert, da einerseits der Zwang zur Unparteilichkeit das Ausmaß der richterlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Art. 103 I GG begrenzt, aber andererseits die Wahrung der Neutralität des Gerichtes erheblich erleichtert, wenn jeder Beteiligte die Verantwortung für seine Prozessführung selbst wahrnehmen und tragen kann. ( Randnummer 152)

93.(F) Wer ist der Adressat der Verfügung des Gerichts?

Die Geschäftsstelle des Richters, welche dann die entsprechenden Maßnahmen vornimmt.

94.(F) Welches Verfahrensarten stellt das Gesetz dem Richter zur Verfügung, damit das Ziel, "den Rechtsstreit in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen," erreicht werden kann?

Folgende Verfahrensarten stellt das Gesetz dem Richter zur Verfügung: den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§275 ZPO); das schriftliche Vorverfahren (§276 ZPO)

95.(F) Aus welcher Vorschrift stammt das vorstehende Zitat?

§272 ZPO

96.(F) Ist diese Vorschrift auch auf das amtsgerichtsliche Verfahren anzuwenden?

Ja, nach § 495 ZPO gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten für das Verfahren vor den Amtsgerichten.

97.(F) Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn - nach Entscheidung des Gerichts für ein schriftliches Vorverfahren - der Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigt?

§331 ZPO Versäumnisurteil

98.(F) Was macht das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 so gefährlich?

Das Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§708 Nr.2 ZPO)

99.(F) Was, wenn der Beklagte nicht innerhalb der Frist von mindestens zwei weiteren Wochen sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorträgt?

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichtes ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt (§296 I ZPO) Ansonsten sind sie also nicht mehr zuzulassen.

100.(F) Warum teilt das Gericht das gegenüber der Beklagten/dem Kläger Veranlaßte sofort dem Kläger/der Beklagten mit?

Damit die Neutralität des Gerichts gewahrt bleibt und bei der jeweiligen Gegenseite nicht der Eindruck entsteht, das Gericht helfe einseitig einer Partei.

101.(F) Warum wird am Ende der Verfügung eine Frist verfügt?

Damit die Akte dem Richter wieder vorgelegt wird und nicht auf unabsehbare Zeit in den Mühlen der Geschäftsstellenbürokratie verschwindet.

102.(G) Wer entscheidet über amtsgerichtliche Zivilsachen, über landgerichtliche Zivilsachen (Abgrenzung originärer Einzelrichter, obligatorischer Einzelrichter, Zivilkammer, Kammer für Handelssachen), über oberlandesgerichtliche Zivilsachen, über Zivilsachen am Bundesgerichtshof und wie sind die genannten Spruchkörper besetzt?

103.(G) Wer entscheidet über amtsgerichtliche Strafsachen (Abgrenzung Strafrichter, Schöffengericht), über landgerichtliche Strafsachen (Abgrenzung kleine Strafkammer, Schwurgericht, große Strafkammer), über oberlandesgerichtliche Strafsachen, über Strafsachen am Bundesgerichtshof und wie sind die genannten Spruchkörper besetzt?

Bei der Entscheidung ob es sich bei einem Verfahren um eines bei einem Strafrichter oder bei einem Schöffengericht statt findet, entscheidet sich nach der Straferwartung des Angeklagten. Straferwartung bis 2Jahre --> Strafrichter ( 1 Berufsrichter ) Straferwartung bis 4Jahre --> Schöffengericht ( 1 Berufsrichter und 2 Schöffen )

Geht die Straferwartung über 4Jahre hinaus, dann entscheidet das LG landgerichtliche Strafsachen: kleine Strafkammer: besteht aus 2 Richtern und 2 ehrenamtlichen Richtern große Strafkammer: besteht aus 3 Richtern und 2 ehrenamtlichen Richtern Schwurgericht: besteht aus 2 Richtern und 3 ehrenamtlichen Richtern

OLG: Strafsenat --> besteht aus 3 Richtern

BGH: Strafsenat --> besteht aus 5 Richtern

104.(G) Welche Spruchkörper kennen Sie in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und wie sind diese besetzt?

Arbeitsgerichtsbarkeit:

Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Sozialgerichtsbarkeit:

105.(G) Welches sind Ihrer Meinung die Vor- und Nachteile von Einzelrichter- und Kollegialsystem?

106.(G) Was wissen Sie über den gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan (wer beschließt ihn, nach welchen Grundsätzen wird er gestaltet, welches ist seine Rechtsnatur, wie kann er von Parteien bei Anwendungsfehlern angefochten werden?)?

Um den Gerichtsverteilungsplan zu erstellen, wird ein Präsidium gewählt, dass sich aus Vertretern der Richter zusammen stellt.

107.(G) Was wissen Sie über den kammer-/senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (Problem der überbesetzten Kammer/des überbesetzten Senats?)?

108.(F) Was geschieht, wenn die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nichts macht, anerkennt, erfüllt, aufrechnet, Widerklage erhebt?

109.(F) Welche Möglichkeiten hat eine Partei des Zivilprozesses, auf Tatsachenvortrag der anderen Partei zu reagieren (Abgrenzung substantiiertes Bestreiten, Bestreiten mit Nichtwissen, unsubstantiiertes Betreiten, pauschales Bestreiten)?

110.(F) Muss ein Anwaltsschriftsatz Rechtsausführungen enthalten?

111.(F) Ist es zumindest sinnvoll, Rechtsausführungen zu machen?

112.(G) Welche Aufgaben konkret erfüllen Richter?

Ein Richter ist an Recht und Gesetz gebunden. Er ist nicht dazu da bessere Gesetze zu machen.

113.(G) Welche Eigenschaften sollte Ihrer Meinung nach ein Richter haben?

114.(G) Sollte ein Richter auch eine Art "Sozialarzt" oder "Sozialingenieur" sein?

Ja.

115.(G) Was im Sinne einer auf das Volk zurückzuführenden Legitimation (vgl. Art 20 Absatz 2 GG) rechtfertigt die Ausübung richterlicher Gewalt?

Die Bindung an Recht und Gesetz legitimiert die Stellung eines Richters

116.(G) Gibt es Richter, die gewählt werden?

Ja. Die Richter des BVerfG.

117.(G) Aus welchen Gründen wird die Meinung vertreten, das Wahlverfahren für Bundesrichter müsse neu gestaltet werden? Halten Sie es für wahrscheinlich, dass es auf absehbare Zeit zu einer grundlegenden Reform des Wahlverfahrens für Bundesrichter kommen könnte?

118.(G) Was halten Sie von der Auffassung von Schilken (Lehrbuch, Randnummer 453), die Gesetzesbindung verstärke die richterliche Unabhängigkeit, weil sie dem Richter gestatte, "sich hinter das Gesetz zurückzuziehen".

119.(G) Nach welchen Normen ist der Richter an das Gesetz bzw. an Gesetz und Recht gebunden?

120.(G) Ist unter "Gesetz" und "Recht" nicht dasselbe zu verstehen?

Es ist möglich , dass eine Entscheidung zwar nach dem Gesetz richtig , jedoch nicht rechtens ist.

121.(G) Was ist unter der sog. strafrechtlichen Rehabilitation in Ostdeutschland Verurteilter zu verstehen?

122.(G) Umfasst die Bindung an Recht und Gesetz auch das Gewohnheitsrecht, das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts?

123.(G) Welche Auslegungsmethoden kennen Sie?

historische, teleologische, nach dem Wortlaut und systematische Auslegung

124.(G) Wann kann eine Norm analog angewandt werden?

bei vergleichbaren Interessenlagen und bei Regelungslücken

125.(G) Was ist unter richterlicher Rechtsfortbildung zu verstehen?

126.(G) Was ist unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verstehen und wie wird dieses durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte geschützt ("Leserbrief", BGHZ 13, 334; "Herrenreiter", BGHZ 26, 349; "Ginsengwurzel", BGHZ 35, 363; BVerfGE 34, 269)?

127.(G) Welche Rolle spielen Präjudizien im anglo-amerikanischen und im kontinentaleuropäischen Rechtskreis?

128.(G) Aus welchen Gründen wird ein deutscher Richter, obgleich rechtlich hierzu - grundsätzlich - nicht gezwungen, der Rechtsprechung seines "Obergerichts" regelmäßig folgen?

129.(G) Gibt es Fälle, in denen auch der deutsche Richter an die Entscheidung seines "Obergerichts" gebunden ist?

Entscheidungen des BverfG, Berufungs- und Revisionsgerichten

130.(G) Haben Sie den Aufsatz von Heldrich (50 Jahre Rechtsprechung des BGH - Auf dem Weg zu einem Präjudizienrecht?, ZRP 2000, 497 ff.) gelesen?

131.(G) Was ist unter der institutionellen richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen (§§ 4, 21 Absatz 2, 36 Absatz 2 DRiG)?

132.(G) Was ist unter der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen (vgl. Sie dazu jüngst: Seidel, Die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit, AnwBl 2002, 325, aber auch: Reissner, Richterliche Unabhängigkeit - Tendenzen in Österreich und Europa. www.richtervereinigung.at/justiz-aktuell/richtertag/reissner01.htm). Ihre Meinung?

133.(G) Schützt die richterliche Unabhängigkeit auch von "Anregungen", "Bitten", Urteilsschelte, Urteilskritik in Beurteilungen?

134.(G) Schützt die richterliche Unabhängigkeit vor Geschäftsprüfungen, Verlangen nach Meldung überjähriger Verfahren pp.?

135.(G) Gilt die richterliche Unabhängigkeit nur für die Entscheidungsfindung selbst?

136.(G) In welchem Umfange unterliegen Richter einer Dienstaufsicht?

§26DRiG -->ihre Unabhängigkeit darf nicht beeinflusst sein

137.(G) Kommentieren Sie den Satz: Eingriffe in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind unzulässig; Maßnahmen im Bereich der äußeren Ordnung sind zulässig.

138.(G) Wann ist lediglich die "äußere Ordnung" i.S. von Nr. 137 betroffen?

139.(G) Welche Maßnahmen der Dienstaufsicht sind möglich?

§26 II Vorhalt und Ermahnungen; Verweisungen; Dienstgericht ( Disziplinarverfahren ); Gehaltskürzungen; Amtsenthebungen; Regradierungen

140.(G) Was ist unter der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen?

Ein Richter kann z.B. nicht gegen seinen Willen befördert werden.

141.(G) "Genießt" auch der Richter auf Probe persönliche Unabhängigkeit?

Nein, dieses Privileg erhält erst ein Richter auf Lebenszeit

142.(G) Können in einem Spruchkörper zwei Richter auf Probe arbeiten? Wenn nein, warum nicht? Wie verhalten sich also persönliche und sachliche Unabhängigkeit?

143.(G) Erläutern Sie die Begriffe "Richterliche Unabhängigkeit" und "Richterliche Neutralität".

richterliche Neutralität bedeutet, dass der Richter unbefangen ( § 42 Abs.1, Fall 2 ZPO )und unparteilich ( § 41 ZPO )sein muss und es darf keinen Einfluss von Innen geben.

144.(G) Erläutern Sie den Begriff "Unparteilichkeit".

Der Richter darf in keiner Beziehung zu den Parteien stehen.

145.(G) Welche Rechtsfolgen zieht die "Parteilichkeit" i.S.d. § 41 ZPO nach sich?

Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Richter darf über die Sache nicht entscheiden; entscheidet der Richter trotzdem, dann kann eine Aufhebung durch ein Berufungs- oder Revisionsgericht erfolgen

146.(G) Erläutern Sie den Begriff "Unbefangenheit".

Unter Befangenheit ist eine innere Einstellung des Richters zu den Parteien zu verstehen, aufgrund der er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien vermissen lässt, was dazu führen kann, dass es aufgrund sachfremder Erwägungen zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen einer Partei kommen kann. -> demnach ist Unbefangenheit... (StarLemming)

147.(G) Welche Rechtsfolgen zieht die "Befangenheit" i.S.d. § 42 ZPO nach sich?

Richter kann von den Parteien abgelehnt werden; es kommt nicht auf die Befangenheit an, es reicht wenn eine der Parteien Besorgnis der Befangenheit gegenüber erklärt

148.(G) Welche Verfahrensgrundsätze des Zivilrechts könnten dem Richter „helfen“, einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu entgehen?

149.(G) Was begründet die Besorgnis der Befangenheit: rechtliche Meinungsäußerungen im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand, mangelnde Bereitschaft, Parteivortrag vollständig zur Kenntnis zu nehmen, Mitgliedschaft in derselben Partei/Gewerkschaft wie eine Prozesspartei/ein Angeklagter?

150.(G) Was ist unter einer Selbstablehnung zu verstehen?

151.(G) Welche Arten des Richterverhältnisses kennen Sie?

Richter auf Lebenszeit ( Art. 97 II GG ), Richter auf Probe, Richter kraft Auftrag und Richter auf Zeit

152.(G) Wodurch unterscheiden sich die Richterverhältnisse der Richter auf Lebenszeit, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags, Richter auf Zeit?

Bevor ein Richter auf Lebenzeit ernannt wird, ist er Richter auf Probe. ( dauert meist 3-5 Jahre ). Richter kraft Auftrag ist meist ein Beamter aus der Verwaltung, der nach zwei Jahren wieder in die Verwaltung zurück geht. Richter auf Zeit sind die Richter des BVerfG, sie werden auf 12 Jahre gewählt.

153.(G) Wodurch erwirbt der (hoffentlich) junge Jurist die "Befähigung zum Richteramt"?

Die Befähigung zum Richteramt erhält der junge Jurist durch den erfolgreichen Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens, mit zwei jähriger Refendariatszeit und anschließendem erfolgreichen zweiten juristischem Staatsexamen.

154.(G) In welchem Augenblick wird das Richterverhältnis begründet?

Das Richterverhältnis wird mit dem erfolgreicem Abschluss des zweiten Staatsexamens begründet.

155.(G) In welchen Gerichtsbarkeiten gibt es ehrenamtliche Richter?

Ehrenamtliche Richter finden sich in allen Gerichtsbarkeiten

156.(G) Welche Gründe sprechen - getrennt nach Gerichtsbarkeiten - für die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter?

Sachkompetenz:

Je ferner die Justiz vom Rechtgebiet entfernt ist, desto mehr ehrenamtliche Richter findet man. Wie z.B. in der Arbeitsgerichtbarkeit, in der Sozialgerichtsbarkeit und in den Kammern für Handelssachen.

Kontrollfunktion:

Je sensibler der Bereich der zu entscheiden ist, desto mehr Kontrolle soll durch den ehrenamtlichen Richter gegeben werden. Wie z.B. im Strafgericht und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

157.(G) Welche Nachteile kann die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter mit sich bringen?

158.(G) Welche Rechte haben ehrenamtliche Richter? Beantworten Sie die Frage unter Bezugnahme auf die für amtsgerichtliche Schöffen geltenden Vorschriften (vgl. § 30 GVG).

159.(G) Welche Verfahrensabschnitte muss ein ehrenamtlicher Richter durchlaufen, bevor er an einer Verhandlung teilnimmt? Beantworten Sie auch diese Frage unter Bezugnahme auf die für amtsgerichtliche Schöffen geltenden Vorschriften (vgl. §§ 36, 42, 45 GVG).

160.(V) Ist der sog. "Grundsatz des fairen Verfahrens" gesetzlich geregelt?

Ja. Er ist im Art. 6 MRK geregelt.

161.(V) Welches ist seine Bedeutung?

Der Grundsatz des fairen Verfahrens beinhaltet das an den Staat gerichtete Gebot, das gerichtliche Verfahren so zu gestalten, dass die Interessen und Rechte aller Beteiligten im Sinne größtmöglicher Optimierung verfassungsrechtlicher Werte berücksichtigt und wahrgenommen werden können. Die rechtsprechende Gewalt darf den Beteiligten nicht lediglich als Objekt des Verfahrens behandeln, sondern muss ihm eine selbständige Einflußnahme einräumen um prozessuale Rechte wahrnehmen und Übergriffe von staatlicher Seite oder anderen Verfahrensbeteiligten abwenden zu können. Somit kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens hier auch eine Auffangposition zu.

162.(V) Was ist unter dem Grundsatz der Öffentlichkeit zu verstehen?

Grundsätzlich sollen Verhandlungen öffentlich sein, d.h. für jedermann zugänglich

163.(V) Welches ist der Zweck des Grundsatzes der Öffentlichkeit?

durch den Grundsatz der Öffentlichkeit wird das Verfahren transparent, dadurch ergibt sich ein gewisser Schutz für die Parteien ( Ausschluss der Willkür ). Wenn öffentlich entschieden wird, dann entscheidet ein Richter wohlmöglich anderst als wenn dies ausgeschlossen ist. Es liegt weiter im Interesse des Richters, da es ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit unterstützt. Es fördert das Vertrauen in die Justiz und macht das Recht verständlicher.

164.(V) Welches sind die Rechtsgrundlagen des Grundsatzes der Öffentlichkeit

§ 169 S.1 GVG

165.(V) Kann der Grundsatz der Öffentlichkeit mit sonstigen für die Gerichtsverfassung bedeutsamen Werten kollidieren?

Ja. Die Grundsätze beschränken sich auf da Verfahren. Akteneinsicht ist nicht möglich.

166.(V) Aus welchem Grund sind mithin Bild- und Tonaufnahmen grundsätzlich verboten?

167.(V) In welchen Sachen ist kraft Gesetzes die Öffentlichkeit ausgeschlossen?

1. Jugendverhandlungen § 46 JGG 2. Familienverhandlungen § 170 GVG 3. Verhandlungen mit Bezug auf die Privatsphäre § 171b GVG 4. Schutz vor Zeugen § 172 GVG Nr. 1a 5. Störung der Verhandlung §§ 176; 177 GVG

168.(V) Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht im Einzelfall die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit ausschließen?

z.B. wenn der Raum ind er die Verhandlung statt finden soll zu klein ist, dann wird die Öffentlichkeit begrenzt. Dabei werden bestimmte Personengruppen bevorzugt, wie z.B. Zeitungen, TV, Hilfspersonen von Verfahrensbeteiligten.

169.(V) Welches sind die Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit?

170.(V) Was ist unter der Offizialmaxime (Gegensatz: Dispositionsmaxime ) zu verstehen?

In aller Regel erhebt die Staatsanwaltschaft die Anklage

171.(V) Was unter dem Legalitätsprinzip (Gegensatz: Opportunitätsprinzip)?

Ist ein Anfangsverdacht gegeben, dann muss die Staatsanwaltschaft dies auch erheben.

172.(V) Was unter dem Anklagegrundsatz?

Erst wenn die Staatsanwaltschaft die Klage erhoben hat, kommt das Gericht mit der Sache in Kontakt

173.(V) Was ist unter dem Ermittlungsgrundsatz (auch: Untersuchungsgrundsatz, Instruktionsprinzip, Inquisitionsprinzip i.w.S.; Gegensatz: Beibringungsgrundsatz, auch: Verhandlungsmaxime, Verhandlungsgrundsatz) zu verstehen?

Das ist der Gegenpol zum Beibringungsgrundsatz im Zivilrecht. Der Sachverhalt wird hier von Amtswegen erforscht.

174.(V) Was ist unter dem Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verstehen?

Das Gericht hat sich einen möglichst direkten unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen zu machen, m.a.W. die tatsächlichen Beweismittel zu nutzen.

175.(V) Was unter dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung?

176.(V) Was unter dem Grundsatz "in dubio pro reo"?

Im Zweifel für den Angeklagten

177.(F) Welches ist "im Groben" der Ablauf einer Sitzung in einer Zivilsache?

1. Aufruf zur Sache 2. Präsenzfeststellung ( Parteien, RA, Zeugen, Sachverständige ) 3. Belehrung der Zeugen 4. Zeugen verlassen den Sitzungssaal 5. Güteverhandlung ( Vergleich ) 6. mündliche Verhandlung bei erfolgloser Güteverhandlung 7. Beweisaufnahme 8. In Anschluss an die Beweisaufnahme nochmalige Güteverhandlung

178.(F) Was steht am Anfang der Sitzung?

der Aufruf zur Sache

179.(F) Welches ist das Ziel der sog. Güteverhandlung?

Das Ziel einer Güteverhandlung liegt darin die Parteien gütlich ( ohne mündliche Verhandlung ) zu einigen

180.(F) Wann wird ein Vergleichsvorschlag überzeugen?

181.(F) Worauf ist bei der Formulierung des Vergleichstextes zu achten?

182.(F) Womit beginnt die mündliche Verhandlung?

183.(F) Wie läuft die Vernehmung eines Zeugen ab?

1. Vernehmung des Zeugen zur Person 2. Vernehmung zur Sache

184.(F) Ist es sinnvoll oder gar geboten, nach der Beweisaufnahme einen erneuten Vergleichsvorschlag zu machen?

185.(F) Wird das Urteil üblicherweise schon am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet?

Nein üblicher Weise wird am Ende der mündlichen Verhandlung ein Termin zur Urteilsverkündung festgelegt.

VorlesungSb/GerichtsVerfRecht/FragenKatalog (zuletzt geändert am 2015-05-28 09:57:10 durch RalfZosel)