Verzug hier kurz und bündig definieren...
Schuldnerverzug
Ab wann sich der Schuldner in Verzug befindet, ist geregelt in § 286 BGB
Grundsätzlich bedarf es einer Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen, § 286 I S. 1 BGB:
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
OffeneFrage: Warum prüft man immer nur, ob gemahnt wurde? Dem Wortlaut nach muss doch zusätzlich noch eine Nichtleistung auf die Mahnung vorliegen. Man kann das auch so verstehen, dass der Schuldner erst im Verzug ist, wenn er nach Erhalt der Mahnung nicht schnellstmöglich leistet.
Es ist zeitlich andersrum: Der Schuldner leistet nach Fälligkeit nicht, müsste also eigentlich schon geleistet haben. Die Nichtleistung liegt somit bereits vor der Mahnung.
Aber Voraussetzung ist doch Nichtleistung auf die Mahnung, das lese ich als nach der Mahnung. Dir Vorschrift stellt nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ab, sondern auf den Zeitpunkt der Mahnung. Nichtleistung nach Fälligkeit alleine löst ja auch keinen Verzug aus.
- Du würdest ihm dann gerne noch eine "Schonfrist" setzen wollen? Im Grunde ist es doch aber egal: Wenn er tatsächlich mit Zugang der Mahnung leistet, entstehen die Folgen ja zumindest kaum. Jedenfalls kommt er ja durch die Mahnung in Verzug.
Die OffeneFrage übersieht die zusätzliche Qualifizierung der Mahnung im eingeschobenen Nebensatz! Dort ist festgehalten, dass die Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. MaW: Den Verzug kann nicht eine beliebige Mahnung noch vor der Fälligkeit der Leistung auslösen, sondern nur eine Mahnung nach dem Fälligkeitszeitraum (und trivialerweise nicht schon vorher geleistet worden wäre). Die zitierte Definition von Verzug lässt im Übrigen offen, ob der Schuldner nicht auch durch andere Tatbestände in Verzug kommen könnte. [Nach österreichischem Recht gerät der Schuldner übrigens bereits durch einfache Nichtleistung bis zur Fälligkeit in (objektiven) Verzug - völlig ohne die Notwendigkeit, dass der Gläubiger noch extra mahnen müsste.]
Weblinks
Schuldnerverzug, jura-basic.de
Siehe auch: SchuldRecht KategorieZivilRecht